Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Da die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte war der Antragsteller gemäß § 16 Abs 1 AußStrG, der auch für das Rechtsmittelverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden ist (JBl 1972, 327; SZ 40/11; SZ 30/47 ua), nur dann berechtigt, den Obersten Gerichtshof anzurufen, wenn er dem Rekursgericht eine Nullität, eine offenbare Aktenwidrigkeit oder eine offenbare Gesetzeswidrigkeit zum Vorwurf machen kann. Der Revisionsrekurs macht alle drei Anfechtungsgründe geltend, führt den der offenbaren Aktenwidrigkeit aber nicht aus, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Eine Nullität erblickt der Antragsteller darin, daß die Untergerichte das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht sinngemäß, sondern nach seinem Wortlaut angewendet hätten und im Mietengesetz keine Entziehung von Eigentumsbefugnissen, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung erblickten. Der Begriff der Nullität ist im Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen nicht näher definiert. Ständige Rechtsprechung ist es jedoch, daß er im wesentlichen dem Nichtigkeitsbegriff des § 477 Abs 1 ZPO gleichzuhalten ist (SZ 22/107 ua); es kann sich jedenfalls immer nur um wesentliche Verfahrensmängel handeln, nicht aber um eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechtes, und damit niemals um die Beurteilung, ob ein Gesetz unmittelbar oder sinngemäß anzuwenden ist oder ob sein Inhalt eine Eigentumsentziehung oder nur eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Der Revisionsrekurs bringt damit auch nicht den Anforderungsgrund der Nullität zur Darstellung. Was er behauptet, sind angebliche Verletzungen des materiellen Rechtes, die er nur unter dem Revisionsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend machen darf. Es sei aber doch erwähnt, daß sich die Untergerichte ohnehin mit der Berechtigung des Anspruches des Antragstellers befaßten und von einer sinngemäßen Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgingen.Da die zweite Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte war der Antragsteller gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG, der auch für das Rechtsmittelverfahren nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden ist (JBl 1972, 327; SZ 40/11; SZ 30/47 ua), nur dann berechtigt, den Obersten Gerichtshof anzurufen, wenn er dem Rekursgericht eine Nullität, eine offenbare Aktenwidrigkeit oder eine offenbare Gesetzeswidrigkeit zum Vorwurf machen kann. Der Revisionsrekurs macht alle drei Anfechtungsgründe geltend, führt den der offenbaren Aktenwidrigkeit aber nicht aus, so daß darauf nicht weiter einzugehen ist. Eine Nullität erblickt der Antragsteller darin, daß die Untergerichte das Eisenbahnenteignungsgesetz nicht sinngemäß, sondern nach seinem Wortlaut angewendet hätten und im Mietengesetz keine Entziehung von Eigentumsbefugnissen, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung erblickten. Der Begriff der Nullität ist im Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen nicht näher definiert. Ständige Rechtsprechung ist es jedoch, daß er im wesentlichen dem Nichtigkeitsbegriff des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO gleichzuhalten ist (SZ 22/107 ua); es kann sich jedenfalls immer nur um wesentliche Verfahrensmängel handeln, nicht aber um eine unrichtige Anwendung des materiellen Rechtes, und damit niemals um die Beurteilung, ob ein Gesetz unmittelbar oder sinngemäß anzuwenden ist oder ob sein Inhalt eine Eigentumsentziehung oder nur eine Eigentumsbeschränkung darstellt. Der Revisionsrekurs bringt damit auch nicht den Anforderungsgrund der Nullität zur Darstellung. Was er behauptet, sind angebliche Verletzungen des materiellen Rechtes, die er nur unter dem Revisionsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend machen darf. Es sei aber doch erwähnt, daß sich die Untergerichte ohnehin mit der Berechtigung des Anspruches des Antragstellers befaßten und von einer sinngemäßen Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgingen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Antragsteller an sich mit dem Anfechtungsgrund der offenbar unrichtigen Gesetzesanwendung nur Erfolg haben, wenn er dartut, daß die zur Beurteilung stehende Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (JBl 1973, 265 und 368; EvBl 1972/72; SZ 39/103 uva). Wenn das Gesetz über eine Entschädigung infolge Geltung des Mietengesetzes überhaupt keine Regelung trifft, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit im soeben dargestellten Sinne nicht vorliegen. