Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerber machen unter den gemeinsam ausgeführten Anfechtungsgründen vorerst geltend, das Klagebegehren sei als "echtes" Alternativbegehren zu qualifizieren, nicht jedoch als "gleichwertiges" Alternativbegehren, bei dem ein Wahlrecht nicht erforderlich sei. Insoweit das Berufungsgericht ihr, der Beklagten, Wahlrecht verneine, wäre das gesamte Klagebegehren - auch bei Durchsetzbarkeit des Zahlungsbegehrens - abzuweisen gewesen. Da im vorliegenden Fall die bloße Verurteilung zur Zahlung ein aliud und nicht bloß ein minus darstelle, habe das Berufungsgericht gegen § 405 ZPO verstoßen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit die Revisionswerber mit diesen Ausführungen den Vorinstanzen einen Verstoß gegen § 405 ZPO zum Vorwurf machen, übersehen sie, daß sie diesen Verfahrensmangel inhaltlich bereits vergeblich in der Berufung geltend gemacht haben. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - mit Revision nicht mehr angefochten werden (6 Ob 541/81, 6 Ob 585/82, 7 Ob 25/86, 8 Ob 562/86, 2 Ob 39/86 ua). Der mit diesen Ausführungen erhobenen Rechtsrüge ist im übrigen zu entgegnen, daß bei der Auslegung der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung das Grundverhältnis nicht außer Betracht bleiben darf, wonach der Erstbeklagte auf Grund eines Verwahrungsvertrages verpflichtet ist, die übernommenen Sparbücher zurückzustellen. Aus der zwischen den Streitteilen am 15.Juni 1982 geschlossenen Vereinbarung ergibt sich, daß die von den Beklagten dabei übernommene Verpflichtung ihren Grund darin hatte, daß der Erstbeklagte sich offenbar unrechtmäßig außerstande gesetzt hatte, der ihn treffenden Rückstellungspflicht in absehbarer Zeit zu entsprechen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Kläger die Verpflichtungserklärung der Beklagten als "reine" oder "echte" Auswahlschuld annehmen wollte, die Wahl also gerade deswegen ausbedungen wurde, um dem Berechtigten eine spätere Entscheidung zu ermöglichen. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Kläger diese Vereinbarung nur deshalb eingegangen ist, um später jedenfalls eine Leistung zu erhalten und sich des Rechtes, primär die Ausfolgung der Sparbücher zu begehren, nicht begeben (vgl. Koziol-Welser8 I, 208), den beklagten Parteien aber auch nicht das alleinige Wahlrecht überlassen wollte. Außerdem hat ein echtes Alternativbegehren die Behauptung des Bestehens eines Wahlschuldverhältnisses zur Voraussetzung (EvBl. 1973/50). Eine Behauptung über das Vorliegen einer solchen echten Alternativobligation wurde aber weder vom Kläger noch von den beklagten Parteien aufgestellt. Nach den Prozeßbehauptungen der beklagten Parteien war der Erstbeklagte jedenfalls nicht bereit - nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 15.Juni 1982 aber offenbar auch nicht in der Lage die zur Verwahrung übernommenen Sparbücher dem Kläger termingerecht zurückzustellen. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen dem Zahlungsbegehren unter Abweisung des von den beklagten Parteien bestrittenen Herausgabebegehrens stattgaben, so können sich die beklagten Parteien dadurch mit Recht nicht beschwert erachten. Wenngleich der Revision damit ein Erfolg versagt werden mußte, so kann doch nicht gesagt werden, daß diese mutwillig oder ausschließlich zur Verzögerung der Sache angebracht worden ist, sodaß für die Verhängung einer Mutwillensstrafe über die beklagten Parteien kein Anlaß besteht. Da es sich bei der Mutwillensstrafe um eine rein amtswegige Strafmaßnahme handelt, eine Antragstellung der Gegenpartei daher unzulässig ist (JBl. 1957, 566; RZ 1968, 107 ua), mußte der auf die Verhängung einer solchen Strafe abzielende Antrag des Klägers zurückgewiesen werden.Die Revisionswerber machen unter den gemeinsam ausgeführten Anfechtungsgründen