Begründung:
Bei Überreichung des gegenständlichen Grundbuchsgesuches war der am 13.3.1993 verstorbene Willibald N***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ***** des Grundbuches ***** P***** eingetragen; aus CLNR 1 lit a ergab sich u.a. eine Belastung der Liegenschaft durch ein Wohnungsrecht für Emilie N***** im Haus W*****.Bei Überreichung des gegenständlichen Grundbuchsgesuches war der am 13.3.1993 verstorbene Willibald N***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ***** des Grundbuches ***** P***** eingetragen; aus CLNR 1 Litera a, ergab sich u.a. eine Belastung der Liegenschaft durch ein Wohnungsrecht für Emilie N***** im Haus W*****.
Mit Eingabe vom 8.7.1993 *****begehrten die beiden Antragsteller "als mit Einantwortungsurkunde vom 1.6.1993, 17 A 97/93 ausgewiesene Rechtsnachfolger des am 13.3.1993 verstorbenen Ing.Willibald N***** "gemäß § 136 GBG die Löschung des Wohnungsrechtes der Emilie N*****, weil es durch den Tod der Berechtigten gegenstandslos geworden sei. Sie legten dazu die im Spruch erwähnten Urkunden vor, die belegen, daß im Zuge der Einantwortung des Nachlasses des Ing.Willibald N***** an die beiden Antragsteller auf Grund eines Erb- bzw Pflichtteilsübereinkommens die Einverleibung des Alleineigentumsrechts für Willy N*****, geboren am 25.7.1958, an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches KG ***** P***** vorgesehen wurde, und daß Emilie Amalia N*****, bei der es sich nach dem zu TZ ***** erliegenden Kauf- und Schenkungsvertrag unzweifelhaft um die zu CLNR 1 lit a eingetragene Wohnungsberechtigte handelt, am 5.1.1983 verstorben ist. Mittlerweile wurde auf Grund der erwähnten Einantwortungsurkunde zu TZ ***** das Alleineigentumsrecht des Willy N***** an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingetragen.Mit Eingabe vom 8.7.1993 *****begehrten die beiden Antragsteller "als mit Einantwortungsurkunde vom 1.6.1993, 17 A 97/93 ausgewiesene Rechtsnachfolger des am 13.3.1993 verstorbenen Ing.Willibald N***** "gemäß Paragraph 136, GBG die Löschung des Wohnungsrechtes der Emilie N*****, weil es durch den Tod der Berechtigten gegenstandslos geworden sei. Sie legten dazu die im Spruch erwähnten Urkunden vor, die belegen, daß im Zuge der Einantwortung des Nachlasses des Ing.Willibald N***** an die beiden Antragsteller auf Grund eines Erb- bzw Pflichtteilsübereinkommens die Einverleibung des Alleineigentumsrechts für Willy N*****, geboren am 25.7.1958, an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches KG ***** P***** vorgesehen wurde, und daß Emilie Amalia N*****, bei der es sich nach dem zu TZ ***** erliegenden Kauf- und Schenkungsvertrag unzweifelhaft um die zu CLNR 1 Litera a, eingetragene Wohnungsberechtigte handelt, am 5.1.1983 verstorben ist. Mittlerweile wurde auf Grund der erwähnten Einantwortungsurkunde zu TZ ***** das Alleineigentumsrecht des Willy N***** an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eingetragen.
Das Erstgericht wies das Löschungsgesuch mit der Begründung ab, daß nur der im Grundbuch eingetragene Ing.Willibald N***** zur Verfügung über die Liegenschaft berechtigt sei und die vorgewiesene Einantwortungsurkunde nicht als Bevollmächtigung der Antragsteller im Sinne des § 77 GBG angesehen werden könne.Das Erstgericht wies das Löschungsgesuch mit der Begründung ab, daß nur der im Grundbuch eingetragene Ing.Willibald N***** zur Verfügung über die Liegenschaft berechtigt sei und die vorgewiesene Einantwortungsurkunde nicht als Bevollmächtigung der Antragsteller im Sinne des Paragraph 77, GBG angesehen werden könne.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Zu prüfen sei nicht die Befugnis der Einschreiter zur Vertretung des bereits eingeantworteten Nachlasses des Willibald N*****, sondern die Frage, ob auch außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft zur Antragstellung nach § 136 GBG legitimiert sind. Diese Berechtigung müsse im Lichte der §§ 21 und 94 GBG gesehen werden, wonach im Grundbuchsverkehr auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen sei, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (SZ 49/104 u.a.). Ob dieser Aspekt auch dann gilt, wenn eingeantwortete Erben die (Einverleibung der) Löschung eines Rechtes verlangen, sei in der Rechtsprechung nicht näher behandelt, doch würde die Bejahung der Antragslegitimation im gegenständlichen Fall dazu führen, daß die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse, die gemäß § 29 LiegTeilG sogar von Amts wegen zu überwachen ist, gleichsam obsolet würde, könnten dann eingeantwortete Erben, ohne daß ihr Eigentumsrecht einverleibt wurde, schon ab dem Zeitpunkt der Einantwortung wie bücherliche Eigentümer über unbewegliches Gut des Erblassers verfügen. Aus der Entscheidung JBl 1991, 51, wonach der eingeantwortete Erbe die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der in seinem außerbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft erwirken könne, lasse sich insoweit für den Standpunkt der Antragsteller nichts gewinnen, weil die ausdehnende Interpretation des Begriffes "Eigentümer" im Zusammenhang mit § 23 GBG als Vorbereitungshandlung auf eine beabsichtigte Veräußerung der noch im bücherlichen Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaft zu sehen sei und vornehmlich der Absicherung des Käufers dienen solle. Derartige Überlegungen kämen bei einem Ansuchen wie im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.Zu prüfen sei nicht die Befugnis der Einschreiter zur Vertretung des bereits eingeantworteten Nachlasses des Willibald N*****, sondern die Frage, ob auch außerbücherliche Eigentümer der Liegenschaft zur Antragstellung nach Paragraph 136, GBG legitimiert sind. Diese Berechtigung müsse im Lichte der Paragraphen 21 und 94 GBG gesehen werden, wonach im Grundbuchsverkehr auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse grundsätzlich nicht Bedacht zu nehmen sei, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (SZ 49/104 u.a.). Ob dieser Aspekt auch dann gilt, wenn eingeantwortete Erben die (Einverleibung der) Löschung eines Rechtes verlangen, sei in der Rechtsprechung nicht näher behandelt, doch würde die Bejahung der Antragslegitimation im gegenständlichen Fall dazu führen, daß die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse, die gemäß Paragraph 29, LiegTeilG sogar von Amts wegen zu überwachen ist, gleichsam obsolet würde, könnten dann eingeantwortete Erben, ohne daß ihr Eigentumsrecht einverleibt wurde, schon ab dem Zeitpunkt der Einantwortung wie bücherliche Eigentümer über unbewegliches Gut des Erblassers verfügen. Aus der Entscheidung JBl 1991, 51, wonach der eingeantwortete Erbe die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der in seinem außerbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft erwirken könne, lasse sich insoweit für den Standpunkt der Antragsteller nichts gewinnen, weil die ausdehnende Interpretation des Begriffes "Eigentümer" im Zusammenhang mit Paragraph 23, GBG als Vorbereitungshandlung auf eine beabsichtigte Veräußerung der noch im bücherlichen Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaft zu sehen sei und vornehmlich der Absicherung des Käufers dienen solle. Derartige Überlegungen kämen bei einem Ansuchen wie im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs - mangels einschlägiger Rechtsprechung - zulässig sei.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß sich ihre Antragslegitimation schon allein daraus ergebe, daß ihnen die Löschung des gegenstandslosen Wohnungsrechtes zum Vorteil gereicht. Ein solches Ansuchen bedürfe nach § 77 Abs 2 GBG überhaupt nur einer allgemeinen Vollmacht, weshalb nicht einzusehen sei, warum die Einantwortungsurkunde, die etwa eine ausreichende Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verschaffe, nicht ausreichen sollte. Es könne dem außerbücherlichen Eigentümer nicht verwehrt sein, die Lastenfreistellung seiner Liegenschaft zu beantragen, ohne gezwungen zu sein, vorher die gebührenpflichtige Eintragung seines Eigentumsrechtes beantragen zu müssen. Von einem Widerspruch zu jener Regelung, die vom Gericht die amtswegige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse verlange, könne keine Rede sein, weil § 23 GBG den Erwerb einer nachgelassenen Liegenschaft vom nicht verbücherten Erben ausdrücklich vorsieht. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine dem Grundbuchsgesuch stattgebende Entscheidung aufzutragen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Antragsteller geltend, daß sich ihre Antragslegitimation schon allein daraus ergebe, daß ihnen die Löschung des gegenstandslosen Wohnungsrechtes zum Vorteil gereicht. Ein solches Ansuchen bedürfe nach Paragraph 77, Absatz 2, GBG überhaupt nur einer allgemeinen Vollmacht, weshalb nicht einzusehen sei, warum die Einantwortungsurkunde, die etwa eine ausreichende Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung verschaffe, nicht ausreichen sollte. Es könne dem außerbücherlichen Eigentümer nicht verwehrt sein, die Lastenfreistellung seiner Liegenschaft zu beantragen, ohne gezwungen zu sein, vorher die gebührenpflichtige Eintragung seines Eigentumsrechtes beantragen zu müssen. Von einem Widerspruch zu jener Regelung, die vom Gericht die amtswegige Verbücherung der Abhandlungsergebnisse verlange, könne keine Rede sein, weil Paragraph 23, GBG den Erwerb einer nachgelassenen Liegenschaft vom nicht verbücherten Erben ausdrücklich vorsieht. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine dem Grundbuchsgesuch stattgebende Entscheidung aufzutragen.
Der Rekurs ist zulässig und in Ansehung des Erstantragstellers, der bei Überreichung des Grundbuchsgesuches bereits außerbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft war, auch berechtigt.