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings dargetan, daß auch Willkür (SZ 40/11 ua) oder eine Verletzung der Grundprinzipien des Rechtes (SZ 23/289) ebenfalls im Rahmen des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit zu beachten wäre. Auch ein solcher Vorwurf kann jedoch den Untergerichten nicht gemacht werden. Insbesondere ist ihr Argument überzeugend, daß, selbst wenn man grundsätzlich das Mietengesetz als Enteignungsgesetz ansehen und die Möglichkeit des Zuspruches einer Enteignungsschädigung nach dem Eisenbahnenteignungsgesetz im Falle einer Legaleinteilung bejahen wollte, jedenfalls nicht der Antragsteller der Enteignete wäre, sondern jener seiner Rechtsvorgänger, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkungen des Mietengesetzes Eigentümer der Liegenschaft war. Im Zeitpunkt, als der Antragsteller die Liegenschaft erwarb (1970), stand das Mietengesetz bereits lange in Geltung und beeinflußte als Folge der damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen und verringerten Chancen der Erzielung eines Einkommens auch wesentlich die Höhe des Kaufpreises, der auch tatsächlich, obwohl es sich um ein Haus mit 20 Geschäftslokalen und Wohnungen handelt, etwa dem damaligen Preis einer einzigen mittelgroßen Eigentumswohnung entsprach. Eine auch nur teilweise Enteignung des Antragstellers nach dem Erwerb des Miteigentums konnte damit nicht eintreten. Auch daß der gesetzliche Hauptmietzins, der schon seit 1951 gleichgeblieben war, durch weitere Jahre nach 1970 nicht erhöht werden könnte, war voraussehbar und von der niedrigen Marktpreisbestimmung mitumfaßt.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß zu den Rechten, die der Antragsteller nach Punkt II des Kaufvertrages von seinem Rechtsvorgänger übernahm, auch das Recht auf Beanspruchung einer Entschädigung für die angeblich zuvor erfolgte Teilenteignung durch das Mietengesetz gehören sollte, wäre für den Antragsteller jedenfalls im Rahmen der allein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden offenbaren Gesetzwidrigkeit der untergerichtlichen Entscheidungen nichts zu gewinnen. Der Anspruch wäre, wie die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs allerdings nicht zuvor richtig erwähnte, zunächst schon nach § 1479 ABGB verjährt, weil er durch mehr als 50 Jahre nicht geltend gemacht worden wäre. Die Auffassung, daß das Mietengesetz keine Enteignung darstelle, kann aber auch schon deswegen nicht offenbar gesetzwidrig, sein, weil sie auch der vor allem zur Beurteilung dieser Rechtsfrage zuständige Verfassungsgerichtshof des öfteren, insbesondere über die Anfechtung des gesamten Mietengesetzes durch die Vorarlberger und die steiermärkische Landesregierung mit seinem auch schon vom Erstgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember1928, Slg 1123, unmißverständlich ausgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof führte in Ablehnung der Auffassung der erwähnten Landesregierungen aus, daß der juristische Begriff der Enteignung nicht schon jedesmal gegeben sei, wenn im Gebrauche einer Sache eine Einschränkung verfügt werde. Auch die Herabminderung des ökonomischen Wertes von Vermögensstücken könne noch nicht als eine Enteignung im Rechtssinne aufgefaßt werden. Maßgebend sei für solche Fälle vielmehr der § 364 ABGB, wonach die Ausübung des Eigentums nur insofern stattfindet, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Solche Einschränkungen des Eigentums habe es schon zur Zeit als das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten sei, gegeben und seien seither im großen Umfange von der Gesetzgebung herbeigeführt worden, so daß der alte Eigentumsbegriff der unbeschränkten Herrschaft über Sachen längst nicht mehr zu Recht bestehe. Der Verfassungsgerichtshof sprach sich auch entschieden gegen die Auffassung aus, er hätte sich in eine Erörterung der Frage einzulassen, ob das Mietengesetz dem allgemeinen Wohle diene. Das allgemeine Wohl oder das allgemeine Beste sei ein juristisch gar nicht faßbarer Begriff, dessen Voraussetzungen ausschließlich der Gesetzgeber festzustellen habe. Es sei geradezu Hauptaufgabe der gesetzgebenden Körperschaften, sich über den Wert der vielfach entgegenstehenden Interessen eine Meinung zu bilden, das nach ihrer Ansicht höhere Interesse zu begünstigen oder zwischen widerstrebenden Interessen einen Kompromiß zu schließen. Eine Enteignung läge im übrigen nur vor, wenn durch einen Verwaltungsakt eine Sache dem