Entscheidungsgründe:
Am 19. Mai 1984 ereignete sich auf der Stiege 2 im Hause Wien 6., Webgasse 24, eine Gasexplosion, die von der im ersten Stock gelegenen (Miet-)Wohnung der Elisabeth D*** ausging, durch die auch die (Miet-)Wohnung des Klägers beschädigt wurde. Die Explosion wurde durch aus einem unter Verputz liegenden Leitungsteil im Hintertrakt des Gebäudes ausströmendes Erdgas verursacht. Aus den Zuleitungen der beklagten Partei zum Hausanschluß und aus dem Gasherd der Elisabeth D*** war kein Gas ausgeströmt. Vor der Explosion konnte wegen der die lecke Leitung umgebenden Materialien, die das dem Erdgas beigemengte Odorierungsmittel absorbierten, kein Gasgeruch wahrgenommen werden.
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz des ihm bei dieser Explosion entstandenen Schadens in der Höhe von 85.697,47 S sA. Die Gasexplosion sei von der beklagten Partei schuldhaft verursacht worden. Der Grund für das Gasgebrechen sei in einem Gebrechen der gesamten Gasleitung gelegen gewesen. Die Beklagte habe die ihr als Lieferantin des Gases und als Unternehmerin eines gefährlichen Betriebes obliegenden notwendigen Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen, sie hafte daher allein für die Folgen der vom Hauptgasstrang ausgegangenen Explosion. Insoweit die Überprüfungspflicht durch die allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug an die Gasabnehmer überwälzt werde, seien diese Vertragsbedingungen sittenwidrig.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Explosion sei von einer Kochstelle des Hasherdes in der Wohnung der Elisabeth D*** ausgegangen. Elisabeth D*** treffe das alleinige Verschulden an dem Gasaustritt. Zur Unfallszeit hätten keine Undichtheiten im gesamten Gasversorgungsnetz des Wohnhauses bestanden. Auf Grund des mit D*** abgeschlossenen Gasbezugsvertrages träfe die beklagte Partei keine Haftung für den Zustand der Gasverteil- und Benützungsanlage. Auch nach dem Wiener Gasgesetz sei ausschließlich der Inhaber einer Gasanlage für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Die Gasversorgungsunternehmen seien lediglich befugt, die von ihnen belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Eine Haftung der beklagten Partei sei daher nicht gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß weder aus dem Wiener Gasgesetz noch aus den allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug eine Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Leitungsteile, aus denen hier Gas ausgeströmt sei, abgeleitet werden könne; nach dem Wiener Gasgesetz sei die beklagte Partei bloß befugt gewesen, die von ihr gelieferten Gasanlagen zu überprüfen. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen übernehme die beklagte Partei keine Haftung für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteileranlagen in den Räumlichkeiten der Gasabnehmer. Eine Sittenwidrigkeit der allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug bestehe schon deshalb nicht, weil das Wiener Gasgesetz eine Überprüfungspflicht der Beklagten nicht vorsehe, sondern eine solche des Inhabers statuiert habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge, erklärte jedoch die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten, in der Unterlassung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen erblickten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und erachtete auf der Grundlage der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen auch die Rechtsrüge als unberechtigt, zu der sie im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge, erklärte jedoch die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten, in der Unterlassung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen erblickten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und erachtete auf der Grundlage der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen auch die Rechtsrüge als unberechtigt, zu der sie im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:
Die Haftung für Schäden aus Elektrizitäts- und Gasanlagen richte sich primär nach dem Reichshaftpflichtgesetz. Sei ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge habe, auf Wirkungen der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ausgehen, so sei gemäß § 1a Abs 1 RHG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Nach Abs 3 sei die Ersatzpflicht allerdings ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Ersatzpflichtig sei der Inhaber, wobei als Inhaber nicht nur die Energieerzeugungs- oder Verteilungsunternehmen, sondern auch die Abnehmer, die eigene Leitungsverbindung zum Energieerzeuger haben, anzusehen seien. Ausdrücklich ausgeschlossen sei die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sei und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Der Haftungsausschluß beruhe hier auf dem Gedanken, daß innerhalb eines Gebäudes nicht mehr das Energieversorgungsunternehmen, sondern der Inhaber des Gebäudes die Möglichkeit der Einflußnahme zur Hintanhaltung von Unfällen habe. Ein weiteres Argument für den Haftungsausschluß liege darin, daß die Regelung der Haftung zwischen den Abnehmern und den Energieversorgungsunternehmen dem Vertrag zwischen diesen Personen überlassen bleiben solle (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 417 f. mwH). Da sich der strittige Unfall nach den Feststellungen des Erstgerichtes aber im Bereich der Stiege 2 des Hauses Webgasse 24 ereignet habe und von einer Anlage innerhalb des Gebäudes ausgegangen