Begründung:
Vorweg ist folgendes festzustellen:
Das Rekursgericht gab mit Punkt 1. seines Beschlusses dem Rekurs der Kindesmutter gegen einen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß (ON 46) nicht Folge und sprach diesbezüglich aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Mit Punkt 2. seiner Entscheidung gab es dem Rekurs der Kindesmutter gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 47 betreffend pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nicht Folge und bestätigte diesen gleichfalls aus zwei Punkten bestehenden Beschluß mit teilweise anderer Formulierung. Diesbezüglich sprach es die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.
Der Revisionsrekurs der Kindesmutter, bezeichnet als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den "P 1 des Beschlusses" und als Revisionsrekurs gegen "P 2 des Beschlusses" richtet sich - wie aus seinem Inhalt und dem Rekursantrag eindeutig hervorgeht - nur gegen die pflegschaftsbehördliche Maßnahmen zum Gegenstand habenden Punkte 1. und 2. des Punktes 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses. Nur diese - und nicht auch der mit Revisionsrekurs nicht mehr anfechtbare Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß - sind daher Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof.
Die mj. Jacqueline S*****, geboren am 27. Oktober 1986, ist ebenso wie der mj. Markus Gerhard S*****, geboren am 11. Dezember 1982, ein uneheliches Kind (im folgenden "Kind" bzw. "Kinder" genannt) der Manuela H***** (im folgenden "Mutter" genannt). Amtsvormund dieser Kinder war bis 30. Juni 1989 (Inkrafttreten des KindRÄG am 1. Juli 1989) das Stadtjugendamt Salzburg. Beide Kinder wurden auf Grund einer Erklärung der Mutter im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe auf dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Pflegeplatz untergebracht. Am 11. Juni 1987 widerrief die Mutter ihre Zustimmung zur freiwilligen Erziehungshilfe, worauf der Magistrat Salzburg/Stadtjugendamt als gesetzlicher Vertreter beantragte, gemäß § 26 Abs. 3 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe anzuordnen und den Weiterverbleib der beiden Kinder bei den Pflegeeltern pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.Die mj. Jacqueline S*****, geboren am 27. Oktober 1986, ist ebenso wie der mj. Markus Gerhard S*****, geboren am 11. Dezember 1982, ein uneheliches Kind (im folgenden "Kind" bzw. "Kinder" genannt) der Manuela H***** (im folgenden "Mutter" genannt). Amtsvormund dieser Kinder war bis 30. Juni 1989 (Inkrafttreten des KindRÄG am 1. Juli 1989) das Stadtjugendamt Salzburg. Beide Kinder wurden auf Grund einer Erklärung der Mutter im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe auf dem im Kopf dieser Entscheidung genannten Pflegeplatz untergebracht. Am 11. Juni 1987 widerrief die Mutter ihre Zustimmung zur freiwilligen Erziehungshilfe, worauf der Magistrat Salzburg/Stadtjugendamt als gesetzlicher Vertreter beantragte, gemäß Paragraph 26, Absatz 3, JWG die gerichtliche Erziehungshilfe anzuordnen und den Weiterverbleib der beiden Kinder bei den Pflegeeltern pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.
Mit Beschluß vom 19. November 1987 hat das Erstgericht diesem Antrag stattgegeben und hinsichtlich beider Kinder die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs. 3 JWG angeordnet und den Antrag der Mutter, ihren Sohn in ihre Pflege und Erziehung zu übergeben, abgewiesen.Mit Beschluß vom 19. November 1987 hat das Erstgericht diesem Antrag stattgegeben und hinsichtlich beider Kinder die gerichtliche Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 3, JWG angeordnet und den Antrag der Mutter, ihren Sohn in ihre Pflege und Erziehung zu übergeben, abgewiesen.
Über Rekurs der Mutter hat das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit Entscheidung vom 9. Mai 1988 (ON 24) diesen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs. 1 und 3 JWG abgewiesen werde. Weiters hat es dem Antrag der Mutter dahin stattgegeben, daß angeordnet wurde, daß sie mit sofortiger Wirkung berechtigt sei, ihren Sohn in ihre Pflege und Erziehung zu übernehmen. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen, da der Oberste Gerichtshof einem dagegen erhobenen Rekurs des Jugendamtes keine Folge gegeben hat.Über Rekurs der Mutter hat das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit Entscheidung vom 9. Mai 1988 (ON 24) diesen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 3 JWG abgewiesen werde. Weiters hat es dem Antrag der Mutter dahin stattgegeben, daß angeordnet wurde, daß sie mit sofortiger Wirkung berechtigt sei, ihren Sohn in ihre Pflege und Erziehung zu übernehmen. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen, da der Oberste Gerichtshof einem dagegen erhobenen Rekurs des Jugendamtes keine Folge gegeben hat.