Eigentümer entzogen werde. Das Mietengesetz übertrage jedoch nicht zwangsweise das Eigentumsrecht der Hausbesitzer auf andere Personen. Aber selbst wenn man die Einschränkung in der Ausübung des Eigentums auch als Enteignung ansehen wollte, läge doch keine Verletzung des § 5 StGG vor, der weder als allgemeine Beste noch eine Schadloshaltung fordere; er verlange nur eine Enteignung durch das Gesetz. Ein solches Gesetz sei auch das Mietengesetz.Selbst wenn man aber annehmen wollte, daß zu den Rechten, die der Antragsteller nach Punkt römisch zwei des Kaufvertrages von seinem Rechtsvorgänger übernahm, auch das Recht auf Beanspruchung einer Entschädigung für die angeblich zuvor erfolgte Teilenteignung durch das Mietengesetz gehören sollte, wäre für den Antragsteller jedenfalls im Rahmen der allein vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden offenbaren Gesetzwidrigkeit der untergerichtlichen Entscheidungen nichts zu gewinnen. Der Anspruch wäre, wie die Antragsgegnerin in ihrer Äußerung zum Revisionsrekurs allerdings nicht zuvor richtig erwähnte, zunächst schon nach Paragraph 1479, ABGB verjährt, weil er durch mehr als 50 Jahre nicht geltend gemacht worden wäre. Die Auffassung, daß das Mietengesetz keine Enteignung darstelle, kann aber auch schon deswegen nicht offenbar gesetzwidrig, sein, weil sie auch der vor allem zur Beurteilung dieser Rechtsfrage zuständige Verfassungsgerichtshof des öfteren, insbesondere über die Anfechtung des gesamten Mietengesetzes durch die Vorarlberger und die steiermärkische Landesregierung mit seinem auch schon vom Erstgericht zitierten Erkenntnis vom 15. Dezember1928, Slg 1123, unmißverständlich ausgesprochen hat. Der Verfassungsgerichtshof führte in Ablehnung der Auffassung der erwähnten Landesregierungen aus, daß der juristische Begriff der Enteignung nicht schon jedesmal gegeben sei, wenn im Gebrauche einer Sache eine Einschränkung verfügt werde. Auch die Herabminderung des ökonomischen Wertes von Vermögensstücken könne noch nicht als eine Enteignung im Rechtssinne aufgefaßt werden. Maßgebend sei für solche Fälle vielmehr der Paragraph 364, ABGB, wonach die Ausübung des Eigentums nur insofern stattfindet, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Solche Einschränkungen des Eigentums habe es schon zur Zeit als das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Wirksamkeit getreten sei, gegeben und seien seither im großen Umfange von der Gesetzgebung herbeigeführt worden, so daß der alte Eigentumsbegriff der unbeschränkten Herrschaft über Sachen längst nicht mehr zu Recht bestehe. Der Verfassungsgerichtshof sprach sich auch entschieden gegen die Auffassung aus, er hätte sich in eine Erörterung der Frage einzulassen, ob das Mietengesetz dem allgemeinen Wohle diene. Das allgemeine Wohl oder das allgemeine Beste sei ein juristisch gar nicht faßbarer Begriff, dessen Voraussetzungen ausschließlich der Gesetzgeber festzustellen habe. Es sei geradezu Hauptaufgabe der gesetzgebenden Körperschaften, sich über den Wert der vielfach entgegenstehenden Interessen eine Meinung zu bilden, das nach ihrer Ansicht höhere Interesse zu begünstigen oder zwischen widerstrebenden Interessen einen Kompromiß zu schließen. Eine Enteignung läge im übrigen nur vor, wenn durch einen Verwaltungsakt eine Sache dem Eigentümer entzogen werde. Das Mietengesetz übertrage jedoch nicht zwangsweise das Eigentumsrecht der Hausbesitzer auf andere Personen. Aber selbst wenn man die Einschränkung in der Ausübung des Eigentums auch als Enteignung ansehen wollte, läge doch keine Verletzung des Paragraph 5, StGG vor, der weder als allgemeine Beste noch eine Schadloshaltung fordere; er verlange nur eine Enteignung durch das Gesetz. Ein solches Gesetz sei auch das Mietengesetz.
Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof offenbar nie aufgegeben, obwohl er über die Gesamtgültigkeit des Mietengesetzes nicht mehr abzusprechen hatte. Er betonte jedoch, daß eine Enteignung eine Vermögensverschiebung im Sinne des Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte voraussetze; die vermögensrechtliche Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter erachtete er als nicht unter den Enteignungsbegriff fallend, wie er durch die am Tag des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (1.10.1925) gegebenen Rechtlage umschrieben gewesen sei (Slg 6390/1971). Er befand aber auch zahlreiche wesentliche Bestimmungen des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung als verfassungskonform, so § 36 Abs 3 (Slg 7273/1974), § 19 