sei, trete hier die Gefährdungshaftung des Inhabers der Energieversorgungsanlage nicht ein (Koziol a.a.O., 418). Eine Haftung für Schäden über die zuvor beschriebene Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen hinaus hätte aber eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des schädigenden Ereignisses durch die beklagte Partei zur Voraussetzung (JBl 1979, 497 u.v.a.). Diesen Beweis habe die klagende Partei jedoch nicht erbracht. Als Verschulden sähe die Berufung an, daß die beklagte Partei die Gasleitungen innerhalb des Gebäudes jahrelang nicht geprüft und gewartet und auch die Gasabnehmer nicht über eine etwaige Wartung aufgeklärt oder belehrt habe. Es sei zwar von Lehre und Rechtsprechung ganz allgemein anerkannt, daß die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden (Koziol a.a.O., 85). Daß der Kläger zufällig auch als Gasabnehmer Vertragspartner der beklagten Partei sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Frage der Haftung der beklagten Partei gegenüber Dritten. Der Gesetzgeber sei im Reichshaftpflichtgesetz davon ausgegangen, daß das Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Gebäudes weniger Einflußmöglichkeiten auf die Gasversorgungsanlage habe, als der Inhaber des Gebäudes und beiden daher die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die Haftungsfrage vertraglich untereinander zu regeln. Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers entgegenlaufen, wollte man das Gasversorgungsunternehmen, unabhängig von den mit den Gasabnehmern getroffenen Vereinbarungen auf Grund allgemeiner Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter verpflichtet ansehen, die Gasversorgungsanlagen innerhalb von Gebäuden regelmäßig zu überprüfen oder womöglich gar zu warten. Vertraglich habe die beklagte Partei jedenfalls eine Prüfungs- oder Warteverpflichtung nicht übernommen. Nach den "Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den W*** S*** - G***", die im Amtsblatt der Stadt WienDie Haftung für Schäden aus Elektrizitäts- und Gasanlagen richte sich primär nach dem Reichshaftpflichtgesetz. Sei ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge habe, auf Wirkungen der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ausgehen, so sei gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, RHG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Nach Absatz 3, sei die Ersatzpflicht allerdings ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Ersatzpflichtig sei der Inhaber, wobei als Inhaber nicht nur die Energieerzeugungs- oder Verteilungsunternehmen, sondern auch die Abnehmer, die eigene Leitungsverbindung zum Energieerzeuger haben, anzusehen seien. Ausdrücklich ausgeschlossen sei die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sei und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Der Haftungsausschluß beruhe hier auf dem Gedanken, daß innerhalb eines Gebäudes nicht mehr das Energieversorgungsunternehmen, sondern der Inhaber des Gebäudes die Möglichkeit der Einflußnahme zur Hintanhaltung von Unfällen habe. Ein weiteres Argument für den Haftungsausschluß liege darin, daß die Regelung der Haftung zwischen den Abnehmern und den Energieversorgungsunternehmen dem Vertrag zwischen diesen Personen überlassen bleiben solle (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 417 f. mwH). Da sich der strittige Unfall nach den Feststellungen des Erstgerichtes aber im Bereich der Stiege 2 des Hauses Webgasse 24 ereignet habe und von einer Anlage innerhalb des Gebäudes ausgegangen sei, trete hier die Gefährdungshaftung des Inhabers der Energieversorgungsanlage nicht ein (Koziol a.a.O., 418). Eine Haftung für Schäden über die zuvor beschriebene Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen hinaus hätte aber eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des schädigenden Ereignisses durch die beklagte Partei zur Voraussetzung (JBl 1979, 497 u.v.a.). Diesen Beweis habe die klagende Partei jedoch nicht erbracht. Als Verschulden sähe die Berufung an, daß die beklagte Partei die Gasleitungen innerhalb des Gebäudes jahrelang nicht geprüft und gewartet und auch die Gasabnehmer nicht über eine etwaige Wartung aufgeklärt oder belehrt habe. Es sei zwar von Lehre und Rechtsprechung ganz allgemein anerkannt, daß die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden (Koziol a.a.O., 85). Daß der Kläger zufällig auch als Gasabnehmer Vertragspartner der beklagten Partei sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Frage der Haftung der beklagten Partei gegenüber Dritten. Der Gesetzgeber sei im Reichshaftpflichtgesetz davon ausgegangen, daß das Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Gebäudes weniger Einflußmöglichkeiten auf die Gasversorgungsanlage habe, als der Inhaber des Gebäudes und beiden daher die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die Haftungsfrage vertraglich untereinander zu regeln. Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers entgegenlaufen, wollte man das Gasversorgungsunternehmen, unabhängig von den mit den Gasabnehmern getroffenen Vereinbarungen auf Grund allgemeiner Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter verpflichtet ansehen, die Gasversorgungsanlagen innerhalb von Gebäuden regelmäßig zu überprüfen oder womöglich gar zu warten. Vertraglich habe die beklagte Partei jedenfalls eine Prüfungs- oder Warteverpflichtung nicht übernommen. Nach den "Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den W*** S*** - G***", die im Amtsblatt der Stadt Wien
