Entscheidungsgründe:
Der am 23.August 1934 geborene Ing. Norbert B*** und die am 29. August 1949 geborene Evelyne B***, geborene K*** haben am 22. September 1972 die Ehe geschlossen. Auf Seite der Frau war dies die erste Ehe, für den Mann die zweite. Die erste Ehe des Mannes wurde durch Scheidung aufgelöst. Der Ehe entstammen zwei Kinder, der am 17.April 1974 geborene Roman und der am 22.März 1979 geborene Wolfgang. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in Wien.
Mit der am 6.Oktober 1981 erhobenen Klage begehrte die Ehefrau die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden ihres Mannes. Dieser habe durch sein interesseloses und liebloses Verhalten - er habe sie aus dem Schlafzimmer verwiesen, um dort seinen Amateurfunk zur Nachtzeit ausüben zu können, sie beschimpft und mit Mißhandlungen bedroht - durch Verletzung seiner Unterhaltspflicht und Verweigerung des Geschlechtsverkehrs sowie Unterhaltung ehewidriger Beziehungen zu Hermine S*** die Ehe unheilbar zerrüttet.
Der beklagte Ehemann bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Am 11.März 1982 brachte er eine Widerklage mit dem Antrag ein, die Ehe aus dem Verschulden der Widerbeklagten (in der Folge Klägerin genannt) zu scheiden. Als Scheidungsgründe machte er im wesentlichen geltend, daß seine Frau den Haushalt und die Kinder vernachlässige, die Kinder grundlos schlage, sie gegen ihn aufhetze und von ihm fernhalte, ihn beschimpfe, ihrerseits den Geschlechtsverkehr verweigere und sich über ihn Dritten gegenüber in herabsetzender Weise äußere und intime Angelegenheiten der Eheleute verbreite; außerdem habe sie ihn ungerechtfertigt angezeigt und ihn durch Privatdetektive beobachten lassen.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem überwiegenden Verschulden der Ehefrau. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Die Ehe der Streitteile verläuft schon seit Jahren schlecht; zwischen ihnen bestehen charakterlich gravierende Differenzen. Der um 15 Jahre ältere Beklagte und Widerkläger (in der Folge: Beklagte) macht einen phlegmatischen, nachgiebigen, fast willensschwachen Eindruck und kann sich gegen die zänkische und rechthaberische Klägerin nicht durchsetzen; er läßt ihr daher alles durchgehen. Die Klägerin ließ es an der nötigen Pflege der Kinder fehlen, indem sie ihnen häufig erst gegen 11 Uhr das Frühstück und das Mittagessen häufig gegen 15 Uhr bereitete. Sie ließ sie auch verschmutzen, als sie noch gewickelt werden mußten. Vor allem aber ist sie schon seit Jahren bestrebt, die Kontakte des Beklagten zu seinen Kindern zu verhindern und sie von ihm fernzuhalten. So weigerte sie sich im Juli 1983 entgegen einem pflegschaftsgerichtlichen Auftrag, dem Beklagten die Reisepässe der Kinder für einen von ihm geplanten Italienurlaub mit den Kindern auszufolgen. Sie ist auch nicht bereit, im Kreis der Familie unter Einschluß des Beklagten Weihnachten zu feiern, wodurch den Kindern ein wichtiges Erlebnis entzogen wird. Die negative Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter wurde auch vom Pflegschaftsgericht wegen ihres ungeduldigen und aufbrausenden Erziehungsstils erkannt. Bei einem Sozialarbeiter (S***) hatte der Beklagte deshalb einmal vorgesprochen und sich dabei über die Klägerin dahin beschwert, daß sie ihm die Kinder entziehe und verhindere, daß er mit ihnen etwas unternimmt. Bei diesem Wesen der Klägerin ist es glaubhaft, daß sie am 16.Oktober 1981 das Kind Roman mißhandelt hat, weil es angeblich die Klospülung nicht betätigt hatte; dabei erlitt das Kind die auf den (zu den Akten genommenen) Lichtbildern ersichtlichen Verletzungen; diese vom Beklagten angefertigten Lichtbilder hat dieser dem Sozialarbeiter S*** gezeigt. Auf Ersuchen des Beklagten wurde gegen die Klägerin nichts unternommen; der Beklagte