Begründung:
Mathias und Markus N***, geboren am 26. Juli 1976 und 5. November 1980, sind eheliche Kinder der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. August 1984 geschiedenen Eheleute Maria und Josef N***. Die elterlichen Rechte und Pflichten stehen der Mutter zu. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 8. Jänner 1987 wurde dem Vater das Besuchsrecht gegenüber den Kindern einstweilen für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Am 9. Juni 1987 beantragte der Vater die Einräumung eines Besuchsrechtes an jedem 2. Sonntag in der Zeit von 10 Uhr bis 19 Uhr, an einem Tag zu den Osterfeiertagen sowie am 25. oder 26. Dezember eines jeden Jahres. Die Mutter erklärte, daß sie grundsätzlich für einen engeren Kontakt der Kinder zu ihrem Vater sei, eine Verpflichtung der Kinder im Sinne der begehrten Besuchsrechtsregelung jedoch ablehne.
Das Erstgericht regelte das Besuchsrecht des Vaters in der Weise, daß er berechtigt sei, es jeden zweiten Sonntag wie folgt auszuüben: "Fällt der Besuchstag auf einen für Mathias internatsfreien Sonntag, so ist der Vater berechtigt, Mathias und Markus in der Zeit von 10 Uhr bis 19 Uhr mit sich zu nehmen. Fällt der Besuchstag auf einen Sonntag, den Mathias im Internat zubringen muß, so ist der Vater berechtigt, Markus in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr mit sich zu nehmen und verpflichtet, gemeinsam mit Markus Mathias im Internat zu den dort üblichen Besuchszeiten (ca. 10 Uhr bis 12 Uhr) zu besuchen. Weiters wird dem Vater ein Besuchsrecht für 26. Dezember sowie den Ostermontag in der Zeit von 10 Uhr bis 19 Uhr eingeräumt." Das Mehrbegehren des Vaters auf Einräumung des Besuchsrechtes jeden 4. Sonntag von 13 Uhr bis 19 Uhr wies das Erstgericht ab. Es traf zusammengefaßt folgende Feststellungen:
Beide Kinder sind psychisch gesund und weisen keine Verhaltensauffälligkeiten auf. Sie haben derzeit vordergründig ein eher distanziert kritisches Verhältnis zum Vater, weil sie sich ihrer Mutter gegenüber zur Loyalität verpflichtet fühlen und mit den Spannungen zwischen den Eltern nicht anders umzugehen vermögen. Die beiden Kinder haben aber ein ausreichend vorhandenes Interesse nach einem regelmäßigen Kontakt mit dem Vater. Durch die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters wird jedenfalls die Entwicklung der Kinder nicht gefährdet. Mathias besucht das Internat Paulinum in Schwaz und verbringt ca. jedes zweite Wochenende von Samstag 12 Uhr bis Sonntag 20 Uhr bei der Mutter. Die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 7. Jänner verbringt er ebenfalls zu Hause.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß sich die Situation nach Ablauf der sechsmonatigen Aussetzungsfrist so weit beruhigt habe, daß eine weitere Aussetzung des Besuchsrechtes keine Verbesserung der Situation mehr bringen, sondern eine fortschreitende Entfremdung zwischen den Kindern und dem Vater bewirken würde. Eine gewisse Irritierung der Kinder aufgrund des Spannungsverhältnisses zwischen den Eltern könne nicht zur gänzlichen Versagung des Besuchsrechtes des Vaters führen. Beide Elternteile treffe vielmehr die Verpflichtung, alles zu tun, um die störungsfreie Ausübung des Besuchsrechtes zu sichern. Beim Umfang des Besuchsrechtes sei auf die derzeitige Situation der Kinder Bedacht zu nehmen. Da Mathias nur zwei Wochenenden im Monat zu Hause verbringe, könne ein ganztägiger Besuchstag nur alle vier Wochen eingeräumt werden. Für Markus sei es besser, den Besuchstag gemeinsam mit dem großen Bruder zu verleben. Daher sei das Besuchsrecht so zu regeln, daß der Vater Mathias gemeinsam mit Markus im Internat besuchen könne. Eine Ausweitung des Besuchsrechtes dahingehend, daß Markus den restlichen Sonntag ohne seinen Bruder mit dem Vater verbringe, erscheine derzeit noch verfrüht. Die zusätzliche Einräumung des Besuchsrechtes an einem Weihnachtsfeiertag und am Ostermontag entspreche der ständigen Judikatur.
Während die Einräumung eines Besuchsrechtes am 26. Dezember und am Ostermontag eines jeden Jahres in der Zeit von 10 Uhr bis 19 Uhr sowie die Abweisung des Mehrbegehrens auf Besuchsrechtseinräumung an jedem vierten Sonntag von 13 Uhr bis 19 Uhr unbekämpft blieben, begehrte die Mutter mit ihrem fristgerecht erhobenen Rekurs die Abänderung der übrigen Besuchsregelung in der Weise, daß der Vater berechtigt sei, das Besuchsrecht am internatsfreien Sonntag des Mathias gegenüber beiden Kindern von 9 Uhr bis 13 Uhr auszuüben; falle der Besuchstag auf einen Sonntag, den Mathias im Internat verbringen müsse, wolle der Vater berechtigt werden, Markus in der Zeit von 10 Uhr bis 12,30 Uhr mit sich zu nehmen, und verpflichtet werden, gemeinsam mit Markus Mathias im Internat zu den dort üblichen Besuchszeiten von 10,30 Uhr bis 12 Uhr zu besuchen; überdies habe der Vater beim Besuch im Internat darauf Rücksicht zu nehmen, daß Mathias den Gottesdienst in der Internatskirche besuchen müsse.
