Die Revision ist berechtigt.
Den Entscheidungsgründen des Erstgerichts ist nicht, wie es das Berufungsgericht verneinte, mit Deutlichkeit die Feststellung zu entnehmen, dass der Mutter der Beklagten in der Zeit, in der das Kind gezeugt worden sein konnte, nur der Kläger beigewohnt hat. Wenn dies erwiesen wäre, könnte ohne Vorwurf der Mangelhaftigkeit die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben. Das Erstgericht hat aus seiner nicht zutreffenden Rechtsansicht heraus, der die Ehelichkeit Bestreitende müsse auch nachweisen, dass er im Jahr vor der Anbringung der Klage Kenntnis von Umständen erlangte, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, ein Eingehen in die Frage der Zeugung des Kindes durch den den Kläger abgelehnt. Es hat sich mit der Feststellung begnügt, es seien konkrete Beweise für einen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann nicht vorhanden und die Mutter des Kindes habe einen solchen bestritten. In der Regel muss es dem Beweispflichtigen zugestanden werden, den Beweis anzutreten, dass ein serologischer Ausschluss von der Vaterschaft vorliegt, und dadurch die Unwahrheit einer Aussage darzutun. Das Berufungsgericht hat, obwohl das Erstgericht deutlich erkennen ließ, dass es in die Abstammungsprüfung nicht eintrete, weil andere Voraussetzungen der Bestreitungsklage fehlten, ohne Beweisaufnahme die Tatsachenfeststellung eingeführt, dass ein Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, der zur Zeugung des beklagten Kindes geführt haben kann, nicht stattgefunden hat. Nur deshalb konnte das Berufungsgericht, das selbst richtig erkannte, dass der Kläger die Bestreitungsfrist des § 156 Abs 1 ABGB nicht versäumt hat aber auch nicht nachzuweisen hatte, dass seine durch die unbedachten Äußerungen der geschiedenen Ehefrau zuletzt aufgekommenen Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes in einer überprüfbaren Weise die Frist in Gang setzten (§ 156 Abs 2 ABGB), die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneinen. Die im § 6 Abs 1 FamRAngIV vorgeschriebene Amtswegigkeit des Verfahrens nimmt auch hohe Kosten einzelner Beweisaufnahmen in Kauf (EF-Slg 27.882; OGH 23. 2. 1982, 5 Ob 508/82). Die im Zorn gestellte Frage der geschiedenen Frau, ob er sich sicher sei, der Vater des beklagten Kindes zu sein, konnte den Beginn der Frist des § 156 Abs 1 ABGB nicht auslösen, wohl aber die Zweifel des Klägers verstärken, die er im Jahr vor der Klagseinbringung aufkeimen ließ, als die Mutter sich der wünschenswerten Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung entgegenstellte, und im Zusammenhang mit ihrer seinerzeitigen Äußerung, um den Mann zu ärgern, unbedacht erklärte, sie überlasse das Kind nicht einem wildfremden Mann.Den Entscheidungsgründen des Erstgerichts ist nicht, wie es das Berufungsgericht verneinte, mit Deutlichkeit die Feststellung zu entnehmen, dass der Mutter der Beklagten in der Zeit, in der das Kind gezeugt worden sein konnte, nur der Kläger beigewohnt hat. Wenn dies erwiesen wäre, könnte ohne Vorwurf der Mangelhaftigkeit die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben. Das Erstgericht hat aus seiner nicht zutreffenden Rechtsansicht heraus, der die Ehelichkeit Bestreitende müsse auch nachweisen, dass er im Jahr vor der Anbringung der Klage Kenntnis von Umständen erlangte, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, ein Eingehen in die Frage der Zeugung des Kindes durch den den Kläger abgelehnt. Es hat sich mit der Feststellung begnügt, es seien konkrete Beweise für einen Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann nicht vorhanden und die Mutter des Kindes habe einen solchen bestritten. In der Regel muss es dem Beweispflichtigen zugestanden werden, den Beweis anzutreten, dass ein serologischer Ausschluss von der Vaterschaft vorliegt, und dadurch die Unwahrheit einer Aussage darzutun. Das Berufungsgericht hat, obwohl das Erstgericht deutlich erkennen ließ, dass es in die Abstammungsprüfung nicht eintrete, weil andere Voraussetzungen der Bestreitungsklage fehlten, ohne Beweisaufnahme die Tatsachenfeststellung eingeführt, dass ein Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann, der zur Zeugung des beklagten Kindes geführt haben kann, nicht stattgefunden hat. Nur deshalb konnte das Berufungsgericht, das selbst richtig erkannte, dass der Kläger die Bestreitungsfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB nicht versäumt hat aber auch nicht nachzuweisen hatte, dass seine durch die unbedachten Äußerungen der geschiedenen Ehefrau zuletzt aufgekommenen Zweifel an der Ehelichkeit des Kindes in einer überprüfbaren Weise die Frist in Gang setzten (Paragraph 156, Absatz 2, ABGB), die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneinen. Die im Paragraph 6, Absatz eins, FamRAngIV vorgeschriebene Amtswegigkeit des Verfahrens nimmt auch hohe Kosten einzelner Beweisaufnahmen in Kauf (EF-Slg 27.882; OGH 23. 2. 1982, 5 Ob 508/82). Die im Zorn gestellte Frage der geschiedenen Frau, ob er sich sicher sei, der Vater des beklagten Kindes zu sein, konnte den Beginn der Frist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB nicht auslösen, wohl aber die Zweifel des Klägers verstärken, die er im Jahr vor der Klagseinbringung aufkeimen ließ, als die Mutter sich der wünschenswerten Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung entgegenstellte, und im Zusammenhang mit ihrer seinerzeitigen Äußerung, um den Mann zu ärgern, unbedacht erklärte, sie überlasse das Kind nicht einem wildfremden Mann.
Der Kläger hat in seiner Bestreitungsklage die Tatsache vorgetragen, das Kind stamme von einem anderen - ihm nicht bekannten - Mann, und den Beweis durch serologische Begutachtung angetreten, denn anders kann die Bestreitung der ehelichen Abstammung nicht verstanden werden, als dass der Kläger behauptet, er sei als Zeuger des Kindes auszuschließen. Auch wenn der Kläger nicht nachweisen kann, wer das Kind in Wahrheit gezeugt habe, weil ihm dies oft verborgen bleibt, kann ihm die Widerlegung der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB, durch dazu geeignete Beweisführung nicht verwehrt werden.Der Kläger hat in seiner Bestreitungsklage die Tatsache vorgetragen, das Kind stamme von einem anderen - ihm nicht bekannten - Mann, und den Beweis durch serologische Begutachtung angetreten, denn anders kann die Bestreitung der ehelichen Abstammung nicht verstanden werden, als dass der Kläger behauptet, er sei als Zeuger des Kindes auszuschließen. Auch wenn der Kläger nicht nachweisen kann, wer das Kind in Wahrheit gezeugt habe, weil ihm dies oft verborgen bleibt, kann ihm die Widerlegung der Vermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB, durch dazu geeignete Beweisführung nicht verwehrt werden.
Es bedarf dazu der Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz, an die die Streitsache deshalb nach dem § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO zurückzuverweisen ist.Es bedarf dazu der Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz, an die die Streitsache deshalb nach dem Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO zurückzuverweisen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung ergeht nach Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.