kundgemacht worden seien und daher als Vertragsinhalt zwischen der Beklagten und den Gasabnehmern anzusehen seien, übernähmen die Gaswerke für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteil- und Benützungsanlagen in den Räumlichkeiten der Gasabnehmer keine Haftung. Wenn nun der Kläger vermeine, daß diese Vertragsbestimmung sittenwidrig sei, so sei ihm entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung sittenwidrig nur sei, was zwar nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, aber gegen oberste Rechtsgrundsätze darstelle (EvBl 1976/9). Die Regelung in den "Allgemeinen Bedingungen" der beklagten Partei hielte sich aber an die Grundsätze, die im § 1a Abs 3 RHG vorgebildet seien. Aus diesem Grunde bedürfe es auch keiner Begründung der Allgemeinen Bedingungen aus dem Wiener Gasgesetz, sodaß die Frage ungeprüft bleiben könne, ob ein Landesgesetz überhaupt einschränkende Wirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche dritter Personen haben könne. Ob eine Überprüfungspflicht der beklagten Partei dann eintreten würde, wenn ihr das Auftreten einer konkreten Gefährdung oder eines Schadens in einem bestimmten Gebäude zur Kenntnis komme, könne hier dahingestellt bleiben, weil eine solche Kenntnis der beklagten Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei allgemein bekannt, daß Reparaturen oder Änderungen an Gasanlagen nur von dazu befugten Professionisten durchgeführt werden dürfen, die sehr wohl die notwendigen Fachkenntnisse für die sachgerechte Behandlung der Gasanlagen innerhalb der Gebäude hätten. Eine direkte Belehrung der Gasabnehmer etwa durch Merkblätter würde aber im Hinblick auf die fehlende Sachkunde zu keiner merklichen Besserung der Sicherheit der Gasanlagen führen.kundgemacht worden seien und daher als Vertragsinhalt zwischen der Beklagten und den Gasabnehmern anzusehen seien, übernähmen die Gaswerke für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteil- und Benützungsanlagen in den Räumlichkeiten der Gasabnehmer keine Haftung. Wenn nun der Kläger vermeine, daß diese Vertragsbestimmung sittenwidrig sei, so sei ihm entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung sittenwidrig nur sei, was zwar nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, aber gegen oberste Rechtsgrundsätze darstelle (EvBl 1976/9). Die Regelung in den "Allgemeinen Bedingungen" der beklagten Partei hielte sich aber an die Grundsätze, die im Paragraph eins a, Absatz 3, RHG vorgebildet seien. Aus diesem Grunde bedürfe es auch keiner Begründung der Allgemeinen Bedingungen aus dem Wiener Gasgesetz, sodaß die Frage ungeprüft bleiben könne, ob ein Landesgesetz überhaupt einschränkende Wirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche dritter Personen haben könne. Ob eine Überprüfungspflicht der beklagten Partei dann eintreten würde, wenn ihr das Auftreten einer konkreten Gefährdung oder eines Schadens in einem bestimmten Gebäude zur Kenntnis komme, könne hier dahingestellt bleiben, weil eine solche Kenntnis der beklagten Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei allgemein bekannt, daß Reparaturen oder Änderungen an Gasanlagen nur von dazu befugten Professionisten durchgeführt werden dürfen, die sehr wohl die notwendigen Fachkenntnisse für die sachgerechte Behandlung der Gasanlagen innerhalb der Gebäude hätten. Eine direkte Belehrung der Gasabnehmer etwa durch Merkblätter würde aber im Hinblick auf die fehlende Sachkunde zu keiner merklichen Besserung der Sicherheit der Gasanlagen führen.
Die beklagte Partei hafte daher weder auf Grund einer gesetzlichen oder kraft Analogie anzuwendenden (vgl. Koziol a.a.O., 575 ff.) Gefährdungshaftung, noch könne ihr ein Verschulden an der Gasexplosion zur Last gelegt werden, sodaß der Berufung der klagenden Partei ein Erfolg habe versagt werden müssen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Haftung eines Gaslieferungsunternehmens für Explosionen innerhalb eines Gebäudes und insbesondere zur Frage, ob das Unternehmen dort eine besondere Prüfungs-, Wartungs- oder Aufklärungspflicht träfe, so weit ersichtlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Die beklagte Partei hafte daher weder auf Grund einer gesetzlichen oder kraft Analogie anzuwendenden vergleiche Koziol a.a.O., 575 ff.) Gefährdungshaftung, noch könne ihr ein Verschulden an der Gasexplosion zur Last gelegt werden, sodaß der Berufung der klagenden Partei ein Erfolg habe versagt werden müssen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Haftung eines Gaslieferungsunternehmens für Explosionen innerhalb eines Gebäudes und insbesondere zur Frage, ob das Unternehmen dort eine besondere Prüfungs-, Wartungs- oder Aufklärungspflicht träfe, so weit ersichtlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der die Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz und hilfsweise die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der Klage dem Grund nach und Rückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Entscheidung über die Höhe des Anspruches begehrt wird.Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der die Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz und hilfsweise die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der Klage dem Grund nach und Rückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Entscheidung über die Höhe des Anspruches begehrt wird.
Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.