Rechtssatz RS0060541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060541
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Hat auch nur ein Gesellschafter auf sein Bezugsrecht nicht verzichtet, dann muß ihm die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben, offen gehalten werden, dh er darf im Kapitalerhöhungsbeschluß nicht schon von vornherein von diesem Recht ausgeschlossen werden, wenn nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund im Interesse der Gesellschaft vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060541
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0050OB00526_8400000_001