Rechtssatz RS0058417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058417
Geschäftszahl
7Ob37/71; 5Ob540/89
Entscheidungsdatum
31.10.1989
Norm
AGB für Elektrizitätsversorgungsunternehmen allg
Rechtssatz
Der Haftungsausschluß gemäß Abschn V Z 8 der allgemeinen Versorgungsbedingungen bezieht sich eindeutig auf die Anlage des Abnehmers. Für diese Anlage wird nach diesem Vertragspunkt weder durch die Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage noch durch den Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz vom Versorgungsunternehmen eine Haftung übernommen. Daß das Versorgungsunternehmen auch nicht für eine unsachgemäße Ausführung des Hausanschlusses haften soll, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor.Der Haftungsausschluß gemäß Abschn römisch fünf Ziffer 8, der allgemeinen Versorgungsbedingungen bezieht sich eindeutig auf die Anlage des Abnehmers. Für diese Anlage wird nach diesem Vertragspunkt weder durch die Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Anlage noch durch den Anschluß der Anlage des Abnehmers an das Leitungsnetz vom Versorgungsunternehmen eine Haftung übernommen. Daß das Versorgungsunternehmen auch nicht für eine unsachgemäße Ausführung des Hausanschlusses haften soll, geht aus dieser Bestimmung nicht hervor.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 37/71
Entscheidungstext OGH 24.03.1971 7 Ob 37/71
- 5 Ob 540/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 540/89
Beisatz: War die beklagte Partei vertraglich nicht verpflichtet, für den Zustand der Gaszuleitungen zu haften, so traf sie auch keine im Zusammenhang damit stehende Erhaltungspflicht und Wartungspflicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058417
Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0070OB00037_7100000_002