Begründung:
Die am 5. September 1982 geborene Claudia ist die eheliche Tochter des Franz und der Ulrike L***. Die am 22. Oktober 1981 geschlossene Ehe der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Dezember 1985 gemäß § 38 Abs 1 EheG aufgehoben; zugleich wurde gemäß § 42 Abs 2 EheG ausgesprochen, daß Ulrike L*** als schuldig anzusehen ist (ON 19).Die am 5. September 1982 geborene Claudia ist die eheliche Tochter des Franz und der Ulrike L***. Die am 22. Oktober 1981 geschlossene Ehe der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. Dezember 1985 gemäß Paragraph 38, Absatz eins, EheG aufgehoben; zugleich wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, EheG ausgesprochen, daß Ulrike L*** als schuldig anzusehen ist (ON 19).
Das Kind wird im Haushalt des Vaters betreut, dem auch die elterlichen Rechte und Pflichten zugeteilt wurden (ON 5). Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. Februar 1985 (ON 10) wurde der Mutter ein Besuchsrecht in der Weise eingeräumt, daß sie Claudia beginnend ab 13. Februar 1985 an jedem zweiten Mittwoch um 9 Uhr beim Vater abholen kann und um 18 Uhr dem Vater wieder zurückzubringen hat.
Am 23. Juni 1987 beantragte der Vater, der Mutter das Besuchsrecht zu entziehen. Er legte zwei an ihn gerichtete Briefe der Mutter vor und äußerte unter Hinweis auf diese beiden Briefe die Befürchtung, die Mutter könnte sich und dem Kind bei der Ausübung des Besuchsrechtes etwas antun.
Der Brief vom 18. Juni 1987 lautet (AS 133):
"Hallo Franz! Gestern hat Claudia wieder gesagt, daß sie, wenn sie in die Schule geht, nicht mehr zu mir kommen kann. Die Ahna habe gesagt, sie müsse dann Hausaufgaben machen. Ich sagte ihr darauf, daß sie mich dann am Sonntag besuchen kann und die Hausaufgaben könne sie am Samstag Nachmittag machen. Ich würde mir sehr wünschen, daß Claudia in dieser kurzen Zeit, die sie noch bei Dir ist, nicht unnötig belastet wird. Euer Bemühen, sie zu beeinflussen, ist sinnlos, denn eines weiß ich sicher, daß sie in der Ewigkeit bei mir sein wird. Ciau Ulli."
Der dem Erstgericht am 26. Juni 1987 vorgelegte Brief hat folgenden Inhalt (AS 141 f):
"Hallo Göttergatte! Die Jaguare rennen jetzt in ihr eigenes Messer. Der Lockvogel und das Kind aber werden leben. Die Gesichtsoperation konnte Dein "wahres Gesicht" nicht verbergen. Deine erhobene rechte Hand ist schon verdorrt. Meine linke Hand lebt. ... Und er versprach ihr den Himmel auf Erden. Gelobt sei Jesus Christus! P.S. Falls Du diesen Brief wieder für eine Deiner Hinterhältigkeiten verwenden möchtest, denk' daran: Geisteskranke haben Narrenfreiheit."
Der Vater brachte ferner vor, daß das Kind nach dem jeweiligen Besuchstag bei der Mutter stets einen verstörten Eindruck mache; dies könne auch die Kindergartenschwester bestätigen. Die Mutter sprach sich gegen eine Entziehung oder Einschränkung ihres Besuchsrechtes mit der Begründung aus, sie habe in den beiden Briefen keinerlei Tötungsabsichten zum Ausdruck bringen wollen. Sie stehe ständig in ärztlicher Behandlung. Überdies sei ihre Mutter an den Besuchstagen ständig anwesend.