wollte nämlich vermeiden, daß noch mehr Unruhe in die Familie getragen wird. Seit Jahren kocht die Klägerin für ihren Mann nicht mehr und wäscht sie für ihn die Wäsche nicht mehr. Sie näht für ihn auch nichts mehr und machte auch häufig über ihn Dritten gegenüber herabsetzende Äußerungen, so etwa, daß er im Bett nichts wert sei, ein Trottel sei, er stinke; solche Äußerungen sind häufig auch in der Öffentlichkeit gefallen. Eine disharmonisierende Ursache zwischen den Ehegatten ist auch die Tatsache, daß die Streitteile seit etwa Anfang des Jahres 1981 keinen Geschlechtsverkehr mehr haben, da dieser von keinem der Partner mehr gewünscht wird, wobei der Beklagte offenbar Potenzschwierigkeiten hat, was ein Grund für die schlechte Behandlung durch die Klägerin sein dürfte. Das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten führte zu ständigem Streit und gegenseitigen Beschimpfungen, wobei schon geringfügige Anlässe zu heftigen Auseinandersetzungen eskalierten. So wollte der Beklagte am Abend des 16.Februar 1982 den im Zimmer weinenden mj. Wolfgang beruhigen, worauf die Klägerin in der Absicht, den Beklagten von den Kindern fernzuhalten, dazwischentrat und ihn aufforderte, zu verschwinden. Sie nahm das Kind auf den Arm und lief mit ihm auf den Gang hinaus. Da der Beklagte nicht wußte, was die Klägerin mit dem Kind vorhatte, rief er um Hilfe; darauf eilten die Nachbarn herbei und versuchten den Streit zu schlichten. Sie forderten die Klägerin auf, dem Beklagten das Kind zu übergeben, was diese auch tat; daraufhin beruhigte sich das Kind. Am folgenden Tag (17.Februar 1982) erschien die Klägerin am Polizeikommissariat Favoriten und erstattete gegen ihren Mann Anzeige, daß dieser sie ständig bedrohe und sie im November 1981 auch geohrfeigt habe. Dann schilderte sie den Vorfall vom Vortag und behauptete, sie fürchte sich vor dem Beklagten, weil er im Besitze eines Revolvers und eines Gewehres sei. Er habe in den letzten Tagen unbestimmte Drohungen ausgestoßen, wie etwa "sie werde schon sehen was passiert". Der Beklagte erklärte bei seiner polizeilichen Einvernahme, die Waffen bereits im Oktober 1981 bei seinem Onkel S*** verwahrt zu haben, was von diesem Onkel auch bestätigt wurde. Dieser Vorfall zeigt das Bestreben der Klägerin, ihren Mann strafbarer Handlungen zu verdächtigen, was auch der Vorfall vom 13.Dezember 1984 zeigt. Diesbezüglich verwies das Erstgericht auf den Inhalt der Anzeige des Polizeikommissariates Favoriten und die diesbezügliche Aussage des Beklagten (AS 189). Nach den Angaben des Beklagten - sowohl als Partei, als auch vor dem Polizeikommissariat Favoriten - habe die Klägerin zu Unrecht behauptet, er habe sie bedroht und verletzt; zu seinem Schutze habe er die Polizei verständigt, damit sie feststellen könne, daß die Klägerin nicht verletzt sei. Wegen des tiefen Zerwürfnisses der Ehegatten verkehren diese miteinander fast nur mehr schriftlich. Wenn die Klägerin ihrem Mann etwas mitteilen will, schreibt sie dies auf Zettel, die sie dann auf dessen Bett legt; der Beklagte sammelt diese Zettel seit Jahren. Sie enthalten neben verschiedenen Aufforderungen und Erklärungen der Klägerin auch Beschimpfungen, wie etwa "Verbrecher, Schmarotzer und Heuchler". Ein Streitpunkt zwischen den Eheleuten war auch, daß der Beklagte im Jänner 1980 mit dem Hobbyfunken begann, wobei er dies zunächst im Schlafzimmer, manchmal auch bis Mitternacht betrieb. Seit Dezember 1981 benützen die Streitteile das Schlafzimmer einverständlich nicht mehr gemeinsam; die Klägerin schläft im Wohnzimmer, die Kinder schlafen im Kinderzimmer. Seitdem sich die Klägerin im Jahre 1976 geweigert hatte, nach Altenburg zu fahren, wo der Beklagte seit 1975 auf einer ihm gehörigen Wiese ein Wohnmobil abgestellt hat, verbringen die Streitteile