Entscheidungsgründe:
In der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft mbH am 28. 5. 1979 haben die Gesellschafter M***** Aktiengesellschaft *****, Ludwig G***** und Hildegard d***** mit einer Mehrheit von 85,2275 % der abgegebenen Stimmen in Abwesenheit der Gesellschafter Elisabeth d*****, Dr. Christian d***** und Dr. Michael d***** gegen die Stimmen des nun klagenden Gesellschafters und seiner Mutter Anneliese K***** unter gleichzeitiger Änderung des § 5 des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital) die Erhöhung des Stammkapitals um 2 Millionen S von 10 Millionen S auf 12 Millionen S und die Überlassung der neuen Stammeinlagen „gegen Barzahlung und Zahlung eines Aufgeldes (Agio)“ von 8 Millionen S an die Bank G***** Aktiengesellschaft „zur Übernahme“ beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit 1,25 %, seine Mutter mit 8,9775 % und die M***** AG mit 42,6175 % am Stammkapital der beklagten Gesellschaft und die M***** AG mit 40 % am Grundkapital der Bank G*****Aktiengesellschaft beteiligt.In der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft mbH am 28. 5. 1979 haben die Gesellschafter M***** Aktiengesellschaft *****, Ludwig G***** und Hildegard d***** mit einer Mehrheit von 85,2275 % der abgegebenen Stimmen in Abwesenheit der Gesellschafter Elisabeth d*****, Dr. Christian d***** und Dr. Michael d***** gegen die Stimmen des nun klagenden Gesellschafters und seiner Mutter Anneliese K***** unter gleichzeitiger Änderung des Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrags (Stammkapital) die Erhöhung des Stammkapitals um 2 Millionen S von 10 Millionen S auf 12 Millionen S und die Überlassung der neuen Stammeinlagen „gegen Barzahlung und Zahlung eines Aufgeldes (Agio)“ von 8 Millionen S an die Bank G***** Aktiengesellschaft „zur Übernahme“ beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit 1,25 %, seine Mutter mit 8,9775 % und die M***** AG mit 42,6175 % am Stammkapital der beklagten Gesellschaft und die M***** AG mit 40 % am Grundkapital der Bank G*****Aktiengesellschaft beteiligt.
Die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung vom 28. 5. 1979, gegen die der Kläger und seine Mutter Widerspruch zu Protokoll gaben, wurden am 11. 6. 1979 ins Protokollbuch der beklagten Gesellschaft eingetragen.
Mit der am 10. 7. 1979 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung dieser Generalversammlungsbeschlüsse gemäß § 41 GmbHG.Mit der am 10. 7. 1979 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Nichtigerklärung dieser Generalversammlungsbeschlüsse gemäß Paragraph 41, GmbHG.
Im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen, die übereinstimmend auf Abweisung des Klagebegehrens lauteten, aufgehoben und dabei die Grundsätze dargelegt, an denen im Rahmen der Anfechtung die angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung der beklagten Gesellschaft vom 28. 5. 1979 zu messen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofs, der in der Zwischenzeit auch mehrfach publiziert wurde (GesRZ 1981, 44, EvBl 1981/72 S 238, JBl 1981, 545, SZ 53/172), verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang brachte die beklagte Gesellschaft ergänzend zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Gesellschafterbezugsrechte vor, dass ihre Gesellschafter nicht in der Lage und auch nicht bereit gewesen seien, 10 Millionen S in das Unternehmen einzubringen, und hielt dem Einwand des Klägers, dass in der Generalversammlung vom 28. 5. 1979 nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, festzustellen, ob die Gesellschafter zu einer Finanzierung der geplanten Kapitalerhöhung bereit seien, entgegen, dass dies bereits in den vorhergegangenen Verhandlungen geklärt worden sei; dies gelte insbesondere für die Gruppe G*****. Außer Streit wurde gestellt, dass in der Generalversammlung selbst eine Übernahme der Geschäftsanteile aus der Kapitalerhöhung durch die Gesellschafter nicht besprochen wurde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und stellte ua fest:
Die beklagte Gesellschaft hat dem Kläger die Übernahme weiterer Geschäftsanteile im Zuge der Kapitalerhöhung nicht angeboten. Die Tagesordnung der Generalversammlung vom 28. 5. 1979 sah bereits fix vor, dass die neue Stammeinlage von der Bank G***** Aktiengesellschaft übernommen wird. Vor Festsetzung der Tagesordnung dieser Generalversammlung hat der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft mit dem in der Zwischenzeit verstorbenen Mehrheitsgesellschafter Ludwig G***** - der sich immer zum Fürsprecher für die anderen deutschen Gesellschafter machte - gesprochen und geklärt, dass dieser an einer Kapitalerhöhung, die nicht aus einer Dividende bezahlt wird, nicht mitmachen würde. Bei drei vorangegangenen Kapitalerhöhungen waren in zwei Fällen der Dividenden für die Kapitalerhöhung verwendet worden. Ludwig G***** erklärte damals dem Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft, dass man eine Kapitalerhöhung, die nicht aus der Dividende bezahlt wird, den Gesellschaftern nicht zumuten könne. Bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung am 28. 5. 1979 lag eine ausdrückliche Erklärung des Klägers, von seinem gesetzlichen Bezugsrecht nicht Gebrauch machen zu wollen, nicht vor. Der Gesellschaftsvertrag der beklagten Gesellschaft enthält keine Bestimmung für die Kapitalerhöhung.
Das Erstgericht kam zu dem rechtlichen Ergebnis, dass die beklagte Gesellschaft keine Gründe vorgetragen habe, die den Ausschluss des Klägers vom Bezugsrecht im überwiegenden Interesse der Gesellschaft rechtfertigen könnten; sie sei von der Annahme ausgegangen, dass der Kläger ebenso wie der Gesellschafter Ludwig G***** an einer anteiligen Übernahme der neuen Stammeinlage unter Aufbringung von Eigenmitteln nicht interessiert sei. Die Übernahme des neuen Geschäftsanteils durch die Bank G***** Aktiengesellschaft wäre nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses zulässig.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts mit dem Vorbehalt der Rechtskraft zum Zwecke der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz und neuerlichen Entscheidung auf. Es äußerste die Ansicht, dass die beklagte Gesellschaft mit ihrem ergänzenden Vorbringen im zweiten Rechtsgang, dass ihre Gesellschafter nicht in der Lage und auch nicht bereit gewesen seien, 10 Millionen S in das Unternehmen einzubringen, Umstände vorgetragen habe, die den Bezugsrechtsausschluss ihrer Gesellschafter zulässig erscheinen ließen, handle es sich dabei doch um den vom Obersten Gerichtshof beispielsweise angeführten Rechtfertigungsfall, dass ein bestimmter Gesellschafter oder ein Dritter anders als die übrigen Gesellschafter bereit sei, über den Anteilswert hinaus weitere finanzielle Leistungen zu erbringen. Die gegenteilige Behauptung des Erstgerichts erweise sich demnach als aktenwidrig. Es fehlten Feststellungen darüber, ob die überstimmten beiden Gesellschafter (Kläger und seine Mutter) überhaupt in der Lage und auch bereit gewesen wären, ihren Anteilen entsprechend der Gesellschaft jene notwendigen Kapitalbeträge zuzuführen, zu deren Zahlung die Bank G***** Aktiengesellschaft insgesamt bereit gewesen sei (10 Millionen S). Erst wenn dies feststehen sollte, wäre der Kläger durch den angefochtenen Beschluss von seinem Bezugsrecht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen worden, denn der Beschluss sei gegen seine Stimme gefasst worden. Andernfalls müsste die vom Kläger im zweiten Rechtsgang präzisierte Behauptung der Identität der Bank G***** Aktiengesellschaft und der M***** Aktiengesellschaft geprüft werden. Dies gelte auch für die vom Kläger behauptete Unangemessenheit des festgestellten Übernahmspreises für den neuen Geschäftsanteil.
Den Beschluss des Berufungsgerichts bekämpft der Kläger mit Rekurs. Er begehrt die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts.
Die beklagte Gesellschaft beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.