Rechtssatz RS0009655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009655
Entscheidungsdatum
27.03.1984
Rechtssatz
Behauptet der Kläger, er sei als Zeuger des Kindes auszuschließen - auch wenn er nicht nachweisen kann, wer das Kind in Wahrheit gezeugt hat - kann ihm die Widerlegung der Vermutung des § 138 Abs 1 ABGB durch dazu geeignete Beweisführung nicht verwehrt werden.Behauptet der Kläger, er sei als Zeuger des Kindes auszuschließen - auch wenn er nicht nachweisen kann, wer das Kind in Wahrheit gezeugt hat - kann ihm die Widerlegung der Vermutung des Paragraph 138, Absatz eins, ABGB durch dazu geeignete Beweisführung nicht verwehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009655
Dokumentnummer
JJR_19840327_OGH0002_0050OB00528_8400000_001