Die mütterliche Großmutter hat sich dem Erstgericht gegenüber zweimal verpflichtet, beim Abholen und Zurückbringen des Kindes sowie während der Besuchszeit ständig bei Mutter und Kind zu bleiben. Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters, der Mutter das Besuchsrecht zu entziehen, ab (Punkt 1) und räumte der Mutter in Abänderung seines Beschlusses ON 10 ein Besuchsrecht in der Weise ein, daß sie die mj. Claudia beginnend ab 26. Jänner 1988 an jedem
4. Dienstag um 9 Uhr beim Vater abholen kann und am selben Tag um 18 Uhr wieder dem Vater zu übergeben hat. Diese Besuchsrechtseinräumung erfolgte unter der Auflage, daß sich die Mutter regelmäßig der vom zuständigen Arzt des Landes-Nervenkrankenhauses Valduna angeordneten ambulanten Kontrolle unterzieht und die verordneten Medikamente einnimmt sowie weiters, daß ihre Mutter Irma S*** beim Abholen und Zubrückbringen des Kindes sowie während der gesamten Dauer des Besuchstages bei der Mutter und dem Kind anwesend ist (Punkt 2).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Prim.Dr.H***, bei dem die Mutter im Sommer 1987 vorgesprochen hat, weil sie ihn von früher her kannte, hat über telefonische Anfrage angegeben, daß bei der Mutter zum Zeitpunkt ihrer Vorsprache im Sommer 1987 kein akutes Krankheitsbild vorgelegen habe und keine große Gefahr für das Kind bestehe, wenn die Mutter das Besuchsrecht in Gegenwart der mütterlichen Großmutter ausübe.
Dr. W*** vom Landes-Nervenkrankenhaus Valduna hat bestätigt, daß bei der Mutter kein akuter Schub vorliegt. Er könne aber keine Garantie dafür übernehmen, daß an Besuchstagen nichts passiere. Der Sachverständige Dr. S***, Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten, kommt in seinem Gutachten vom 14. September 1987 (ON 34) unter Hinweis auf sein Vorgutachten vom 31. Juli 1986 (ON 17) zu dem Schluß, daß man der Mutter, soweit man dies überhaupt sagen könne, das bisherige Besuchsrecht belassen könne, vorausgesetzt, daß sich die mütterliche Großmutter weiterhin verpflichte, an den Besuchstagen jeweils anwesend zu sein, und weiters vorausgesetzt, daß eine Gewähr für regelmäßige psychiatrische Kontrollen gegeben ist, die auch durch Belege entsprechend nachweisbar sein müssen.
Der Sachverständige Dr. M***, Facharzt für Kinderneuropsychiatrie, führt in seinem Gutachten vom 30. Dezember 1987 (ON 40) in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. S*** aus, daß eine tatsächliche Gefährdung des Kindes durch die Mutter, soweit überhaupt vorhersehbar, gering sei. Es solle aber in vierteljährlichen Abständen eine Kontrolle des Kindes durch einen Kinderfacharzt erfolgen, damit allfällige Veränderungen beim Kind rechtzeitig festgestellt werden könnten.
Was die allfällige Gefährdung der körperlichen Sicherheit des Kindes betrifft, so ist zu berücksichtigen, daß die Mutter bis zu dem Zeitpunkt, als der Vater den Antrag auf Entziehung des Besuchsrechtes einbrachte, das Besuchsrecht regelmäßig in Gegenwart ihrer Mutter ausgeübt hat, und zwar nunmehr schon seit längerer Zeit. Während dieser ganzen Zeit hat die Mutter weder Selbstmordabsichten geäußert noch irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß sie sich selbst und das Kind gemeinsam töten wolle. Sie ist auch regelmäßig zu der ambulanten Behandlung in das Landes-Nervenkrankenhaus Valduna gegangen. Im Anhaltungsverfahren L 79/84 des Erstgerichtes hat die Mutter angegeben, daß sie lieber sich selbst als das Kind umbringe. Vor der seinerzeitigen Einlieferung in das Landes-Nervenkrankenhaus Valduna hat lediglich die Mutter einen Selbstmordversuch unternommen; das Kind blieb unbehelligt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt, insbesondere die beiden Sachverständigengutachten, erscheine es zulässig, der Mutter das Besuchsrecht weiter zu belassen. Eine 100 %ige Garantie, daß einem Kind an einem Besuchstag nichts passieren könne, werde nie möglich sein. Nach menschlichem Ermessen könne im vorliegenden Fall gesagt werden, daß unter Einhaltung der erteilten Auflagen für das Kind keine Gefährdung gegeben sei. Aber auch in psychischer Hinsicht erscheine die Einräumung des Besuchsrechtes im eingeschränkten Umfang von einmal pro Monat zulässig. Es könne nicht gesagt werden, daß dadurch für das Kind eine solche Belastung gegeben sei, daß diese zumindest derzeit für das Kind von Nachteil wäre. Der Sachverständige Dr. M*** habe über Befragen ergänzend angegeben, daß gegen die Einräumung des Besuchsrechtes im eingeschränkten Umfang derzeit kein Einwand zu erheben sei und aus beiden Untersuchungen keinerlei Anhaltspunkte zum Vorschein gekommen seien, die den gänzlichen Entzug des Besuchsrechtes rechtfertigen würden. Die Mutter müsse sich aber darüber im klaren sein, daß ihr das Besuchsrecht sofort entzogen werden würde, wenn sie nicht regelmäßig zur ambulanten Behandlung in das Landes-Nervenkrankenhaus Valduna gehen oder die verordneten Medikamente nicht einnehmen sollte. Dasselbe gelte für die Überwachung an den Besuchstagen durch die mütterliche Großmutter, die die Haftung dafür übernommen habe, daß Mutter und Kind nicht unbeaufsichtigt seien.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter, die sich gegen die Einschränkung ihres bisherigen Besuchsrechtes wendete, nicht Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß in Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, daß es der Mutter das Besuchsrecht (gänzlich) entzog.
