Rechtssatz RS0020179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020179
Geschäftszahl
1Ob244/68; 3Ob588/77; 5Ob53/94; 2Ob89/13x; 3Ob31/15b
Entscheidungsdatum
21.04.2015
Rechtssatz
Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann rechtsgültig auch dem Dritten gegenüber erklärt werden, der mit dem Eigentümer der durch das Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat. Der Dritte kann als noch nicht bücherlich Berechtigter den Vorkaufsberechtigten zwar noch nicht auf Einwilligung in die Löschung bzw auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes, wohl aber darauf belangen, dass auch er - unbeschadet des noch verbücherten Vorkaufsrechtes - in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes einwillige. Letzteres Begehren stellt gegenüber dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung des Vorkaufsrechtes ein "Aliud" dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 244/68
Entscheidungstext OGH 14.11.1968 1 Ob 244/68
Veröff: NZ 1970,28
- 3 Ob 588/77
Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 588/77
Vgl auch
- 5 Ob 53/94
Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 53/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eingeantwortete Erben beantragen Löschung eines durch den Tod des Berechtigten gegenstandslos gewordenen Wohnungsrechtes. (T1)
- 2 Ob 89/13x
Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
Auch; nur: Der Verzicht auf das Vorkaufsrecht kann rechtsgültig auch dem Dritten gegenüber erklärt werden, der mit dem Eigentümer der durch das Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft bereits einen Kaufvertrag geschlossen hat. (T2)
- 3 Ob 31/15b
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 31/15b
Auch; Beisatz: Hier: Gemeinsam Vorkaufsberechtigte können nicht gegeneinander Löschungsklage erheben, um nach erfolgter Löschung des Vorkaufsrechts der Beklagten die Einverleibung ihrer Miteigentumsanteile an der Liegenschaft aufgrund des mit dem Liegenschaftseigentümer in Ausübung ihres Vorkaufsrechts geschlossenen Kaufvertrags erreichen zu können. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0020179
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19681114_OGH0002_0010OB00244_6800000_001