Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der W*** GmbH und des Klägers, der Geschäftsführer unter anderem dieser Gesellschaft war, wurde am 28. März 1984 das Ausgleichsverfahren und am 25.Juni 1984 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die W*** GmbH hatte als Wohnungseigentumsorganisator auf der Liegenschaft EZ 390 KG Waldegg durch die U*** Hoch- und Tiefbau Aktiengesellschaft ein Bauvorhaben verwirklicht. Der Werklohn der Bauunternehmung sollte aus den von den Wohnungseigentumsbewerbern aufgebrachten Mitteln beglichen werden, doch verzögerte sich die Abwicklung, so daß der von der Wohnungseigentumsorganisatorin betraute beklagte Notar an der Sicherstellung der Werklohnforderung durch die bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft mitwirkte. In beiden Insolvenzverfahren meldeten die Wohnungseigentümer Schadenersatzforderungen gegen die W*** GmbH und den Kläger an. Die Forderungen wurden vom Masseverwalter teilweise anerkannt und sonst bestritten. Der Kläger bestritt diese Forderungen zur Gänze.
Die vom Kläger behaupteten Ersatzansprüche gegen den Beklagten hat das Konkursgericht mit Beschluß vom 19.Feber 1986, GZ S 35/85-20, aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen.
Darauf erhob der Kläger am 22.August 1986 die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, daß der beklagte Notar dem Kläger für sämtliche Ersatzansprüche ersatzpflichtig sei, die von Hedwig P***, Hubert S***, Elisabeth S***, Dipl.Ing.Asghar
G***, Markus S***, Heinz R***, Franz A***,
Helga K*** und Heribert M*** in den Insolvenzverfahren und dem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren erhoben wurden. Entgegen dem ihm erteilten Auftrag der W*** GmbH habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft der Auftraggeberin dadurch einen Schaden zugefügt, daß er es bei der Gestaltung des Vertrages mit der Baugesellschaft zur Einverleibung des Pfandrechts für ihre Werklohnforderung unterließ, die Pfandgläubigerin zur Teilfreilassung zu verpflichten, wenn die einzelnen Wohnungseigentumsbewerber den von ihnen aufzubringenden Kaufpreisrest zur Abdeckung der Baukosten zur Verfügung stellten. Die W*** GmbH habe nur so ihre vertragliche
Verpflichtung sichern können, den Wohnungseigentumsbewerbern das zugesagte lastenfreie Wohnungseigentum an den Mindestanteilen zu verschaffen. Die Baugesellschaft sei später nicht bereit gewesen, vor Begleichung ihrer Gesamtforderung Teilfreilassungen zu erteilen. Infolge der Unterlassung des Beklagten habe die
W*** GmbH die Baugesellschaft dazu nicht zwingen können. Die den Wohnungseigentümern übertragenen Anteile seien mit dem Pfandrecht für die Werklohnforderung der Baugesellschaft belastet. Sie hätten gegen die W*** GmbH und den Kläger Schadenersatzforderungen geltend gemacht, deren Berechtigung der Kläger bestreite. Als Folge des Fehlers des Beklagten sei gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet worden und die Insolvenz seiner Firmengruppe eingetreten. Erst im Ausgleich habe sich ergeben, daß die Wohnungswerber Schadenersatz geltend machen. Obwohl der Kläger als Geschäftsführer der W*** GmbH die ihm obliegende Sorgfalt beachtet habe und von den Wohnungswerbern nicht in Anspruch genommen werden könne, sei nicht auszuschließen, daß doch solche Forderungen durchgesetzt werden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß ihm in diesem Fall der beklagte Notar Ersatz leisten müsse, weil dadurch der Sachverhalt für die künftige Auseinandersetzung geklärt und die Verjährungsgefahr beseitigt werde.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe weder auftragswidrig gehandelt noch der W*** GmbH einen Schaden zugefügt. Der Kläger habe sein Vorgehen selbst zu vertreten. Sein Vorbringen sei nicht schlüssig. Es bestehe kein Feststellungsanspruch und Ersatzansprüche seien verjährt. Der Kläger habe schon seit dem Frühjahr 1981 gewußt, daß die Baugesellschaft nicht bereit sei, eine Teilfreilassung zum Abverkauf von Liegenschaftsanteilen zu geben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt lasse sich der Feststellungsanspruch des Klägers nicht ableiten, weil der Kläger nicht behauptet habe, Vertragspartner des Beklagten gewesen zu sein. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter aus der Betrauung des beklagten Notars mit der rechtlichen Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Sicherung der fälligen Forderungen der Bauunternehmung ergebe sich höchstens für die Wohnungswerber, die Schäden erlitten hätten. Ein deliktisches Verhalten des Beklagten sei ebensowenig behauptet wie eine Mittäterschaft an einem eigenen deliktischen Verhalten des Klägers. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Es könne dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, daß die von den Wohnungseigentumsbewerbern gegen ihn erhobenen (und vom Masseverwalter teilweise anerkannten) Schadenersatzforderungen auf einem Vertrag beruhen. Als Geschäftsführer hafte er außer in den Fällen des § 56 Abs 3 GmbHG (bei Herabsetzung des Stammkapitals) oder § 64 GmbHG (bei der Einforderung weiterer Einzahlungen auf die Stammeinlagen) nur bei deliktischer Schädigung. Daß der beklagte Notar an einem Verstoß des Klägers gegen Gläubigerschutzvorschriften oder der Verletzung der Konkursantragspflicht mitgewirkt habe, behauptete der Kläger auch nicht. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse, wenn er auf Feststellung der Haftung des Beklagten für vom Kläger bestrittene Forderungen dringe. Die Anerkennung im Insolvenzverfahren angemeldeter Forderungen der Wohnungswerber durch den Masseverwalter ändere nichts. Abgesehen davon, daß nur eine bedingte dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprechende Anerkennung "für den Fall der Zahlung an die U***" erfolgte, hätten diese Gläubiger ihren Ersatzanspruch gegen den Kläger auf dessen deliktisches Verhalten nämlich Betrug und Veruntreuung gestützt. Sollte die W*** GmbH mit dem beklagten Notar vereinbart haben, der Vertrag mit der Baugesellschaft sei so zu gestalten, daß die Wohnungseigentumsbewerber an den benötigten Mindestanteilen lastenfreies Eigentum erwerben können, seien die vertraglichen Schutzwirkungen nur gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern, nicht aber gegenüber dem Kläger eingetreten. Die Schutzwirkung trete auch nur ein, wenn absolute Rechtsgüter verletzt würden. Aus der im § 5 Abs 3 NO enthaltenen Umschreibung des vom Notar gegenüber Dritten, deren Güter geschützt sind, anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes lasse sich nichts gewinnen. Die Beeinträchtigung des reinen Vermögens sei deliktisch nicht allgemein sondern nur dann rechtswidrig, wenn dies in einer besonderen Vorschrift angeordnet sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt lasse sich der Feststellungsanspruch des Klägers nicht ableiten, weil der Kläger nicht behauptet habe, Vertragspartner des Beklagten gewesen zu sein. Eine Schutzwirkung zugunsten Dritter aus der Betrauung des beklagten Notars mit der rechtlichen Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der Sicherung der fälligen Forderungen der Bauunternehmung ergebe sich höchstens für die Wohnungswerber, die Schäden erlitten hätten. Ein deliktisches Verhalten des Beklagten sei ebensowenig behauptet wie eine Mittäterschaft an einem eigenen deliktischen Verhalten des Klägers. Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Es könne dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden, daß die von den Wohnungseigentumsbewerbern gegen ihn erhobenen (und vom Masseverwalter teilweise anerkannten) Schadenersatzforderungen auf einem Vertrag beruhen. Als Geschäftsführer hafte er außer in den Fällen des Paragraph 56, Absatz 3, GmbHG (bei Herabsetzung des Stammkapitals) oder Paragraph 64, GmbHG (bei der Einforderung weiterer Einzahlungen auf die Stammeinlagen) nur bei deliktischer Schädigung. Daß der beklagte Notar an einem Verstoß des Klägers gegen Gläubigerschutzvorschriften oder der Verletzung der Konkursantragspflicht mitgewirkt habe, behauptete der Kläger auch nicht. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse, wenn er auf Feststellung der Haftung des Beklagten für vom Kläger bestrittene Forderungen dringe. Die Anerkennung im Insolvenzverfahren angemeldeter Forderungen der Wohnungswerber durch den Masseverwalter ändere nichts. Abgesehen davon, daß nur eine bedingte dem Bestimmtheitserfordernis nicht entsprechende Anerkennung "für den Fall der Zahlung an die U***" erfolgte, hätten diese Gläubiger ihren Ersatzanspruch gegen den Kläger auf dessen deliktisches Verhalten nämlich Betrug und Veruntreuung gestützt. Sollte die W*** GmbH mit dem beklagten Notar vereinbart haben, der Vertrag mit der Baugesellschaft sei so zu gestalten, daß die Wohnungseigentumsbewerber an den benötigten Mindestanteilen lastenfreies Eigentum erwerben können, seien die vertraglichen Schutzwirkungen nur gegenüber den Wohnungseigentumsbewerbern, nicht aber gegenüber dem Kläger eingetreten. Die Schutzwirkung trete auch nur ein, wenn absolute Rechtsgüter verletzt würden. Aus der im Paragraph 5, Absatz 3, NO enthaltenen Umschreibung des vom Notar gegenüber Dritten, deren Güter geschützt sind, anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes lasse sich nichts gewinnen. Die Beeinträchtigung des reinen Vermögens sei deliktisch nicht allgemein sondern nur dann rechtswidrig, wenn dies in einer besonderen Vorschrift angeordnet sei.
Mit seiner nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung verlangt der Kläger die Abänderung in die Stattgebung und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.Mit seiner nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung verlangt der Kläger die Abänderung in die Stattgebung und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.