Die Revision ist gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig, weil es hiefür auf den Kurs des US-Dollars am Tag der berufungsgerichtlichen Entscheidung ankommt (vgl. Fasching, ErgBd. 68; EvBl 1974/125; 5 Ob 538/77, 5 Ob 674/79; E 1983, 110); sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin beharrt in der Revision auf ihrem bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt, der sich wie folgt zusammenfassen läßt:Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, weil es hiefür auf den Kurs des US-Dollars am Tag der berufungsgerichtlichen Entscheidung ankommt vergleiche Fasching, ErgBd. 68; EvBl 1974/125; 5 Ob 538/77, 5 Ob 674/79; E 1983, 110); sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin beharrt in der Revision auf ihrem bereits in der Berufung vertretenen Standpunkt, der sich wie folgt zusammenfassen läßt:
Durch die Vorschrift des § 1346 Abs 2 ABGB, wonach es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich sei, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werde, solle jedermann vor der leichtfertigen übernahme einer Bürgschaft bewahrt werden. Daß das Fernschreiben vom 21.10.1981 eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Beklagten als Bürgen darstelle, bedürfe keiner weiteren Ausführung. Wenn jemand an einen 12.000 km entfernten Geschäftspartner mit erheblichem Kostenaufwand ein Fernschreiben durchgebe, könne bei vernünftiger überlegung aller Umstände davon ausgegangen werden, daß sich der Betreffende die Sache überlegt und wegen des Zwanges zur schriftlichen Formulierung seiner Erklärung diese nicht leichtfertig abgegeben habe. Es könne grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die Erklärung des Bürgen handschriftlich, maschingeschrieben, telegrafisch, fernschriftlich oder per Telekopierer erfolge, wesentlich sei nach Auffassung des Gesetzgebers - vom Schutzzweck her - einzig und allein, daß dies schriftlich geschehe. Der Sinn der Bestimmung des § 886 ABGB, wonach ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit normiere, durch die Unterschrift der Parteien zustande komme, liege darin, klarzustellen, daß nicht schon ein Entwurf oder Aufsatz den Erklärenden binden solle, sondern dieser erst durch seine Unterschrift unter die Erklärung gebunden werde; die Unter'fertig'ung, das Fertigmachen einer Erklärung, müsse daher noch als Teil der Schutznorm angesehen werden. Nicht mehr zeitgemäß sei das Verlangen, die schriftliche Erklärung müsse die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden tragen. Im Jahre 1812 habe es weder Telegrafie noch Fernschreiber noch Telekopierer gegeben, heute würden millionenfach schriftliche Erklärungen verbindlich als Fernschreiben oder Telekopie abgegeben. Wenn diese Urkunden den Namenszug des Erklärenden mit seinem Wissen trügen, sei nicht einzusehen, warum solche Schriftstücke den Schutzzweck des § 1346 Abs 2 ABGB in geringerem Umfang erfüllen sollten, als wenn einer den Lesens und Schreibens Unkundiger sein Handzeichen auf eine Urkunde setze, bezüglich deren Inhalts er sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen verlassen müsse. Die Berufung des Beklagten auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaftsverpflichtung widerspreche umso mehr Treu und Glauben, als er die Echtheit des Fernschreibens im gegenständlichen Verfahren zugestanden habe. Lege man die Erklärung des Beklagten - dem als angeblichem Nichtkaufmann die feinen Unterschiede zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft kaum bekannt sein dürften - als Schuldbeitritt aus, der formlos gültig sei, dann könne sich der Beklagte nicht für beschwert erachten, wenn aus seiner Erklärung nur die Konsequenzen nach §§ 1350, 1353, 1355 ABGB gezogen würden. Schließlich bestehe zwischen der übermittlung einer Erklärung im Wege eines Telegramms einerseits und im Wege eines Fernschreibens oder einer Telekopie andererseits ein wesentlicher Unterschied: Im ersten Fall komme der Empfänger nur in den Besitz einer Ausfertigung jener Erklärung, die der Erklärende dem Telegrafenamt zur Beförderung übergeben habe. Im Falle des Fernschreibens oder der Telekopie bediene sich der Erklärende so wie bei einem Telefonat der ihm von der Post zur Verfügung gestellten Telefon- und Fernschreibleitungen, um ohne weitere Dazwischenkunft irgendeiner dritten Person, also