Rechtssatz RS0019959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019959
Entscheidungsdatum
27.04.1994
Rechtssatz
Dem Remittenten steht gegen den wechselmäßig nicht Legitimierten, dem aber die Einlösung des Wechsels gelungen ist, ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu.Dem Remittenten steht gegen den wechselmäßig nicht Legitimierten, dem aber die Einlösung des Wechsels gelungen ist, ein Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019959
Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0050OB00525_9400000_001