vorerst geltend, das Klagebegehren sei als "echtes" Alternativbegehren zu qualifizieren, nicht jedoch als "gleichwertiges" Alternativbegehren, bei dem ein Wahlrecht nicht erforderlich sei. Insoweit das Berufungsgericht ihr, der Beklagten, Wahlrecht verneine, wäre das gesamte Klagebegehren - auch bei Durchsetzbarkeit des Zahlungsbegehrens - abzuweisen gewesen. Da im vorliegenden Fall die bloße Verurteilung zur Zahlung ein aliud und nicht bloß ein minus darstelle, habe das Berufungsgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit die Revisionswerber mit diesen Ausführungen den Vorinstanzen einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO zum Vorwurf machen, übersehen sie, daß sie diesen Verfahrensmangel inhaltlich bereits vergeblich in der Berufung geltend gemacht haben. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO, der vom Berufungsgericht verneint wurde, kann jedoch - wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - mit Revision nicht mehr angefochten werden (6 Ob 541/81, 6 Ob 585/82, 7 Ob 25/86, 8 Ob 562/86, 2 Ob 39/86 ua). Der mit diesen Ausführungen erhobenen Rechtsrüge ist im übrigen zu entgegnen, daß bei der Auslegung der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung das Grundverhältnis nicht außer Betracht bleiben darf, wonach der Erstbeklagte auf Grund eines Verwahrungsvertrages verpflichtet ist, die übernommenen Sparbücher zurückzustellen. Aus der zwischen den Streitteilen am 15.Juni 1982 geschlossenen Vereinbarung ergibt sich, daß die von den Beklagten dabei übernommene Verpflichtung ihren Grund darin hatte, daß der Erstbeklagte sich offenbar unrechtmäßig außerstande gesetzt hatte, der ihn treffenden Rückstellungspflicht in absehbarer Zeit zu entsprechen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der Kläger die Verpflichtungserklärung der Beklagten als "reine" oder "echte" Auswahlschuld annehmen wollte, die Wahl also gerade deswegen ausbedungen wurde, um dem Berechtigten eine spätere Entscheidung zu ermöglichen. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Kläger diese Vereinbarung nur deshalb eingegangen ist, um später jedenfalls eine Leistung zu erhalten und sich des Rechtes, primär die Ausfolgung der Sparbücher zu begehren, nicht begeben vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins, 208), den beklagten Parteien aber auch nicht das alleinige Wahlrecht überlassen wollte. Außerdem hat ein echtes Alternativbegehren die Behauptung des Bestehens eines Wahlschuldverhältnisses zur Voraussetzung (EvBl. 1973/50). Eine Behauptung über das Vorliegen einer solchen echten Alternativobligation wurde aber weder vom Kläger noch von den beklagten Parteien aufgestellt. Nach den Prozeßbehauptungen der beklagten Parteien war der Erstbeklagte jedenfalls nicht bereit - nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 15.Juni 1982 aber offenbar auch nicht in der Lage die zur Verwahrung übernommenen Sparbücher dem Kläger termingerecht zurückzustellen. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen dem Zahlungsbegehren unter Abweisung des von den beklagten Parteien bestrittenen Herausgabebegehrens stattgaben, so können sich die beklagten Parteien dadurch mit Recht nicht beschwert erachten. Wenngleich der Revision damit ein Erfolg versagt werden mußte, so kann doch nicht gesagt werden, daß diese mutwillig oder ausschließlich zur Verzögerung der Sache angebracht worden ist, sodaß für die Verhängung einer Mutwillensstrafe über die beklagten Parteien kein Anlaß besteht. Da es sich bei der Mutwillensstrafe um eine rein amtswegige Strafmaßnahme handelt, eine Antragstellung der Gegenpartei daher unzulässig ist (JBl. 1957, 566; RZ 1968, 107 ua), mußte der auf die Verhängung einer solchen Strafe abzielende Antrag des Klägers zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.