Der Revisionsrekurs der Beklagten ist mangels Erheblichkeit der an den Obersten Gerichtshof herangetragenen Verfahrensrechtsfrage unzulässig.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstreitig, daß Wildschaden-Ersatzansprüche privatrechtlicher Natur sind (Spielbüchler in Rummel, ABGB I Rdz 3 zu § 383; Koziol, Haftpflicht II 2 412 ff; OGH in SZ 33/47). Die Bestimmungen des Salzburger Landesjagdgesetzes 1977, LGBl Nr 94, über die Geltendmachung solcher Ansprüche, uzw. soweit sie aus darüber unmittelbar geschlossenen Vereinbarungen abgeleitet werden ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg (§ 80 Abs 1), ansonsten zunächst bei der zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission (§ 80 Abs 2) und erst im Beschwerdefall bei Gericht - durch dessen Anrufung die Entscheidung der Kommission außer Kraft tritt - (§ 85 Abs 2), stehen durchaus mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten - die der Gerichtsentlastung dienen (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3 , 238) - in EinklangEs ist in Lehre und Rechtsprechung unstreitig, daß Wildschaden-Ersatzansprüche privatrechtlicher Natur sind (Spielbüchler in Rummel, ABGB römisch eins Rdz 3 zu Paragraph 383,; Koziol, Haftpflicht römisch zwei 2 412 ff; OGH in SZ 33/47). Die Bestimmungen des Salzburger Landesjagdgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr 94, über die Geltendmachung solcher Ansprüche, uzw. soweit sie aus darüber unmittelbar geschlossenen Vereinbarungen abgeleitet werden ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg (Paragraph 80, Absatz eins,), ansonsten zunächst bei der zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission (Paragraph 80, Absatz 2,) und erst im Beschwerdefall bei Gericht - durch dessen Anrufung die Entscheidung der Kommission außer Kraft tritt - (Paragraph 85, Absatz 2,), stehen durchaus mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur sukzessiven Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten - die der Gerichtsentlastung dienen (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3 , 238) - in Einklang
(VfGHSlg 3236/1957, 3424/1958, 4359/1963, 6537/1971 ua), weshalb der Oberste Gerichtshof die Bedenken der Beklagten in Hinblick auf Art.94 B-VG nicht teilen kann, und es besteht weder eine ausdrückliche noch irgendein Anhaltspunkt für eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung solcher Ansprüche ins Außerstreitverfahren (vgl.SZ 54/129 = EvBl 1982/61 S 211; EvBl 1982/196 S 661; SZ 55/184; JBl.1986, 38; zuletzt 5 Ob 10/86 vom 18.2.1986 unveröffentlicht), so daß die Zugehörigkeit dieser Rechtssache in den Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit gar nicht in Frage zu stellen ist. Der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es deshalb an dem Erfordernis der Erheblichkeit im Sinne des § 503 Abs 4 Z 1 ZPO,so daß der Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen werden muß.(VfGHSlg 3236 aus 1957,, 3424 aus 1958,, 4359 aus 1963,, 6537 aus 1971, ua), weshalb der Oberste Gerichtshof die Bedenken der Beklagten in Hinblick auf Artikel 94, B-VG nicht teilen kann, und es besteht weder eine ausdrückliche noch irgendein Anhaltspunkt für eine unzweifelhaft schlüssige Verweisung solcher Ansprüche ins Außerstreitverfahren (vgl.SZ 54/129 = EvBl 1982/61 S 211; EvBl 1982/196 S 661; SZ 55/184; JBl.1986, 38; zuletzt 5 Ob 10/86 vom 18.2.1986 unveröffentlicht), so daß die Zugehörigkeit dieser Rechtssache in den Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit gar nicht in Frage zu stellen ist. Der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage fehlt es deshalb an dem Erfordernis der Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO,so daß der Revisionsrekurs der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen werden muß.