Abs 2 Z 4a (Slg 6936/1972, 3109/1956), § 7 Abs 1 letzter Halbsatz (Slg 6390/1971), § 1 Abs 3 (Slg 5499/1976; 4144/1962), § 19 Abs 2 Z 4 (Slg 5358/1966), den Kündigungsschutz an sich (Slg 3980/1961) und § 19 Abs 2 Z 9a zweiter Halbsatz (Slg 3980/1961, 3250/1957; Er betonte auch sonst immer wieder, daß eine Enteignung im Sinne des Art 5 zweiter Satz StGG eine Vermögensverschiebung voraussetze (Slg 5378/1966, 5208/1966, 4908/1965, 4475/1963); Der Verfassungsgerichtshof betrachtete darüber hinaus eine Enteignung durch Gesetz überhaupt nicht als verfassungswidrig (Slg 7145/1973, 6763/1972, 3118/1956, 360/1924 ua) und nicht einmal eine Verpflichtung zur Entschädigung des Enteigneten verfassungsgesetzlich festgelegt (Slg 2680/1954, 2572/1953; vgl auch Oberster Gerichtshof JBl 1975, 433; EvBl 1967/49; JBl 1962, 260). Er hob nur hervor, daß der Begriff der Enteignung allerdings die Forderung enthalte, daß eine Entziehung des Eigentums nur erfolgen dürfe, wenn das öffentliche Wohl sie erfordere; nur so lasse sich die Entziehung des Eigentums mit dem dem einzelnen gewährten Eigentumsschutz der Verfassung in Einklang bringen; daraus folge zwar, daß ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch geraten würde, wenn es eine Entziehung oder Schmälerung des Eigentums zu einem Zwecke zulassen würde, der nicht dem öffentlichen Wohle, sondern nur dem Interesse eines einzelnen oder einer Personengruppe entspreche; die Prüfung der Beurteilung der Frage aber, ob eine Enteignung dem öffentlichen Wohle diene und daher verfassungsmäßig zulässig sei oder nicht, obliege im Rahmen ihrer verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeiten den Gesetzgebungsorganen des Bundes oder der Länder unter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes (Slg 1853/1949).Diese Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof offenbar nie aufgegeben, obwohl er über die Gesamtgültigkeit des Mietengesetzes nicht mehr abzusprechen hatte. Er betonte jedoch, daß eine Enteignung eine Vermögensverschiebung im Sinne des Entzuges oder einer Belastung des Eigentums und seiner Übertragung oder der Einräumung von Rechten an Dritte voraussetze; die vermögensrechtliche Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Mieter und Vermieter erachtete er als nicht unter den Enteignungsbegriff fallend, wie er durch die am Tag des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (1.10.1925) gegebenen Rechtlage umschrieben gewesen sei (Slg 6390 aus 1971,). Er befand aber auch zahlreiche wesentliche Bestimmungen des Mietengesetzes in der jeweils geltenden Fassung als verfassungskonform, so Paragraph 36, Absatz 3, (Slg 7273 aus 1974,), Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, (Slg 6936 aus 1972,, 3109 aus 1956,), Paragraph 7, Absatz eins, letzter Halbsatz (Slg 6390 aus 1971,), Paragraph eins, Absatz 3, (Slg 5499 aus 1976,; 4144 aus 1962,), Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, (Slg 5358 aus 1966,), den Kündigungsschutz an sich (Slg 3980 aus 1961,) und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 9 a, zweiter Halbsatz (Slg 3980 aus 1961,, 3250 aus 1957,; Er betonte auch sonst immer wieder, daß eine Enteignung im Sinne des Artikel 5, zweiter Satz StGG eine Vermögensverschiebung voraussetze (Slg 5378 aus 1966,, 5208 aus 1966,, 4908 aus 1965,, 4475 aus 1963,); Der Verfassungsgerichtshof betrachtete darüber hinaus eine Enteignung durch Gesetz überhaupt nicht als verfassungswidrig (Slg 7145 aus 1973,, 6763 aus 1972,, 3118 aus 1956,, 360 aus 1924, ua) und nicht einmal eine Verpflichtung zur Entschädigung des Enteigneten verfassungsgesetzlich festgelegt (Slg 2680 aus 1954,, 2572 aus 1953,; vergleiche auch Oberster Gerichtshof JBl 1975, 433; EvBl 1967/49; JBl 1962, 260). Er hob nur hervor, daß der Begriff der Enteignung allerdings die Forderung enthalte, daß eine Entziehung des Eigentums nur erfolgen dürfe, wenn das öffentliche Wohl sie erfordere; nur so lasse sich die Entziehung des Eigentums mit dem dem einzelnen gewährten Eigentumsschutz der Verfassung in Einklang bringen; daraus folge zwar, daß ein Gesetz mit der Verfassung in Widerspruch geraten würde, wenn es eine Entziehung oder Schmälerung des Eigentums zu einem Zwecke zulassen würde, der nicht dem öffentlichen Wohle, sondern nur dem Interesse eines einzelnen oder einer Personengruppe entspreche; die Prüfung der Beurteilung der Frage aber, ob eine Enteignung dem öffentlichen Wohle diene und daher verfassungsmäßig zulässig sei oder nicht, obliege im Rahmen ihrer verfassungsgesetzlich festgelegten Zuständigkeiten den Gesetzgebungsorganen des Bundes oder der Länder unter der nachprüfenden Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes (Slg 1853 aus 1949,).