auch keinen Urlaub mehr gemeinsam. Die Klägerin will mit ihrem Mann keinen Urlaub verbringen, insbesondere nicht in diesem Wohnmobil, weil dieses zu wenig komfortabel eingerichtet ist, keinen Strom und kein Klosett hat. Außerdem beschuldigte die Klägerin ihren Mann, ehewidrige Beziehungen zu seiner Tante S*** zu unterhalten. Sie ließ ihn durch Detektive überwachen, doch ergaben diese Beobachtungen keine Anhaltspunkte für eine solche Verdächtigung. Daß sich der Beklagte nach Kinobesuchen mit seiner Tante, die nach dem Tode ihres Mannes alleinstehend und 15 Jahre älter als der Beklagte ist, beim Gehen in sie einhängte, ist ein harmloses Verhalten, das keinen Schluß auf ehewidrige Beziehungen zuläßt. Der Altersunterschied und das verwandtschaftliche Verhältnis läßt solche Beziehungen auch wenig glaubhaft erscheinen, zumal die Beobachtung der beiden keine diesbezüglichen Anhaltspunkte erbrachte. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen gesetzt hätten. Die Klägerin dadurch, daß sie den Kontakt des Beklagten mit den Kindern in einer deren Entwicklung gefährdenden Weise behindert und sich geweigert habe, den Urlaub mit der Familie zu verbringen und darüber hinaus auch - abgesehen von der Hinterlassung von Zetteln - jede Kommunikation mit dem Beklagten abgelehnt habe. Als schwere Eheverfehlungen der Klägerin seien aber auch die ordinären Beschimpfungen des Beklagten mit Ausdrücken wie Drecksau, Schwein, Homosexueller sowie ihre abfälligen Äußerungen über ihn gegenüber Dritten, er stinke und sei impotent, und ihre Bosheitsakte ihm gegenüber, wie etwa ihre Weigerung, ihm die Pässe der Kinder auszufolgen und den Schlafraum des Beklagten während dessen Abwesenheit bei extremer Kälte auskühlen zu lassen, zu werten. Dem Beklagten hingegen seien als schwere Eheverfehlungen die Vernachlässigung und Beeinträchtigung des Familienlebens durch zu intensiven Fernsehkonsum und seinen Hobbyfunkbetrieb sowie der Umstand anzulasten, daß seine Unterhaltsleistungen - wie sich aus dem Verfahren 1 C 20/84 des Bezirksgerichtes Favoriten ergäbe - nicht seiner Leistungskraft entsprochen hätten und auch im Zuge von Streitigkeiten seine Frau beschimpft habe. Die Gegenüberstellung der beiderseitigen Eheverfehlungen ergäbe, daß das Verschulden des Beklagten gegenüber dem der Klägerin in erheblichem Ausmaß zurücktrete, und zwar insbesondere wegen der negativen Beeinflussung der Kinder, die geeignet gewesen sei, deren geistige und sittliche Entwicklung zu gefährden. Es sei daher der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Ehefrau gerechtfertigt gewesen. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen den Verschuldensausspruch - im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten - erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise und erachtete - von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend - auch die in der Berufung erhobene Rechtsrüge als nicht berechtigt. Daß es sich bei den der Klägerin angelasteten Tatbeständen nur um Probleme der Kindererziehung als Folge der Spannungen durch das Scheidungsverfahren gehandelt habe, sei offensichtlich aktenwidrig, wie schon die letzten von der Beweisrüge aufgegriffenen Punkte zeigten, bei denen es sich um davon unabhängige abfällige Äußerungen der Ehefrau über den Ehemann gegenüber dritten Personen und Bosheitsakte handle. Inkonsequent sei es, wenn sie zunächst hervorhebe, sie habe Handlungen des Beklagten in Bezug auf die Kindererziehung nicht zum Gegenstand von Gerichtseingaben gemacht, unmittelbar anschließend aber begehre, sein diesbezügliches, in die Feststellungen nicht aufgenommenes Fehlverhalten solle aber dennoch vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. Die Vernachlässigung des Familienlebens durch den Beklagten durch zu intensiven