Das Rekursgericht entnahm den Akten nachstehenden (zusätzlichen) Sachverhalt:
Bei der am 16. Dezember 1957 geborenen Mutter trat erstmals im Jahr 1970 während eines kirchlichen Gottesdienstes ein Anfall auf, bei dem sie einige Zeit ohnmächtig zu Boden fiel. Bis zum Jahre 1982 haben sich diese Anfälle durchschnittlich etwa einmal pro Jahr wiederholt. Bei derartigen Anfällen hatte die Mutter jeweils das Gefühl, schreien zu müssen und einen Kampf zwischen Gut und Böse zu erleben. Am 17. Mai 1974 wurde sie von Dr. N*** erstmals in die Psychiatrie des Landes-Nervenkrankenhauses Valduna in Rankweil eingewiesen, nachdem sie sich seit Ostern 1974 verändert, fremd und beobachtet gefühlt hatte. Die Aufnahmediagnose lautete: "Neurotische Depression mit fraglichen schizophrenen Unterlegungen". Im Zuge dieser ersten Aufnahme wurde die Mutter 14 Elektroschocks unterzogen. Am 15. Oktober 1982 kam es über Zuweisung des Nervenfacharztes Dr. B*** zu einer zweiten Aufnahme der Mutter in die Psychiatrie des Landes-Nervenkrankenhauses Valduna. Die Mutter hatte am 5. September 1982 das Kind Claudia geboren. Unmittelbar nach der Geburt veränderte sich ihr psychischer Zustand und ging es ihr zunehmend schlechter. Am Einweisungstag hatte sie sich selbst Bißwunden zugefügt. Bei dieser Aufnahme wurde die Diagnose "Schwangerschaftspsychose oder medikamentös bedingte Exacerbation einer latenten Psychose" gestellt. Am 23. November 1982 verübte sie während eines Wochenendurlaubes zu Hause einen schweren Selbstmordversuch, bei dem sie sich vom Dachboden des Elternhauses zu Boden stürzte und schwere Verletzungen zuzog. Am 22. Jänner 1983 wurde sie aus der Psychiatrie Valduna entlassen.
Vom 31. Oktober 1983 bis 8. November 1983 wurde die Mutter wegen akuter Exacerbation einer paranoiden halluzinatorischen Erkrankung zum dritten Mal und vom 25. Dezember 1983 bis 3. Jänner 1984 wegen akuter Suizidalität bei paranoider halluzinatorischer Krankheit zum vierten Mal in das Landes-Nervenkrankenhaus Valduna aufgenommen. Die fünfte Aufnahme erfolgte am 6. März 1984, weil sie bei einem Gespräch mit dem Arzt aus vollem Hals geschrien, Tische umgeworfen, Stühle an die Wand geschleudert und erklärt hatte, sie höre Stimmen, die ihr sagen, sie solle ihr Kind umbringen. Von Dr. G***, der die Mutter im Zuge des damaligen Anhaltungsverfahrens begutachtete, wurde dabei erhoben, daß sie sich schon im Alter von 16 Jahren die Pulsadern aufschneiden und bereits öfters das Leben nehmen wollte.