Der Verfassungsgerichtshof hat im übrigen auch die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob eine Enteignung vorliege, danach zu beurteilen sei, wie sie der einfache Gesetzgeber am 1. Oktober 1925 verstanden habe (Slg 2934/1955), was auch auf eine Anerkennung der Verfassungsmäßigkeit des zuvor in Kraft getretenen Mietengesetzes hinauslaufen müßte. Daß daran auch Art 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nichts geändert hat, läßt sich nicht nur aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach dessen Inkrafttreten (3. September 1959 bzw 6. April 1964, BGBl 1964/59), sondern auch aus seinem Wortlaut schließen, der ebenfalls auf das öffentliche Interesse und das Gesetz verweist und die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse zuläßt. In der erwähnten Bestimmung ist allerdings auch von den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes die Rede, jedoch hat die Europäische Kommission für Menschenrechte dazu schon ausgesprochen, daß Maßnahmen des Staates, die das Eigentum seiner eigenen Staatsbürger betreffen, nicht unter die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes fallen (Khol in JBl 1967, 106 Entsch. Nr 74).Der Verfassungsgerichtshof hat im übrigen auch die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob eine Enteignung vorliege, danach zu beurteilen sei, wie sie der einfache Gesetzgeber am 1. Oktober 1925 verstanden habe (Slg 2934 aus 1955,), was auch auf eine Anerkennung der Verfassungsmäßigkeit des zuvor in Kraft getretenen Mietengesetzes hinauslaufen müßte. Daß daran auch Artikel eins, des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nichts geändert hat, läßt sich nicht nur aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach dessen Inkrafttreten (3. September 1959 bzw 6. April 1964, BGBl 1964/59), sondern auch aus seinem Wortlaut schließen, der ebenfalls auf das öffentliche Interesse und das Gesetz verweist und die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse zuläßt. In der erwähnten Bestimmung ist allerdings auch von den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechtes die Rede, jedoch hat die Europäische Kommission für Menschenrechte dazu schon ausgesprochen, daß Maßnahmen des Staates, die das Eigentum seiner eigenen Staatsbürger betreffen, nicht unter die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes fallen (Khol in JBl 1967, 106 Entsch. Nr 74).
Wenn die Untergerichte unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung des Antragstellers verneinten, kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Es ist dann aber unmaßgeblich, ob die Gewährung einer Rente, wie sie der Antragsteller begehrt, an sich möglich wäre. Berücksichtigt man die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, besteht aber auch kein Anlaß gemäß Art 140 Abs 1 B-VG einen Antrag an diesen zur nochmaligen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller als verfassungswidrig empfundenen Bestimmungen des Mietengesetzes zu stellen. Sein Revisionsrekurs ist vielmehr zurückzuweisen.Wenn die Untergerichte unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung des Antragstellers verneinten, kann darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Es ist dann aber unmaßgeblich, ob die Gewährung einer Rente, wie sie der Antragsteller begehrt, an sich möglich wäre. Berücksichtigt man die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, besteht aber auch kein Anlaß gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG einen Antrag an diesen zur nochmaligen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der vom Antragsteller als verfassungswidrig empfundenen Bestimmungen des Mietengesetzes zu stellen. Sein Revisionsrekurs ist vielmehr zurückzuweisen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Äußerung zum Revisionsrekurs an die Antragsgegnerin ist abzuweisen, weil unter den Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung im Sinne des § 44 EisbEG die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nicht inbegriffen sind (SZ 24/185 ua).Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Äußerung zum Revisionsrekurs an die Antragsgegnerin ist abzuweisen, weil unter den Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung im Sinne des Paragraph 44, EisbEG die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung nicht inbegriffen sind (SZ 24/185 ua).