Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Zulässigkeit ergibt sich aus den vom Beklagten geltend gemachten Grund, daß das Berufungsgericht ohne eine entsprechende Sacheinwendung der Klägerin in erster Instanz amtswegig zur Rechtsfrage, ob in dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 3. Februar 1982 ein schlüssiger Verzicht auf die Vertragsanfechtung wegen Irreführung durch die Klägerin liege, in Ergänzung des Beweisverfahrens aus den Prozeßkosten die erforderlich erscheinenden Tatsachenfeststellungen traf und auf dieser Grundlage zur Verwerfung der Irrtumsanfechtung und in der Folge zur Verurteilung des Beklagten gelangte. Durch diesen Vorgang verstieß das Berufungsgericht gegen das Verbot, ohne eine entsprechende Sacheinwendung der Klägerin, die dafür die subjektive Behauptungslast getroffen hätte (vgl. Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 877), einen von ihm angenommenen anspruchsaufhebenden Tatbestand, nämlich den vermeintlichen schlüssigen Verzicht des Beklagten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 Abs 1 erster Fall ABGB), amtswegig zu berücksichtigen und zu diesem Zwecke überschießende Tatsachenfeststellungen zu treffen (so schon 7 Ob 645/85 vom 3. Oktober 1985 zur Frage des konkludenten Verzichts auf das Recht der Gewährleistung). Das Erfordernis der Wahrung der Rechtssicherheit gebietet, die außerordentliche Revision des Beklagten schon aus diesem Grunde gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuzulassen.Die Zulässigkeit ergibt sich aus den vom Beklagten geltend gemachten Grund, daß das Berufungsgericht ohne eine entsprechende Sacheinwendung der Klägerin in erster Instanz amtswegig zur Rechtsfrage, ob in dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 3. Februar 1982 ein schlüssiger Verzicht auf die Vertragsanfechtung wegen Irreführung durch die Klägerin liege, in Ergänzung des Beweisverfahrens aus den Prozeßkosten die erforderlich erscheinenden Tatsachenfeststellungen traf und auf dieser Grundlage zur Verwerfung der Irrtumsanfechtung und in der Folge zur Verurteilung des Beklagten gelangte. Durch diesen Vorgang verstieß das Berufungsgericht gegen das Verbot, ohne eine entsprechende Sacheinwendung der Klägerin, die dafür die subjektive Behauptungslast getroffen hätte vergleiche Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 877), einen von ihm angenommenen anspruchsaufhebenden Tatbestand, nämlich den vermeintlichen schlüssigen Verzicht des Beklagten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (Paragraph 871, Absatz eins, erster Fall ABGB), amtswegig zu berücksichtigen und zu diesem Zwecke überschießende Tatsachenfeststellungen zu treffen (so schon 7 Ob 645/85 vom 3. Oktober 1985 zur Frage des konkludenten Verzichts auf das Recht der Gewährleistung). Das Erfordernis der Wahrung der Rechtssicherheit gebietet, die außerordentliche Revision des Beklagten schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zuzulassen.
Im übrigen ist die Revision in der Sache selbst berechtigt. Die Irrtumsanfechtung des Beklagten wird auf die Unterlassung der vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflicht der Klägerin gegründet, zu der diese nach der Art der angebotenen Leistungen dem Beklagten gegenüber verpflichtet war (vgl. SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398), der sie aber nicht nachgekommen ist. Von einem Lehrinstitut ist eine Kontaktnahme durch einen geeigneten Pädagogen, der die einschlägigen Fachkenntnisse des Unterrichtsgegenstandes besitzt, mit dem Kursinteressenten und dessen Überprüfung in der Richtung zu fordern, ob er auch die grundlegenden Voraussetzungen an Vorbildung, Auffassungsgabe und Intelligenz besitzt, die nach pädagogischer Erfahrung für eine erfolgverheißende Teilnahme an dem Ausbildungskurs als erforderlich erscheinen. Ein Urteil darüber darf das Lehrinstitut nicht allein dem Kursinteressenten überlassen. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung ist der Kursinteressent aufzuklären, ob ihm der gewünschte Ausbildungslehrgang zu empfehlen ist oder nicht, allenfalls auch noch, welche notwendigen, aber fehlenden Vorkenntnisse er sich vorerst noch verschaffen müßte, damit der Lehrkurs erfolgreich absolviert werden kann. Diesen Pflichten ist die Klägerin hier nicht nachgekommen, sie hat sich - und dies darf sie nicht - bloß mit der Selbsteinschätzung des Kursinteressenten begnügt, die dieser in jenem Brief vom 3. Februar 1982, den das Berufungsgericht unzulässigerweise als Anfechtungsverzicht beurteilte, wiederholt hat, obwohl er noch immer nicht in der aufgezeigten Art von einem fachkundigen Pädagogen der Klägerin überprüft und aufgeklärt worden war. Es ist daher bedeutungslos, daß der Beklagte nach seiner ersten Erkenntnis, den Anforderungen des Fernunterrichts nicht gewachsen zu sein, noch einmal - über Zureden der Klägerin durch einen Brief - einen Versuch zur Teilnahme an dem Fernunterricht unternahm, weil er schließlich abermals wieder zur Einsicht gekommen ist, er könne die gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Mit Recht macht er wegen der unterbliebenen