Entscheidungsgründe:
Die in Paris situierte G***** schuldete der Beklagten aufgrund von Warenlieferungen zufolge der Rechnungen vom 10.10., 26.11. und 16.12.1991 einen die Klagsforderung übersteigenden Betrag. Weiters schuldete sie der Klägerin aus der Lieferung von Fugenfolien laut Rechnungen vom Dezember 1991 einen Betrag von FF 202.873,78. Laut Vereinbarung zwischen der G***** und der Klägerin sollte die letztgenannte Schuld mittels Wechsels bezahlt werden. In der Folge übersandte die G***** ein Wechselformular irrtümlich nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte. Das Wechselformular war ausgefüllt und trug ein Akzept der G*****; als Remittent schien die Klägerin mit ihrer Kurzbezeichnung "D*****" auf. Lediglich Ausstellerstampiglie und -unterschrift wurden nachträglich (bei der Beklagten) eingesetzt. Die Beklagte löste den Wechsel ein. Der Betrag von FF 202.873,78 wurde ihr von ihrer (inländischen) Bank am 23.2.1992 gutgebucht. Über das Vermögen der G***** wurde im Frühjahr 1992 der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Bezahlung des Betrages von FF 202.873,78 bzw des umgerechneten Schillingbetrages samt Anhang mit dem Vorbringen, die Beklagte habe den Wechsel eingelöst und somit ungerechtfertigt den Rechnungsbetrag ihrem Konto zugeschrieben, obwohl aus dem Wechsel klar hervorgegangen sei, daß er sich auf eine Forderung der Klägerin bezogen habe.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe angenommen, daß dieser Betrag für die offene Schuld gegenüber der Beklagten bezahlt worden sei. Da über den Wechselbetrag hinaus noch Schulden der G***** offen seien, sei die Beklagte nicht verpflichtet, den Geldbetrag herauszugeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 1431 ABGB läge nicht vor, da der Beklagten tatsächlich Forderungen zumindestens in Höhe des Klagsbetrages gegenüber der G***** zustünden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Anspruch der Klägerin gemäß Paragraph 1431, ABGB läge nicht vor, da der Beklagten tatsächlich Forderungen zumindestens in Höhe des Klagsbetrages gegenüber der G***** zustünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Der Klägerin sei allerdings zunächst beizupflichten, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unter die Bestimmung des § 1431 ABGB subsumierbar sei. Entgegen § 1431 ABGB setze die Anwendbarkeit des § 1041 ABGB voraus, daß der Anspruchswerber (Verkürzte) nicht selbst geleistet habe (vgl JBl 1968, 520; MietSlg 25.089). Aber auch hieraus sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Gemäß § 1041 ABGB könne, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden sei, der Eigentümer sie in Natur oder, wenn dies nicht mehr geschehen könne, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt habe, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden sei. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung seien die in § 1041 ABGB verwendeten Begriffe der "Sache", des "Eigentümers" und der "Verwendung" weit auszulegen, sodaß auch eine dem Zuweisungsgehalt eines obligatorischen Rechtes widersprechende Nutzung darunter falle (ÖBl 1981, 8; Reischauer, ÖJZ 1978, 257). Dem Verwendungsanspruch komme jedoch nur ergänzende Funktion zu. Er sei ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis bestehe, oder aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden könne. Bei dreipersönlichen Verhältnissen könne daher der Rechtsgrund auch im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Daher stehe einem Verwendungsanspruch auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen (vgl SZ 52/110; JBl 1969, 476; JBl 1988, 784; Rummel in Rummel I2 Rz 9 und 10 zu § 1041; Stanzl in Klang2 IV/1, 912 ff). Die Klägerin sei daher auf ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber der G***** zu verweisen. Auch wenn über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet worden sei, vermöge daraus keine Anspruchsberechtigung im Sinne des § 1041 ABGB abgeleitet zu werden.Der Klägerin sei allerdings zunächst beizupflichten, daß der geltend gemachte Anspruch nicht unter die Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB subsumierbar sei. Entgegen Paragraph 1431, ABGB setze die Anwendbarkeit des Paragraph 1041, ABGB voraus, daß der Anspruchswerber (Verkürzte) nicht selbst geleistet habe vergleiche JBl 1968, 520; MietSlg 25.089). Aber auch hieraus sei für die Klägerin nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 1041, ABGB könne, wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden sei, der Eigentümer sie in Natur oder, wenn dies nicht mehr geschehen könne, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt habe, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden sei. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung seien die in Paragraph 1041, ABGB verwendeten Begriffe der "Sache", des "Eigentümers" und der "Verwendung" weit auszulegen, sodaß auch eine dem Zuweisungsgehalt eines obligatorischen Rechtes widersprechende Nutzung darunter falle (ÖBl 1981, 8; Reischauer, ÖJZ 1978, 257). Dem Verwendungsanspruch komme jedoch nur ergänzende Funktion zu. Er sei ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis bestehe, oder aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden könne. Bei dreipersönlichen Verhältnissen könne daher der Rechtsgrund auch im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Drittem liegen. Daher stehe einem Verwendungsanspruch auch ein dem Verkürzten vom Gesetz gegenüber einer Mittelsperson eingeräumter Ersatzanspruch entgegen vergleiche SZ 52/110; JBl 1969, 476; JBl 1988, 784; Rummel in Rummel I2 Rz 9 und 10 zu Paragraph 1041,; Stanzl in Klang2 IV/1, 912 ff). Die Klägerin sei daher auf ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber der G***** zu verweisen. Auch wenn über das Vermögen dieser Firma der Konkurs eröffnet worden sei, vermöge daraus keine Anspruchsberechtigung im Sinne des Paragraph 1041, ABGB abgeleitet zu werden.
Die ordentliche Revision sei gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da keine in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen sei und von der vorliegenden oberstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen werde.Die ordentliche Revision sei gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, da keine in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen sei und von der vorliegenden oberstgerichtlichen Judikatur nicht abgewichen werde.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil der Frage, ob dem als Remittent Eingesetzten gegen den wechselmäßig nicht Legitimierten, dem aber die Einlösung des Wechsels gelungen ist, ein Verwendungsanspruch zusteht, erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Frage, ob dem als Remittent Eingesetzten gegen den wechselmäßig nicht Legitimierten, dem aber die Einlösung des Wechsels gelungen ist, ein Verwendungsanspruch zusteht, erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt; sie ist auch berechtigt.