Während der Sohn offensichtlich daraufhin zu seiner Mutter nach Salzburg kam, ist die mj. Jacqueline S***** weiterhin bei den Pflegeeltern verblieben, wo sie sich auch heute noch befindet.
Am 7. Februar 1989 (ON 33) stellte die Mutter den Antrag, den Pflegeeltern aufzutragen, ihr die Tochter in ihre ständige Obhut zurückzugeben, und für den Fall, daß von Seiten des Jugendamtes eine gerichtliche Erziehungshilfe oder eine sonstige derartige Erziehungsmaßnahme beantragt würde, zu genehmigen, daß die Mutter ihre Tochter wiederum in ständige Obhut zurückholen dürfe. Die Mutter begründete ihren Antrag wie folgt:
Sie habe am 10. Oktober 1987 Stefan H***** geheiratet und bewohne mit ihm eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Eine Zusage des Wohnungsamtes auf Gewährung einer größeren Wohnung liege vor. Ihr Mann erziele ein Einkommen von rund S 20.000,-- netto und habe sich bereit erklärt, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Durch dieses Einkommen des Mannes sei es ihr möglich, genügend Zeit für die Betreuung der Kinder aufzuwenden. Der mj. Marcus hänge sehr an seiner Schwester und auch deswegen wolle sie die Tochter Jacqueline zu sich nehmen. Sie sei nunmehr in der Lage, die Tochter Jacqueline selbst ordentlich zu betreuen und zu erziehen.
Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Jugendamt) mit dem am 28. Februar 1989 eingebrachten Antrag begehrt, daß hinsichtlich der mj. Jacqueline nach § 26 Abs. 3 JWG die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet und der Weiterverbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern genehmigt werde. Die Mutter habe am 31. Jänner 1989 die Maßnahme der freiwilligen Erziehungshilfe widerrufen und beantragt, ihr die Minderjährige in ständige Obhut zu übergeben.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (Jugendamt) mit dem am 28. Februar 1989 eingebrachten Antrag begehrt, daß hinsichtlich der mj. Jacqueline nach Paragraph 26, Absatz 3, JWG die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet und der Weiterverbleib der Minderjährigen bei den Pflegeeltern genehmigt werde. Die Mutter habe am 31. Jänner 1989 die Maßnahme der freiwilligen Erziehungshilfe widerrufen und beantragt, ihr die Minderjährige in ständige Obhut zu übergeben.
Die Mutter habe sich, solange noch beide Kinder am Pflegeplatz gewesen seien, fast ausschließlich um den mj. Marcus gekümmert. Im Zeitraum von 9 Monaten sei nur ein einziger Besuchskontakt der Mutter zur mj. Jacqueline am 4. Oktober 1988 erfolgt. Zwischen dem Kind und der Mutter bestehe keine emotionale Beziehung und im Falle der Rückführung zur Mutter sei das Wohl des Kindes gefährdet.
Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter ab und gab dem Antrag des Jugendamtes statt.
Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen des Erstgerichtes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Aufgrund der kinderpsychologischen Untersuchung der mj. Jacqueline ist davon auszugehen, daß die Pflegeeltern G***** die psychologischen Eltern für das Kind sind. Aufgrund der Annamnese in der Mutter-Kind-Kontaktentwicklung, insbesondere aber aufgrund des seit einem Jahr fehlenden Mutter-Kind-Kontaktes liegt eine völlige Entfremdung zwischen Mutter und Kind vor, die leibliche Mutter ist für sie fremd. Ein Wechsel zur leiblichen Mutter würde für die mj. Jacqueline psychisch gesehen den Verlust ihrer Eltern bedeuten und die Aufgabe erforderlich machen, sich mit fremden Menschen neu zu arrangieren. Unabhängig von den äußeren Gegebenheiten, zum Beispiel Lebensbedingungen der Mutter, ist aufgrund der inneren Gegebenheiten auf Seiten des Kindes derzeit eine Übergabe des Kindes in die Obsorge der Mutter ohne das Risiko einer schweren seelischen Störung beim Kind nicht möglich.
Die Annahme des Jugendamtes, daß die Mutter an der mj. Jacqueline kein Interesse habe und beabsichtige, sie zur Adoption freizugeben, ist glaubwürdig.
