Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Das Vorhandensein der Voraussetzungen des von der Klägerin hinsichtlich des Zweitbeklagten in Anspruch genommenen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN ist bei der nach § 41 Abs 1 JN von Amts wgen vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, nach den Klagsangaben zu beurteilen, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (§ 41 Abs 2 JN; SZ 56/162). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Klagseinbringung (§ 29 JN; Fasching, Lehrbuch2, Rz 228). Auf diesen Zeitpunkt ist auch bei der Prüfung der Frage abzustellen, ob das nach § 93 Abs 1 JN angerufene Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden könnte; darauf, wo der Zweitbeklagte bei Abschluß des Kreditvertrages vom 25.März 1989 seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hatte, kommt es daher nicht an (vgl dazu sowie zum Unterschied gegenüber der Beurteilung der Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach § 104 Abs 1 JN Jelinek in Krejci, Handbuch zum KSchG 879, 884, 886, 890 f). Nach den Klagsangaben ist nun - wie dem Rekursgericht gleichfalls beizupflichten ist - davon auszugehen, daß der Zweitbeklagte Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung im Inland, aber nicht im Sprengel des Erstgerichtes hat.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist nicht berechtigt. Das Vorhandensein der Voraussetzungen des von der Klägerin hinsichtlich des Zweitbeklagten in Anspruch genommenen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN ist bei der nach Paragraph 41, Absatz eins, JN von Amts wgen vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, nach den Klagsangaben zu beurteilen, sofern diese dem Gericht nicht bereits als unrichtig bekannt sind (Paragraph 41, Absatz 2, JN; SZ 56/162). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Klagseinbringung (Paragraph 29, JN; Fasching, Lehrbuch2, Rz 228). Auf diesen Zeitpunkt ist auch bei der Prüfung der Frage abzustellen, ob das nach Paragraph 93, Absatz eins, JN angerufene Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien zuständig gemacht werden könnte; darauf, wo der Zweitbeklagte bei Abschluß des Kreditvertrages vom 25.März 1989 seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung hatte, kommt es daher nicht an vergleiche dazu sowie zum Unterschied gegenüber der Beurteilung der Voraussetzungen des Gerichtsstandes nach Paragraph 104, Absatz eins, JN Jelinek in Krejci, Handbuch zum KSchG 879, 884, 886, 890 f). Nach den Klagsangaben ist nun - wie dem Rekursgericht gleichfalls beizupflichten ist - davon auszugehen, daß der Zweitbeklagte Verbraucher ist und seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner Beschäftigung im Inland, aber nicht im Sprengel des Erstgerichtes hat.
Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN setzt unter anderem voraus, daß das angerufene Gericht für die übrigen Streitgenossen auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (Fasching, Kommentar I 459). Diese Voraussetzung ist nach den Klagsangaben nicht gegeben. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann nämlich für eine Klage gegen ihn unter anderem nach § 104 Abs 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Der Oberste Gerichtshof vertritt ebenso wie das Rekursgericht die Auffassung, daß der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen wird, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 14 KSchG; Fasching, Lehrbuch2, Rz 304; ebenso Jelinek aaO bei buchstabengetreuer Auslegung 876, 884, 891, allerdings eine teleologische Reduktion befürwortend 885 f; ebenso Fasching, Kommentar I 459 zu § 6 Ratengesetz 1896). Der Ministerialentwurf des Konsumentenschutzgesetzes enthielt noch im § 12 (ebenso wie § 12 Ratengesetz 1961) eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere Verbraucher, die aber im Gesetzestext des § 14 Abs 1 KSchG (wie im Wortlaut des § 6 Ratengesetz 1896) fehlt. Die Argumente Jelineks erscheinen dem Obersten Gerichtshof nicht derart schwerwiegend zu sein, daß sie die befürwortete teleologische Reduktion rechtfertigen könnten. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN setzt unter anderem voraus, daß das angerufene Gericht für die übrigen Streitgenossen auch durch Vereinbarung zuständig gemacht werden könnte (Fasching, Kommentar römisch eins 459). Diese Voraussetzung ist nach den Klagsangaben nicht gegeben. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann nämlich für eine Klage gegen ihn unter anderem nach Paragraph 104, Absatz eins, JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt. Der Oberste Gerichtshof vertritt ebenso wie das Rekursgericht die Auffassung, daß der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN, obgleich er im Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG getroffen wird, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 14, KSchG; Fasching, Lehrbuch2, Rz 304; ebenso Jelinek aaO bei buchstabengetreuer Auslegung 876, 884, 891, allerdings eine teleologische Reduktion befürwortend 885 f; ebenso Fasching, Kommentar römisch eins 459 zu Paragraph 6, Ratengesetz 1896). Der Ministerialentwurf des Konsumentenschutzgesetzes enthielt noch im Paragraph 12, (ebenso wie Paragraph 12, Ratengesetz 1961) eine Gerichtsstandsbestimmung für mehrere Verbraucher, die aber im Gesetzestext des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG (wie im Wortlaut des Paragraph 6, Ratengesetz 1896) fehlt. Die Argumente Jelineks erscheinen dem Obersten Gerichtshof nicht derart schwerwiegend zu sein, daß sie die befürwortete teleologische Reduktion rechtfertigen könnten. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.