Prüfung und Aufklärung durch die Klägerin geltend, er sei über die von ihm geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse in Irrtum geführt worden, ohne den er den Fernlehrvertrag nicht geschlossen hätte. Da die Klägerin die ihr zur Vermeidung fehlerhafter Verträge auferlegte Pflicht der oben aufgezeigten Art nicht erfüllt hat, oblag ihr auch die Darlegungs- und Beweispflicht, daß der Fernlehrvertrag mit dem Beklagten auch dann geschlossen worden wäre, wenn sie ihrer Pflicht zur Prüfung, Information und Aufklärung, wie sie oben dargelegt wurde, nachgekommen wäre, ihrem Fehlverhalten also keine Relevanz zukäme. Dies hat die Klägerin aber weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Es ist deshalb, wie das Erstgericht an Hand der in den Akten erliegenden Kursschriften mit einzelnen Beispielen aufgezeigt hat, mit Rücksicht auf die Vorbildung des Beklagten nach Volks- und Hauptschulbesuch und Lehre in der Schifferschule als Matrose davon auszugehen, daß er mangels richtigen Selbsteinschätzungsvermögens über die für die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrkurs geforderten Vorkenntnisse und Fähigkeiten infolge Unterbleibens einer Prüfung und Beratung durch einen geeigneten Fachpädagogen der Klägerin von dieser in einem Irrtum geführt wurde, ohne den er diesen Vertrag nicht geschlossen hätte. Aus diesen Erwägungen ist der außerordentlichen Revision des Beklagten Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Im übrigen ist die Revision in der Sache selbst berechtigt. Die Irrtumsanfechtung des Beklagten wird auf die Unterlassung der vorvertraglichen Aufklärungs- und Informationspflicht der Klägerin gegründet, zu der diese nach der Art der angebotenen Leistungen dem Beklagten gegenüber verpflichtet war vergleiche SZ 49/13 = EvBl 1976/193 S 398), der sie aber nicht nachgekommen ist. Von einem Lehrinstitut ist eine Kontaktnahme durch einen geeigneten Pädagogen, der die einschlägigen Fachkenntnisse des Unterrichtsgegenstandes besitzt, mit dem Kursinteressenten und dessen Überprüfung in der Richtung zu fordern, ob er auch die grundlegenden Voraussetzungen an Vorbildung, Auffassungsgabe und Intelligenz besitzt, die nach pädagogischer Erfahrung für eine erfolgverheißende Teilnahme an dem Ausbildungskurs als erforderlich erscheinen. Ein Urteil darüber darf das Lehrinstitut nicht allein dem Kursinteressenten überlassen. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung ist der Kursinteressent aufzuklären, ob ihm der gewünschte Ausbildungslehrgang zu empfehlen ist oder nicht, allenfalls auch noch, welche notwendigen, aber fehlenden Vorkenntnisse er sich vorerst noch verschaffen müßte, damit der Lehrkurs erfolgreich absolviert werden kann. Diesen Pflichten ist die Klägerin hier nicht nachgekommen, sie hat sich - und dies darf sie nicht - bloß mit der Selbsteinschätzung des Kursinteressenten begnügt, die dieser in jenem Brief vom 3. Februar 1982, den das Berufungsgericht unzulässigerweise als Anfechtungsverzicht beurteilte, wiederholt hat, obwohl er noch immer nicht in der aufgezeigten Art von einem fachkundigen Pädagogen der Klägerin überprüft und aufgeklärt worden war. Es ist daher bedeutungslos, daß der Beklagte nach seiner ersten Erkenntnis, den Anforderungen des Fernunterrichts nicht gewachsen zu sein, noch einmal - über Zureden der Klägerin durch einen Brief - einen Versuch zur Teilnahme an dem Fernunterricht unternahm, weil er schließlich abermals wieder zur Einsicht gekommen ist, er könne die gestellten Anforderungen nicht erfüllen. Mit Recht macht er wegen der unterbliebenen Prüfung und Aufklärung durch die Klägerin geltend, er sei über die von ihm geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse in Irrtum geführt worden, ohne den er den Fernlehrvertrag nicht geschlossen hätte. Da die Klägerin die ihr zur Vermeidung fehlerhafter Verträge auferlegte Pflicht der oben aufgezeigten Art nicht erfüllt hat, oblag ihr auch die Darlegungs- und Beweispflicht, daß der Fernlehrvertrag mit dem Beklagten auch dann geschlossen worden wäre, wenn sie ihrer Pflicht zur Prüfung, Information und Aufklärung, wie sie oben dargelegt wurde, nachgekommen wäre, ihrem Fehlverhalten also keine Relevanz zukäme. Dies hat die Klägerin aber weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Es ist deshalb, wie das Erstgericht an Hand der in den Akten erliegenden Kursschriften mit einzelnen Beispielen aufgezeigt hat, mit Rücksicht auf die Vorbildung des Beklagten nach Volks- und Hauptschulbesuch und Lehre in der Schifferschule als Matrose davon auszugehen, daß er mangels richtigen Selbsteinschätzungsvermögens über die für die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrkurs geforderten Vorkenntnisse und Fähigkeiten infolge Unterbleibens einer Prüfung und Beratung durch einen geeigneten Fachpädagogen der Klägerin von dieser in einem Irrtum geführt wurde, ohne den er diesen Vertrag nicht geschlossen hätte. Aus diesen Erwägungen ist der außerordentlichen Revision des Beklagten Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Urteils die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.