direkt dem Adressaten eine Erklärung zukommen zu lassen. So wie bei einem Telefonat niemand auf die Idee kommen würde, daß der Gesprächspartner und der Erklärende nicht ident seien, müsse man auch beim Fernschreiben die Erklärung als unmittelbar vom Erklärenden abgegeben ansehen, allenfalls unter Auslegung des Ausdruckes des Namens im Sinne eines 'Handzeichens' des Erklärenden.Durch die Vorschrift des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB, wonach es zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich sei, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben werde, solle jedermann vor der leichtfertigen übernahme einer Bürgschaft bewahrt werden. Daß das Fernschreiben vom 21.10.1981 eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Beklagten als Bürgen darstelle, bedürfe keiner weiteren Ausführung. Wenn jemand an einen 12.000 km entfernten Geschäftspartner mit erheblichem Kostenaufwand ein Fernschreiben durchgebe, könne bei vernünftiger überlegung aller Umstände davon ausgegangen werden, daß sich der Betreffende die Sache überlegt und wegen des Zwanges zur schriftlichen Formulierung seiner Erklärung diese nicht leichtfertig abgegeben habe. Es könne grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob die Erklärung des Bürgen handschriftlich, maschingeschrieben, telegrafisch, fernschriftlich oder per Telekopierer erfolge, wesentlich sei nach Auffassung des Gesetzgebers - vom Schutzzweck her - einzig und allein, daß dies schriftlich geschehe. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 886, ABGB, wonach ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit normiere, durch die Unterschrift der Parteien zustande komme, liege darin, klarzustellen, daß nicht schon ein Entwurf oder Aufsatz den Erklärenden binden solle, sondern dieser erst durch seine Unterschrift unter die Erklärung gebunden werde; die Unter'fertig'ung, das Fertigmachen einer Erklärung, müsse daher noch als Teil der Schutznorm angesehen werden. Nicht mehr zeitgemäß sei das Verlangen, die schriftliche Erklärung müsse die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden tragen. Im Jahre 1812 habe es weder Telegrafie noch Fernschreiber noch Telekopierer gegeben, heute würden millionenfach schriftliche Erklärungen verbindlich als Fernschreiben oder Telekopie abgegeben. Wenn diese Urkunden den Namenszug des Erklärenden mit seinem Wissen trügen, sei nicht einzusehen, warum solche Schriftstücke den Schutzzweck des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB in geringerem Umfang erfüllen sollten, als wenn einer den Lesens und Schreibens Unkundiger sein Handzeichen auf eine Urkunde setze, bezüglich deren Inhalts er sich auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen verlassen müsse. Die Berufung des Beklagten auf die Ungültigkeit seiner Bürgschaftsverpflichtung widerspreche umso mehr Treu und Glauben, als er die Echtheit des Fernschreibens im gegenständlichen Verfahren zugestanden habe. Lege man die Erklärung des Beklagten - dem als angeblichem Nichtkaufmann die feinen Unterschiede zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft kaum bekannt sein dürften - als Schuldbeitritt aus, der formlos gültig sei, dann könne sich der Beklagte nicht für beschwert erachten, wenn aus seiner Erklärung nur die Konsequenzen nach Paragraphen 1350, 1353, 1355, ABGB gezogen würden. Schließlich bestehe zwischen der übermittlung einer Erklärung im Wege eines Telegramms einerseits und im Wege eines Fernschreibens oder einer Telekopie andererseits ein wesentlicher Unterschied: Im ersten Fall komme der Empfänger nur in den Besitz einer Ausfertigung jener Erklärung, die der Erklärende dem Telegrafenamt zur Beförderung übergeben habe. Im Falle des Fernschreibens oder der Telekopie bediene sich der Erklärende so wie bei einem Telefonat der ihm von der Post zur Verfügung gestellten Telefon- und Fernschreibleitungen, um ohne weitere Dazwischenkunft irgendeiner dritten Person, also direkt dem Adressaten eine Erklärung zukommen zu lassen. So wie bei einem Telefonat niemand auf die Idee kommen würde, daß der Gesprächspartner und der Erklärende nicht ident seien, müsse man auch beim Fernschreiben die Erklärung als unmittelbar vom Erklärenden abgegeben ansehen, allenfalls unter Auslegung des Ausdruckes des Namens im Sinne eines 'Handzeichens' des Erklärenden.
Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
Voraussetzung dafür, daß die Klägerin den Beklagten als Bürgen heranziehen kann, wäre gemäß § 1346 Abs 2 ABGB in der Fassung der 3. Teilnovelle, daß er seine Verpflichtungserklärung schriftlich abgegeben hätte. Dies ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nicht der Fall; dafür wäre es nämlich gemäß § 886 ABGB notwendig, daß die schriftliche Erklärung die Unterschrift des Beklagten trüge. (Daß ein Sachverhalt vorläge, der die Beisetzung des Handzeichens des Erklärenden oder einer Nachbildung von dessen eigenhändiger Unterschrift auf mechanischem Wege genügen ließe, wurde weder vorgebracht noch festgestellt.) Während der Text der schriftlichen Erklärung in eigener oder fremder Handschrift, in Maschinschrift oder Druck abgefaßt sein kann, muß die Unterschrift eigenhändig erfolgen; dies ergibt sich aus dem letzten Satz des § 886 ABGB in der Fassung der 3.Teilnovelle: 'Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift' (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 267 und 269; Koziol-Welser 6 I 120; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 886). Ein (selbst den Namen des Erklärenden enthaltendes) Telegramm reicht mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 272; Koziol-Welser aaO; Rummel aaO;Voraussetzung dafür, daß die Klägerin den Beklagten als Bürgen heranziehen kann, wäre gemäß Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB in der Fassung der 3. Teilnovelle, daß er seine Verpflichtungserklärung schriftlich abgegeben hätte. Dies ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - nicht der Fall; dafür wäre es nämlich gemäß Paragraph 886, ABGB notwendig, daß die schriftliche Erklärung die Unterschrift des Beklagten trüge. (Daß ein Sachverhalt vorläge, der die Beisetzung des Handzeichens des Erklärenden oder einer Nachbildung von dessen eigenhändiger Unterschrift auf mechanischem Wege genügen ließe, wurde weder vorgebracht noch festgestellt.) Während der Text der schriftlichen Erklärung in eigener oder fremder Handschrift, in Maschinschrift oder Druck abgefaßt sein kann, muß die Unterschrift eigenhändig erfolgen; dies ergibt sich aus dem letzten Satz des Paragraph 886, ABGB in der Fassung der 3.Teilnovelle: 'Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift' (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 267 und 269; Koziol-Welser 6 römisch eins 120; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 886,). Ein (selbst den Namen des Erklärenden enthaltendes) Telegramm reicht mangels eigenhändiger Unterschrift zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nicht aus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob eine eigenhändig unterschriebene Aufgabedepesche oder etwa nur eine telefonische Aufgabe vorliegt (Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 272; Koziol-Welser aaO; Rummel aaO;
aM Ehrenzweig 2 I/1, 266 FN 22, der ein Telegramm mit Unterschrift auf der Aufgabedepesche unter Berufung auf Artikel 13 Abs 2 Schweizer OR, in dem dies allerdings - zum Unterschied von der österreichischen Rechtslage - für den Fall, daß das Gesetz nicht anderes bestimmt, ausdrücklich vorgesehen ist, genügen läßt; ebenso wie die herrschende Lehre in Österreich auch die herrschende Auffassung zu § 126 BGB, wonach die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muß § 127 Satz 2 BGB normiert allerdings, daß zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegrafische übermittlung genügt:aM Ehrenzweig 2 I/1, 266 FN 22, der ein Telegramm mit Unterschrift auf der Aufgabedepesche unter Berufung auf Artikel 13 Absatz 2, Schweizer OR, in dem dies allerdings - zum Unterschied von der österreichischen Rechtslage - für den Fall, daß das Gesetz nicht anderes bestimmt, ausdrücklich vorgesehen ist, genügen läßt; ebenso wie die herrschende Lehre in Österreich auch die herrschende Auffassung zu Paragraph 126, BGB, wonach die Urkunde, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muß Paragraph 127, Satz 2 BGB normiert allerdings, daß zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegrafische übermittlung genügt:
Palandt, BGB 44 , Rdz 3 zu § 126; Hefermehl in Soergel, BGB 11 , Rdz 12 zu § 126; Dilcher in Staudinger, BGB 12 , Rdz 19 zu § 126; RGRK-BGB 12 , Rdz 4 zu § 126; Förschler im Münchner Kommentar zum BGB, Rdz 22 zu § 126; Larenz, Allgemeiner Teil des Schuldrechts 6 , 399;Palandt, BGB 44 , Rdz 3 zu Paragraph 126,; Hefermehl in Soergel, BGB 11 , Rdz 12 zu Paragraph 126,; Dilcher in Staudinger, BGB 12 , Rdz 19 zu Paragraph 126,; RGRK-BGB 12 , Rdz 4 zu Paragraph 126,; Förschler im Münchner Kommentar zum BGB, Rdz 22 zu Paragraph 126,; Larenz, Allgemeiner Teil des Schuldrechts 6 , 399;
Flume, Das Rechtsgeschäft 3 , 251 f;
Fikentscher, Schuldrecht 6 , 539; Jauernig, BGB 3 , 67; BGHZ 24, 297; BGH in NJW 1981, 1205 eine mechanisch hergestellte Unterschrift ersetzt die eigenhändige Unterschrift grundsätzlich gleichfalls nicht; siehe ferner BGH in NJW 1970, 1078, wonach die eigenhändige Unterschrift unter anderem auch nicht durch eine Fotokopie ersetzt wird; aM Feil, GesRZ 1978, 72, der meint, daß die übermittlung einer Vertragsurkunde samt eigenhändiger Unterschrift mittels eines Telekopierers die Schriftform erfülle). Dasselbe hat für ein Fernschreiben zu gelten, mag es auch - wie hier - zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen (ebenso Hefermehl aaO, Dilcher aaO, Förschler aaO, Jauernig aaO). Das für die Bürgschaftserklärung durch § 1346 Abs 2 ABGB idF des § 97 der 3.Teilnovelle aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis soll vor der leichtfertigen übernahme solcher riskanten Verbindlichkeiten warnen (Koziol-Welser 6 I 243), es soll die schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen vermeiden (Ohmeyer-Klang in Klang 2 VI 205; ebenso zu dem § 1346 Abs 2 ABGB entsprechenden § 766 BGB beispielsweise Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 II 476, der lehrt, das Gesetz verlange die Schriftform, um dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zu Bewußtsein zu bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel zu stellen;Fikentscher, Schuldrecht 6 , 539; Jauernig, BGB 3 , 67; BGHZ 24, 297; BGH in NJW 1981, 1205 eine mechanisch hergestellte Unterschrift ersetzt die eigenhändige Unterschrift grundsätzlich gleichfalls nicht; siehe ferner BGH in NJW 1970, 1078, wonach die eigenhändige Unterschrift unter anderem auch nicht durch eine Fotokopie ersetzt wird; aM Feil, GesRZ 1978, 72, der meint, daß die übermittlung einer Vertragsurkunde samt eigenhändiger Unterschrift mittels eines Telekopierers die Schriftform erfülle). Dasselbe hat für ein Fernschreiben zu gelten, mag es auch - wie hier - zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufweisen (ebenso Hefermehl aaO, Dilcher aaO, Förschler aaO, Jauernig aaO). Das für die Bürgschaftserklärung durch Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Paragraph 97, der 3.Teilnovelle aufgestellte Schriftlichkeitserfordernis soll vor der leichtfertigen übernahme solcher riskanten Verbindlichkeiten warnen (Koziol-Welser 6 römisch eins 243), es soll die schweren Folgen unüberlegter Gutstehungserklärungen vermeiden (Ohmeyer-Klang in Klang 2 römisch sechs 205; ebenso zu dem Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB entsprechenden Paragraph 766, BGB beispielsweise Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12 römisch zwei 476, der lehrt, das Gesetz verlange die Schriftform, um dem Bürgen die Bedeutung seiner Verpflichtung zu Bewußtsein zu bringen und die Ernstlichkeit seines Verpflichtungswillens außer Zweifel zu stellen;