Fernsehkonsum und seinen Hobbyfunkbetrieb sowie die (teilweise) Verletzung der Unterhaltspflicht sei vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt worden; eine weitere Vernachlässigung des bereits zerrütteten Familienlebens während des Verfahrens fiele aber weiter nicht ins Gewicht; ehewidrige Beziehungen zu Hermine S***, die von der Berufungswerberin nicht nur aus prozeßtaktischen Gründen nunmehr so gewertet würden, seien vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Es genüge daher der Hinweis, daß die Klägerin sich durch den vorgenommenen Verschuldensauspruch nicht beschwert erachten könne. Der Berufung sei somit nicht Folge zu geben gewesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten, jedenfalls aber aus dem gleichteiligen Verschulden abzuändern; hilfsweise wird - offensichtlich im Rahmen der Anfechtung - ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Ehe der Streitteile verläuft schon seit Jahren schlecht; zwischen ihnen bestehen charakterlich gravierende Differenzen. Der um 15 Jahre ältere Beklagte und Widerkläger (in der Folge: Beklagte) macht einen phlegmatischen, nachgiebigen, fast willensschwachen Eindruck und kann sich gegen die zänkische und rechthaberische Klägerin nicht durchsetzen; er läßt ihr daher alles durchgehen. Die Klägerin ließ es an der nötigen Pflege der Kinder fehlen, indem sie ihnen häufig erst gegen 11 Uhr das Frühstück und das Mittagessen häufig gegen 15 Uhr bereitete. Sie ließ sie auch verschmutzen, als sie noch gewickelt werden mußten. Vor allem aber ist sie schon seit Jahren bestrebt, die Kontakte des Beklagten zu seinen Kindern zu verhindern und sie von ihm fernzuhalten. So weigerte sie sich im Juli 1983 entgegen einem pflegschaftsgerichtlichen Auftrag, dem Beklagten die Reisepässe der Kinder für einen von ihm geplanten Italienurlaub mit den Kindern auszufolgen. Sie ist auch nicht bereit, im Kreis der Familie unter Einschluß des Beklagten Weihnachten zu feiern, wodurch den Kindern ein wichtiges Erlebnis entzogen wird. Die negative Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter wurde auch vom Pflegschaftsgericht wegen ihres ungeduldigen und aufbrausenden Erziehungsstils erkannt. Bei einem Sozialarbeiter (S***) hatte der Beklagte deshalb einmal vorgesprochen und sich dabei über die Klägerin dahin beschwert, daß sie ihm die Kinder entziehe und verhindere, daß er mit ihnen etwas unternimmt. Bei diesem Wesen der Klägerin ist es glaubhaft, daß sie am 16.Oktober 1981 das Kind Roman mißhandelt hat, weil es angeblich die Klospülung nicht betätigt hatte; dabei erlitt das Kind die auf den (zu den Akten genommenen) Lichtbildern ersichtlichen Verletzungen; diese vom Beklagten angefertigten Lichtbilder hat dieser dem Sozialarbeiter S*** gezeigt. Auf Ersuchen des Beklagten wurde gegen die Klägerin nichts unternommen; der Beklagte wollte nämlich vermeiden, daß noch mehr Unruhe in die Familie getragen wird. Seit Jahren kocht die Klägerin für ihren Mann nicht mehr und wäscht sie für ihn die Wäsche nicht mehr. Sie näht für ihn auch nichts mehr und machte auch häufig über ihn Dritten gegenüber herabsetzende Äußerungen, so etwa, daß er im Bett nichts wert sei, ein Trottel sei, er stinke; solche Äußerungen sind häufig auch in der Öffentlichkeit gefallen. Eine disharmonisierende Ursache zwischen den Ehegatten ist auch die Tatsache, daß die Streitteile seit etwa Anfang des Jahres 1981 keinen Geschlechtsverkehr mehr haben, da dieser von keinem der Partner mehr gewünscht wird, wobei der Beklagte offenbar Potenzschwierigkeiten hat, was ein Grund für die schlechte Behandlung durch die Klägerin sein dürfte. Das zerrüttete Verhältnis der Ehegatten führte zu ständigem Streit und gegenseitigen Beschimpfungen, wobei schon geringfügige Anlässe zu heftigen Auseinandersetzungen