Seit 2. Juli 1984 war die Mutter nicht mehr in stationärer Behandlung im Landes-Nervenkrankenhaus Valduna. Im Juni/Juli 1986 war die Mutter jedoch wegen einer Exacerbation der paranoiden Psychose (Rückfall in paranoische Äußerungsarten) krankgeschrieben. Aufgrund der Auswirkungen ihrer Erkrankung konnte die Mutter nur teilzeitbeschäftigt sein; sie bleibt mehr oder weniger zu Hause, wo sie einer gewissen Betreuung durch ihre Mutter und einer medikamentösen Behandlung bedarf.
Aus den im bisherigen Pflegschaftsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich weiters, daß bei der Mutter nach wie vor eine defekt-schizophrene Symptomatik gegeben ist und grundsätzlich jederzeit eine Verschlechterung des Grundleidens eintreten kann. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß es bei der Ausübung des Besuchsrechtes krankheitsbedingt zu einer Gefährdung des Kindes kommt.
Aus der Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufes bei der Mutter ergibt sich, daß in der Vergangenheit sehr wohl eine krankheitsbedingte Eigengefährdung der Mutter, aber auch eine Gefährdung des Kindes gegeben war. Vor diesem Hintergrund können die Äußerungen der Mutter in den vom Vater zum Anlaß für seinen Entziehungsantrag genommenen Briefen - wie auch immer sie tatsächlich gemeint gewesen sein mögen - auch als Ausdruck einer durchaus in das Krankheitsbild passenden Aggressionstendenz gegen das Kind gedeutet werden. Wie diese Äußerungen damals tatsächlich gemeint waren, läßt sich nicht objektivieren. In Verbindung mit dem bei der Mutter gegebenen Krankheitsbild kann dabei aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß sie möglicherweise auch Ausdruck einer krankheitsbedingten, sich gegen das Kind richtenden Verhaltenstendenz der Mutter waren.
In rechtlicher Beziehung führte das Rekursgericht aus:
Es stehe fest, daß die Erkrankung der Mutter nach wie vor gegeben sei, auch wenn ihr Zustand derzeit eher als besser zu beurteilen sei als früher. Der weitere Verlauf dieser Krankheit sei nicht verläßlich abschätzbar. Das sich aus der Art der Erkrankung der Mutter für das Kind ergebende Gefährdungsrisiko könne damit für die Zukunft weder ausgeschlossen noch mit hinreichender Verläßlichkeit eingeschätzt werden. Dieses Risiko könne auch im Hinblick auf die vom Erstgericht angeordneten Auflagen nicht vernachlässigt werden und falle bei der Beurteilung der Frage, ob es unter diesen Umständen dem Wohl des Kindes entspreche, weitere Besuchskontakte zur Mutter zu unterhalten, doch derart erheblich ins Gewicht, daß diese Frage zu verneinen sei. Die vom Erstgericht erteilte Auflage, daß die mütterliche Großmutter bei der Ausübung des Besuchsrechtes ständig anwesend zu sein habe, sei in der Praxis nicht völlig realisierbar und würde auch die Besuchskontakte von Mutter und Kind unter eine Atmosphäre permanenter Kontrolle und Beobachtung stellen, die der Entwicklung einer unbefangenen Mutter-Kind-Beziehung nicht zuträglich wäre. Das Rekursgericht sei sich dessen bewußt, daß durch die Entziehung des Besuchsrechtes in schwerwiegender Weise in die Elternrechte der Mutter eingegriffen werde. Ein solcher Eingriff sei nur aus schwerwiegenden Gründen vertretbar. Im vorliegenden Fall erachte es das Rekursgericht jedoch im Hinblick auf das konkret nicht abschätzbare krankheitstypische Gefährdungspotential für geboten, zum Schutz des Kindes das tatsächlich gegebene, aber nicht wägbare Gefährdungsrisiko durch gänzliche Entziehung des Besuchsrechtes der Mutter auszuschließen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr ein Besuchsrecht in der Weise eingeräumt werde, daß sie das Kind an jedem 4. Dienstag eines Monats um 9 Uhr beim Vater in dessen Wohnung abholen und am selben Tag um 18 Uhr dem Vater wieder übergeben kann. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.