Fikentscher, Schuldrecht 6 , 539 führt aus, daß die Schriftform in erster Linie dazu diene, den Bürgen von übereilten Entschlüssen abzuhalten, daneben aber auch Beweiszwecken). Der Schutzzweck des § 1346 Abs 2Fikentscher, Schuldrecht 6 , 539 führt aus, daß die Schriftform in erster Linie dazu diene, den Bürgen von übereilten Entschlüssen abzuhalten, daneben aber auch Beweiszwecken). Der Schutzzweck des Paragraph 1346, Absatz 2
ABGB ist heute ebenso aktuell wie zur Zeit der Erlassung dieser Bestimmung (vgl. BGHZ 24, 297). Auch heute noch entspricht es - wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt - der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung erst mit der (eigenhändigen) Unterschrift verbindliche Wirkung erlange. Daß es der allgemeinen Verkehrsübung entspräche, (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 350 HGB) fernschriftliche Erklärungen hinsichtlich ihrer bindenden Wirkung eigenhändig unterfertigten schriftlichen Erklärungen gleichzuhalten, hat die Klägerin überdies in erster Instanz weder vorgebracht noch bewiesen. Die von ihr hervorgehobenen faktischen Unterschiede zwischen Telegrammen und Fernschreiben sind in bezug auf den im Vordergrund stehenden Warn- und Schutzzweck des § 1346 Abs 2 ABGB ohne rechtliche Bedeutung. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die fernschriftliche Erklärung des Beklagten mit Rücksicht auf deren eindeutigen Wortlaut nicht als Schuldbeitritt aufgefaßt werden kann. Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Ungültigkeit seiner Verpflichtungserklärung zu berufen, obgleich er deren Echtheit anerkannt hat.ABGB ist heute ebenso aktuell wie zur Zeit der Erlassung dieser Bestimmung vergleiche BGHZ 24, 297). Auch heute noch entspricht es - wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt - der allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß eine schriftliche Erklärung erst mit der (eigenhändigen) Unterschrift verbindliche Wirkung erlange. Daß es der allgemeinen Verkehrsübung entspräche, (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 350, HGB) fernschriftliche Erklärungen hinsichtlich ihrer bindenden Wirkung eigenhändig unterfertigten schriftlichen Erklärungen gleichzuhalten, hat die Klägerin überdies in erster Instanz weder vorgebracht noch bewiesen. Die von ihr hervorgehobenen faktischen Unterschiede zwischen Telegrammen und Fernschreiben sind in bezug auf den im Vordergrund stehenden Warn- und Schutzzweck des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ohne rechtliche Bedeutung. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, daß die fernschriftliche Erklärung des Beklagten mit Rücksicht auf deren eindeutigen Wortlaut nicht als Schuldbeitritt aufgefaßt werden kann. Es ist dem Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Ungültigkeit seiner Verpflichtungserklärung zu berufen, obgleich er deren Echtheit anerkannt hat.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Sie hatte gemäß § 6 F unter Zugrundelegung des Kurses des US-Dollars im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu ergehen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Sie hatte gemäß Paragraph 6, F unter Zugrundelegung des Kurses des US-Dollars im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu ergehen.