eskalierten. So wollte der Beklagte am Abend des 16.Februar 1982 den im Zimmer weinenden mj. Wolfgang beruhigen, worauf die Klägerin in der Absicht, den Beklagten von den Kindern fernzuhalten, dazwischentrat und ihn aufforderte, zu verschwinden. Sie nahm das Kind auf den Arm und lief mit ihm auf den Gang hinaus. Da der Beklagte nicht wußte, was die Klägerin mit dem Kind vorhatte, rief er um Hilfe; darauf eilten die Nachbarn herbei und versuchten den Streit zu schlichten. Sie forderten die Klägerin auf, dem Beklagten das Kind zu übergeben, was diese auch tat; daraufhin beruhigte sich das Kind. Am folgenden Tag (17.Februar 1982) erschien die Klägerin am Polizeikommissariat Favoriten und erstattete gegen ihren Mann Anzeige, daß dieser sie ständig bedrohe und sie im November 1981 auch geohrfeigt habe. Dann schilderte sie den Vorfall vom Vortag und behauptete, sie fürchte sich vor dem Beklagten, weil er im Besitze eines Revolvers und eines Gewehres sei. Er habe in den letzten Tagen unbestimmte Drohungen ausgestoßen, wie etwa "sie werde schon sehen was passiert". Der Beklagte erklärte bei seiner polizeilichen Einvernahme, die Waffen bereits im Oktober 1981 bei seinem Onkel S*** verwahrt zu haben, was von diesem Onkel auch bestätigt wurde. Dieser Vorfall zeigt das Bestreben der Klägerin, ihren Mann strafbarer Handlungen zu verdächtigen, was auch der Vorfall vom 13.Dezember 1984 zeigt. Diesbezüglich verwies das Erstgericht auf den Inhalt der Anzeige des Polizeikommissariates Favoriten und die diesbezügliche Aussage des Beklagten (AS 189). Nach den Angaben des Beklagten - sowohl als Partei, als auch vor dem Polizeikommissariat Favoriten - habe die Klägerin zu Unrecht behauptet, er habe sie bedroht und verletzt; zu seinem Schutze habe er die Polizei verständigt, damit sie feststellen könne, daß die Klägerin nicht verletzt sei. Wegen des tiefen Zerwürfnisses der Ehegatten verkehren diese miteinander fast nur mehr schriftlich. Wenn die Klägerin ihrem Mann etwas mitteilen will, schreibt sie dies auf Zettel, die sie dann auf dessen Bett legt; der Beklagte sammelt diese Zettel seit Jahren. Sie enthalten neben verschiedenen Aufforderungen und Erklärungen der Klägerin auch Beschimpfungen, wie etwa "Verbrecher, Schmarotzer und Heuchler". Ein Streitpunkt zwischen den Eheleuten war auch, daß der Beklagte im Jänner 1980 mit dem Hobbyfunken begann, wobei er dies zunächst im Schlafzimmer, manchmal auch bis Mitternacht betrieb. Seit Dezember 1981 benützen die Streitteile das Schlafzimmer einverständlich nicht mehr gemeinsam; die Klägerin schläft im Wohnzimmer, die Kinder schlafen im Kinderzimmer. Seitdem sich die Klägerin im Jahre 1976 geweigert hatte, nach Altenburg zu fahren, wo der Beklagte seit 1975 auf einer ihm gehörigen Wiese ein Wohnmobil abgestellt hat, verbringen die Streitteile auch keinen Urlaub mehr gemeinsam. Die Klägerin will mit ihrem Mann keinen Urlaub verbringen, insbesondere nicht in diesem Wohnmobil, weil dieses zu wenig komfortabel eingerichtet ist, keinen Strom und kein Klosett hat. Außerdem beschuldigte die Klägerin ihren Mann, ehewidrige Beziehungen zu seiner Tante S*** zu unterhalten. Sie ließ ihn durch Detektive überwachen, doch ergaben diese Beobachtungen keine Anhaltspunkte für eine solche Verdächtigung. Daß sich der Beklagte nach Kinobesuchen mit seiner Tante, die nach dem Tode ihres Mannes alleinstehend und 15 Jahre älter als der Beklagte ist, beim Gehen in sie einhängte, ist ein harmloses Verhalten, das keinen Schluß auf ehewidrige Beziehungen zuläßt. Der Altersunterschied und das verwandtschaftliche Verhältnis läßt solche Beziehungen auch wenig glaubhaft erscheinen, zumal die Beobachtung der beiden keine diesbezüglichen Anhaltspunkte erbrachte. Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen gesetzt hätten. Die Klägerin dadurch, daß sie den Kontakt des Beklagten mit den Kindern in einer deren Entwicklung gefährdenden Weise behindert und sich geweigert habe, den Urlaub mit der Familie zu verbringen und darüber hinaus auch - abgesehen von der Hinterlassung von Zetteln - jede Kommunikation mit dem Beklagten abgelehnt habe. Als schwere Eheverfehlungen der Klägerin seien aber auch die ordinären Beschimpfungen des Beklagten mit Ausdrücken wie Drecksau, Schwein, Homosexueller sowie ihre abfälligen Äußerungen über ihn gegenüber Dritten, er stinke und sei impotent, und ihre Bosheitsakte ihm gegenüber, wie etwa ihre Weigerung, ihm die Pässe der Kinder auszufolgen und den Schlafraum des Beklagten während dessen Abwesenheit bei extremer Kälte auskühlen zu lassen, zu werten. Dem Beklagten hingegen seien als schwere Eheverfehlungen die Vernachlässigung und Beeinträchtigung des Familienlebens durch zu intensiven Fernsehkonsum und seinen Hobbyfunkbetrieb sowie der Umstand anzulasten, daß seine Unterhaltsleistungen - wie sich aus dem Verfahren 1 C 20/84 des Bezirksgerichtes Favoriten ergäbe - nicht seiner Leistungskraft entsprochen hätten und auch im Zuge von Streitigkeiten seine Frau beschimpft habe. Die Gegenüberstellung der beiderseitigen Eheverfehlungen ergäbe, daß das Verschulden des Beklagten gegenüber dem der Klägerin in erheblichem Ausmaß zurücktrete, und zwar insbesondere wegen der negativen Beeinflussung der Kinder, die geeignet gewesen sei, deren geistige und sittliche Entwicklung zu gefährden. Es sei daher der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Ehefrau gerechtfertigt gewesen. Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin gegen den Verschuldensausspruch - im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten - erhobenen Berufung nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Würdigung der aufgenommenen Beweise und erachtete - von dieser Sachverhaltsgrundlage ausgehend - auch die in der Berufung erhobene Rechtsrüge als nicht berechtigt. Daß es sich bei den der Klägerin angelasteten Tatbeständen nur um Probleme der Kindererziehung als Folge der Spannungen durch das Scheidungsverfahren gehandelt habe, sei offensichtlich aktenwidrig, wie schon die letzten von der Beweisrüge aufgegriffenen Punkte zeigten, bei denen es sich um davon unabhängige abfällige Äußerungen der Ehefrau über den Ehemann gegenüber dritten Personen und Bosheitsakte handle. Inkonsequent sei es, wenn sie zunächst hervorhebe, sie habe Handlungen des Beklagten in Bezug auf die Kindererziehung nicht zum Gegenstand von Gerichtseingaben gemacht, unmittelbar anschließend aber begehre, sein diesbezügliches, in die Feststellungen nicht aufgenommenes Fehlverhalten solle aber dennoch vom Berufungsgericht berücksichtigt werden. Die Vernachlässigung des Familienlebens durch den Beklagten durch zu intensiven Fernsehkonsum und seinen Hobbyfunkbetrieb sowie die (teilweise) Verletzung der Unterhaltspflicht sei vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt worden; eine weitere Vernachlässigung des bereits zerrütteten Familienlebens während des Verfahrens fiele aber weiter nicht ins Gewicht; ehewidrige Beziehungen zu Hermine S***, die von der Berufungswerberin nicht nur aus prozeßtaktischen Gründen nunmehr so gewertet würden, seien vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Es genüge daher der Hinweis, daß die Klägerin sich durch den vorgenommenen Verschuldensauspruch nicht beschwert erachten könne. Der Berufung sei somit nicht Folge zu geben gewesen. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten, jedenfalls aber aus dem gleichteiligen Verschulden abzuändern; hilfsweise wird - offensichtlich im Rahmen der Anfechtung - ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision den Erfolg zu versagen.