Rechtssatz RS0106129
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106129
Entscheidungsdatum
27.09.2001
Rechtssatz
Hat der Gesetzgeber das Recht des Vermieters auf Anhebung des Hauptmietzinses an die Unternehmensveräußerung oder an einen davon abgeleiteten Tatbestand geknüpft, so steht es dem Rechtsanwender nicht zu, diese Rechtsfolge auch mit anderen Sachverhalten zu verbinden, selbst wenn dies auf Grundlage bestimmter Wertungen, die aber letztlich im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben, für angebracht zu halten wäre (wie es zum Teil in der Literatur vertreten wird). Es darf nämlich nicht eines von mehreren Motiven des Gesetzes herangezogen, zum Gesetzesziel (schlechthin) gemacht und mit Hilfe von Analogie und teleologischer Reduktion durchgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2343/96m
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2343/96m
- 5 Ob 2434/96v
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2434/96v
Vgl auch; Beisatz: Es bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 46a Abs 4 MRG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken, weil durch diese Regelung ein Eingriff in bestehende Verträge gleichsam nur zur Beseitigung der "ärgsten Härten" im Einklang mit den nunmehr geltenden Dauerrecht vorgenommen werden sollte. (T1)
- 5 Ob 53/01g
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 53/01g
Vgl auch; Beis wie T1
Schlagworte
Ergangen zu § 12 Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106129
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02343_96M0000_003