Der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg geht in seiner Stellungnahme davon aus, daß eine Unterbringung des Kindes bei der Mutter keinesfalls zu befürworten ist. Zur Begründung hat der Magistrat (Stadtjugendamt) hiezu ausgeführt: "Frau H***** rechnet nicht mehr damit, daß ihr Jacqueline zugesprochen wird. Sie gibt an, die an sie gestellten Erwartungen bezüglich regelmäßiger Besuchskontakte nicht erfüllen zu können, da die do. Situation für sie nicht aushaltbar ist. Sie kann mit ihrer Tochter nicht allein sein, sieht sich unter ständiger Beobachtung seitens der Pflegeeltern. Andererseits weiß die Kindesmutter selbst, daß Jacqueline keinerlei Beziehung zu ihr hat und sie für sie eine fremde Person ist. Frau H***** hat nur noch die Hoffnung, daß Jacqueline, wenn sie älter ist, von sich aus den Wunsch hat, ihre leibliche Mutter kennenzulernen. Eine Verbesserung der finanziellen und der Wohnverhältnisse der Familie ist nicht absehbar. Frau H***** ist nicht bereit, auch nicht in Zukunft, mittels Besuchskontakten eine Beziehung zu ihrer Tochter aufzubauen oder wenigstens ein Kennenlernen zu ermöglichen."
In rechtlicher Hinsicht hat das Erstgericht ausgeführt, daß es daher zum Ergebnis komme, daß seitens des Kindes derzeit eine Übergabe in die Obsorge der Mutter ohne das Risiko einer schweren seelischen Störung beim Kind nicht möglich sei und es daher zur Erhaltung des Kindeswohles der Beibehaltung der derzeitigen Pflege- und Erziehungsmodalitäten bedürfe.
Der vom Jugendamt gemäß § 26 Abs. 3 JWG gestellte Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe sei zweifelsohne als Antrag im Sinne der §§ 28 Abs. 1 und 30 JWG 1989 zu verstehen.Der vom Jugendamt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, JWG gestellte Antrag auf Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe sei zweifelsohne als Antrag im Sinne der Paragraphen 28, Absatz eins und 30 JWG 1989 zu verstehen.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß Punkt 2. wie folgt lautet:
"Die Obsorge für die mj. Jacqueline S***** wird der Mutter Manuela H***** entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Z**********) übertragen."
Das Rekursgericht sprach die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus.
Zunächst ergänzte das Rekursgericht die erstgerichtlichen Feststellungen betreffend die vom Ehemann der Mutter zu verbüßenden Freiheitsstrafen:
Der Ehemann der Mutter habe die vom Landesgericht Salzburg wegen § 142 Abs. 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und die vom Bezirksgericht Salzburg zu U 370/89 wegen §§ 83 Abs. 1, 127 StGB verhängte Strafe von 3 Monaten verbüßt. Der Strafantritt erfolgte am 17. Jänner 1990, das Strafende wäre der 3. Dezember 1990 gewesen, doch wurde Herr H***** am 10. August 1990 bedingt entlassen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Oktober 1989, 28 U 370/89-13, wurde Herr Stefan H***** schulig erkannt, in Salzburg am 19. März 1989 den Franz L***** dadurch, daß er ihm ein Bierglas ins Gesicht stieß und ihm dadurch mehrere Schnittwunden an der linken Gesichtsseite und den Ausbruch zweier kleiner Ecken an den inneren oberen Schneidezähnen zufügte, am Körper verletzt zu haben, und weiters schuldig erkannt, am 2. September 1989 im Kaufhaus "I*****" fremde bewegliche Sachen, nämlich Schnuller und Batterien im Werte von S 303,70 den Berechtigten des Kaufhauses mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.Der Ehemann der Mutter habe die vom Landesgericht Salzburg wegen Paragraph 142, Absatz 2, StGB verhängte Freiheitsstrafe von 8 Monaten und die vom Bezirksgericht Salzburg zu U 370/89 wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 127, StGB verhängte Strafe von 3 Monaten verbüßt. Der Strafantritt erfolgte am 17. Jänner 1990, das Strafende wäre der 3. Dezember 1990 gewesen, doch wurde Herr H***** am 10. August 1990 bedingt entlassen. Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 3. Oktober 1989, 28 U 370/89-13, wurde Herr Stefan H***** schulig erkannt, in Salzburg am 19. März 1989 den Franz L***** dadurch, daß er ihm ein Bierglas ins Gesicht stieß und ihm dadurch mehrere Schnittwunden an der linken Gesichtsseite und den Ausbruch zweier kleiner Ecken an den inneren oberen Schneidezähnen zufügte, am Körper verletzt zu haben, und weiters schuldig erkannt, am 2. September 1989 im Kaufhaus "I*****" fremde bewegliche Sachen, nämlich Schnuller und Batterien im Werte von S 303,70 den Berechtigten des Kaufhauses mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Wie sich aus der Begründung des Urteiles, aber auch aus der Verantwortung des dort Beschuldigten Stefan H***** ergibt, hatte er mit dem später Verletzten die ganze Nacht durchgetrunken und schließlich bis zirka 13.00 Uhr zusammen mit dem Verletzten verschiedene Lokale besucht und Alkohol konsumiert (Strafakt 28 U 370/89 des Bezirksgerichtes Salzburg).