Das Rekursgericht, das gleich der Mutter davon ausging, das Erstgericht habe dem Vater lediglich ein Besuchsrecht jeden zweiten Sonntag im Monat eingeräumt, gab dem Rekurs teilweise Folge und regelte das Besuchsrecht des Vaters in der Weise, daß er berechtigt sei, das Besuchsrecht an jedem 2. Sonntag im Monat wie folgt auszuüben: "Fällt der Besuchstag auf einen für Mathias internatsfreien Sonntag, so ist der Vater berechtigt, Mathias und Markus in der Zeit von 10 Uhr bis 17 Uhr mit sich zu nehmen. Fällt der Besuchstag auf einen Sonntag, den Mathias im Internat verbringen muß, so ist der Vater berechtigt, Markus in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr mit sich zu nehmen. Weiters ist der Vater berechtigt, Mathias während der üblichen Besuchszeiten im Internat (ca. 10 Uhr bis 12 Uhr) zu besuchen. Macht der Vater von diesem Besuchsrecht Gebrauch, dann ist er verpflichtet, Markus mitzunehmen." Das Rekursgericht führte aus:
Wie bereits das Erstgericht aufgrund des eingeholten kinderpsychologischen Gutachtens festgestellt habe, stünden die beiden Kinder dem Kontakt zum Vater nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. Dies gehe auch aus der Erklärung des Mathias gegenüber dem Erstgericht hervor, daß er den Vater schon sehen wolle, wobei er jedoch gewisse Vorstellungen über die Gestaltung des Besuchsrechtes geäußert habe. Die noch vorhandenen Irritationen seien auf Stimmungsschwankungen und die noch nicht bewältigte Konfliktsituation zwischen den Eltern zurückzuführen, aus welcher eine Verpflichtung der Kinder zur Loyalität gegenüber der Mutter resultiere. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten gefährde die vom Vater begehrte Ausübung des Besuchsrechtes die Entwicklung der Kinder in keiner Weise. Es bestehe somit kein Grund, das vom Erstgericht gegenüber dem Antrag des Vaters ohnehin eingeengte Besuchsrecht weiter auf einen halben Tag einzuschränken. Die Argumentation der Mutter erscheine aber insoweit stichhältig, als bei der Gestaltung des Besuchsrechtes auf die besondere Situation des Mathias durch die Unterbringung im Internat (Paulinum) in Schwaz Rücksicht zu nehmen sei, weil Mathias nur jedes zweite Wochenende zu Hause bei der Mutter verbringe. Soweit die Mutter vorbringe, daß Mathias an den sogenannten internatsfreien Sonntagen bereits um 17 Uhr gemeinsam mit einem Schulfreund und dessen Mutter mit dem Bus nach Schwaz fahre, um rechtzeitig und ohne Zeitdruck ins Internat zurückzukommen, sei dieser Umstand im Interesse des Kindes bei der Gestaltung des Besuchsrechtes zu berücksichtigen, sodaß der Ablauf der Besuchszeit am sogenannten internatsfreien Besuchssonntag zweckmäßigerweise gegenüber beiden Kindern mit 17 Uhr festzusetzen sei. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß die festgesetzten Besuchszeiten, sowohl was den Beginn als auch das Ende anlange, von den Eltern genau einzuhalten seien, sodaß der Vater die Kinder so rechtzeitig um 17 Uhr zur Mutter zurückzubringen habe, daß Mathias den Bus nach Schwaz nicht versäume. Es bedürfe aber auch nicht der von der Mutter ausdrücklich begehrten Beschlußfassung darüber, daß das Besuchsrecht des Vaters verwirkt sei, wenn er nicht innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Besuchszeit die Kinder abhole. Bei einer gröberen Mißachtung der festgesetzten Besuchszeiten durch den berechtigten Elternteil ohne triftigen Grund sei vielmehr davon auszugehen, daß dieser von seinem Besuchsrecht keinen Gebrauch machen wolle. Soweit die Mutter im Rekurs ausführe, daß Mathias an internatsfreien Sonntagen Hausaufgaben machen müsse, vermöge dies nicht zu einer weiteren Einschränkung des Rechtes des Vaters auf einen persönlichen Verkehr mit den Kindern zu führen. Sollten tatsächlich am internatsfreien Wochenende Hausaufgaben anfallen, dann stünde hiefür einerseits auch der Samstagnachmittag zur Verfügung; anderseits stehe die Gestaltung des Besuchssonntages im Ermessen des Vaters und schließe das Besuchsrecht keineswegs aus, daß Mathias während der Besuchszeit unbedingt erforderliche Hausaufgaben erledige.
Sollte der Besuchstag des Vaters (jeder zweite Sonntag im Monat) auf einen Sonntag fallen, den Mathias im Internat verbringen müsse, habe das Erstgericht insoweit dem Antrag der Mutter entsprochen, als der Vater berechtigt worden sei, Mathias im Internat während der dort üblichen Besuchszeiten zu besuchen. Dadurch sei ohnehin gewährleistet, daß Mathias dem Gottesdienst in der Internatskirche beiwohnen könne. Die Verpflichtung des Vaters, im Falle der Ausübung dieses Besuchsrechtes Markus mitzunehmen, sei beiderseits nicht bekämpft worden. Der Umstand, daß der Besuch des Mathias im Internat durch den Vater mit Markus gemeinsam zweckmäßiger erscheine, rechtfertige aber noch nicht die von der Mutter begehrte weitere Einschränkung des Besuchsrechtes hinsichtlich des Markus auf die Zeit von 10 Uhr bis 12,30 Uhr.