Im Zusammenhang mit Ausführungen über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 46a Abs 4 Z 2 MRG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine keineswegs unerhebliche und über eine bloße Aufrundung des Mietzinses hinausgehende Mietzinserhöhung einem Anhebungsbegehren, gestützt auf § 46a Abs 4 Z 2 MRG, entgegenstehe (vgl Dirnbacher, Gedanken zu § 46a MRG, WoBl 1995, 78 [80]).Im Zusammenhang mit Ausführungen über die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass eine keineswegs unerhebliche und über eine bloße Aufrundung des Mietzinses hinausgehende Mietzinserhöhung einem Anhebungsbegehren, gestützt auf Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, entgegenstehe vergleiche Dirnbacher, Gedanken zu Paragraph 46 a, MRG, WoBl 1995, 78 [80]).
Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt es (WoBl 1998/64), eine Mietzinsvereinbarung im Sinn des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nur dann als Hindernis für eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins zu werten, wenn damit der angemessene Mietzins (zumindest annähernd) erreicht worden wäre (WoBl 1998/65 mit Zustimmung Hausmann). Im Weiteren wurde auch schon ausgesprochen, dass durch die Regelung des § 46a Abs 4 MRG nur ein Eingriff in bestehende Verträge zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit dem nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte (5 Ob 2434/96v).Jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt es (WoBl 1998/64), eine Mietzinsvereinbarung im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nur dann als Hindernis für eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins zu werten, wenn damit der angemessene Mietzins (zumindest annähernd) erreicht worden wäre (WoBl 1998/65 mit Zustimmung Hausmann). Im Weiteren wurde auch schon ausgesprochen, dass durch die Regelung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG nur ein Eingriff in bestehende Verträge zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit dem nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte (5 Ob 2434/96v).
Wenn das Rekursgericht die im Jahr 1973 vorgenommene Mietzinserhöhungsvereinbarung (im Übrigen ohne die übrigen davor liegenden Erhöhungsvereinbarungen, welche ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wären, in Betracht zu ziehen), als nicht unerheblich und jedenfalls über eine bloße Aufrundung des Mietzinses weit hinausgehend gewertet hat, hat es den ihm nach der dargestellten Rechtsprechung zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.
Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.Damit liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Auf einen weiteren, die Anhebung hindernden Tatbestand kommt es infolgedessen nicht mehr an.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig.
Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegner hingewiesen, ein Zuspruch der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt jedoch zufolge § 37 Abs 3 Z 19 MRG nicht in Betracht.Die Antragsgegnerin hat zwar in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Gegner hingewiesen, ein Zuspruch der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung kommt jedoch zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG nicht in Betracht.