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 46 JWG 1989 (BGBl. 1989/161) treten unter anderem die Bestimmungen der §§ 19 bis 35 JWG mit Wirksamkeitsbeginn der jeweiligen Ausführungsgesetze der einzelnen Länder außer Kraft. Da das Land Salzburg entgegen der Bestimmung des § 42 Abs. 3 JWG 1989 bisher kein Ausführungsgesetz erlassen habe, sei der § 26 JWG 1954 bisher durch das JWG 1989 nicht außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 46, JWG 1989 (BGBl. 1989/161) treten unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 35 JWG mit Wirksamkeitsbeginn der jeweiligen Ausführungsgesetze der einzelnen Länder außer Kraft. Da das Land Salzburg entgegen der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, JWG 1989 bisher kein Ausführungsgesetz erlassen habe, sei der Paragraph 26, JWG 1954 bisher durch das JWG 1989 nicht außer Kraft getreten.
Wohl aber sei die Bestimmung des § 26 JWG 1954 durch Artikel VI § 9 KindReÄG, BGBl. 1989/182, gegenstandslos geworden, da nach dieser Bestimmung die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht als Verfügung nach § 176 ABGB gelte bzw. dann, wenn das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden ist, als Verfügung nach dem § 176 a ABGB in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes zu gelten habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß Anträge nach § 26 JWG 1954, die nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1989) entschieden werden, als Anträge auf Verfügungen nach § 176 oder 176 a ABGB zu behandeln seien, es somit nach diesem Zeitpunkt keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gebe.Wohl aber sei die Bestimmung des Paragraph 26, JWG 1954 durch Artikel römisch sechs Paragraph 9, KindReÄG, BGBl. 1989/182, gegenstandslos geworden, da nach dieser Bestimmung die gerichtliche Anordnung einer Erziehungsmaßnahme nach dem bisherigen Jugendwohlfahrtsrecht als Verfügung nach Paragraph 176, ABGB gelte bzw. dann, wenn das Kind dadurch gänzlich aus seiner bisherigen Umgebung entfernt worden ist, als Verfügung nach dem Paragraph 176, a ABGB in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes zu gelten habe. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß Anträge nach Paragraph 26, JWG 1954, die nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1989) entschieden werden, als Anträge auf Verfügungen nach Paragraph 176, oder 176 a ABGB zu behandeln seien, es somit nach diesem Zeitpunkt keine gerichtliche Erziehungshilfe und Fürsorgeerziehung mehr gebe.
Zufolge der Beseitigung der vom Erstgericht seinerzeit angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe durch das Rekursgericht liege keine gerichtlich angeordnete Erziehungshilfe mehr vor, sodaß grundsätzlich gemäß § 166 ABGB die Obsorge auch für die mj. Jacqueline bei der Mutter verblieben sei, weshalb auch eine Rückübertragung dieser Obsorge nicht möglich sei.Zufolge der Beseitigung der vom Erstgericht seinerzeit angeordneten gerichtlichen Erziehungshilfe durch das Rekursgericht liege keine gerichtlich angeordnete Erziehungshilfe mehr vor, sodaß grundsätzlich gemäß Paragraph 166, ABGB die Obsorge auch für die mj. Jacqueline bei der Mutter verblieben sei, weshalb auch eine Rückübertragung dieser Obsorge nicht möglich sei.
Inhaltlich sei daher nur über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zu entscheiden und dieser Antrag im Sinne der obigen Ausführungen als ein solcher auf Übertragung der Obsorge im Sinne des § 176 ABGB anzusehen. Zwar sehe § 176 a ABGB nur die Entfernung aus der bisherigen Umgebung gegen den Willen des Erziehungsberechtigten vor, doch sei diese Bestimmung analog auch auf den Fall anzuwenden, daß das Kind aus seiner bisherigen Umgebung (Pflegeplatz) zum Obsorgeberechtigten zurück soll, wenn dort die im § 176 a ABGB angeführte Gefährdung des Kindeswohles gegeben sei.Inhaltlich sei daher nur über den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers zu entscheiden und dieser Antrag im Sinne der obigen Ausführungen als ein solcher auf Übertragung der Obsorge im Sinne des Paragraph 176, ABGB anzusehen. Zwar sehe Paragraph 176, a ABGB nur die Entfernung aus der bisherigen Umgebung gegen den Willen des Erziehungsberechtigten vor, doch sei diese Bestimmung analog auch auf den Fall anzuwenden, daß das Kind aus seiner bisherigen Umgebung (Pflegeplatz) zum Obsorgeberechtigten zurück soll, wenn dort die im Paragraph 176, a ABGB angeführte Gefährdung des Kindeswohles gegeben sei.
Ansonsten wäre jedenfalls nach der Bestimmung des § 176 ABGB vorzugehen, was zum selben Ergebnis führen würde.Ansonsten wäre jedenfalls nach der Bestimmung des Paragraph 176, ABGB vorzugehen, was zum selben Ergebnis führen würde.
In der Jugendpsychiatrie werde allgemein die Ansicht vertreten, daß, je jünger ein Kind sei und je länger es in einer Pflegefamilie Wurzeln geschlagen habe, die Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie und seine "Verpflanzung" in ein anderes Milieu - sei es auch in seine Ursprungsfamilie - umso problematischer sei. Für Pflegekinder, die seit den ersten Lebenswochen ununterbrochen bei elternähnlich liebevoll aufziehenden Pflegeeltern leben und dort das 18. Lebensmonat erreicht haben, bedeute die Verpflanzung von den Pflegeeltern weg eine Gefahr für das Kindeswohl. Abbrüche von gewachsenen Beziehungen könnten bei Kindern vielfach nicht oder nur schwer gutzumachende Persönlichkeitsschäden verursachen.
Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß für die mj. Jacqueline am Pflegeplatz die Voraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung in jeder Hinsicht gegeben sind und daß das Kind zu den Pflegeeltern eine sehr gute Beziehung hat und - bis auf die Sprachstörung - altersgemäß entwickelt ist. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, sei davon auszugehen, daß die Sprachstörung anlagebedingt ist, sodaß diesbezüglich den Pflegeeltern kein Vorwurf gemacht werden könne.
Es sei daher rein von der Betreuung des Kindes her gesehen die Herausnahme des Kindes vom Pflegeplatz nicht geboten, ein Wechsel wäre lediglich mit einem Recht der Mutter, ihr Kind bei sich zu haben, bzw. mit einem Recht des Kindes, bei seiner Mutter und den Geschwistern aufzuwachsen, zu rechtfertigen. Diesem "Recht" müsse aber das Wohl des Kindes vorangestellt werden.
Sei aber die Herausnahme des Kindes aus seinem bisherigen Milieu - auch wenn es zur leiblichen Mutter kommt, zu der es aber keine engere Beziehung hat - mit der Gefahr einer Beeinträchtigung für das Kind verbunden, so müsse um so mehr gewährleistet sein, daß aller Voraussicht nach bei der Mutter nicht nur die entsprechende Betreuung und Fürsorge gegeben ist, sondern auch die Kontinuität in der Betreuung, da ein neuerlicher Wechsel der Betreuungsperson eine neuerliche starke Belastung für das Kind mit sich brächte. In dieser Hinsicht bestehen aber doch Bedenken. Immerhin bewohnt die Mutter mit ihrem Mann und den beiden anderen Kindern - aus dem Akt ergibt sich, daß die Mutter aus der Ehe mit Herrn H***** ein Kind, die mj. Sarah hat - lediglich eine Zweizimmerwohnung. Die Aussage der Mutter im seinerzeitigen, den mj. Marcus betreffenden Verfahren, daß sie, falls die beiden Kinder zu ihr kämen, die fixe Zusage einer größeren Wohnung vom Wohnungsamt habe, habe sich auch nicht bewahrheitet, da, falls diese Zusage zugetroffen haben sollte, durch die Geburt der mj. Sarah jedenfalls die von der Mutter behaupteten Voraussetzungen für die Zuweisung der größeren Wohnung gegeben gewesen wären. Herr Stefan H*****, der Ehemann der Mutter, habe bei seiner Vernehmung am 21. März 1988 vor dem (auch nunmehr erkennenden) Rekurssenat (ON 20 dieses Aktes) erklärt, nunmehr sein Leben in Ordnung bringen zu wollen.
Trotz dieser Beteuerung und der doch erheblichen Vorstrafen sei Herr H*****, wie festgestellt, mehr als ein Jahr später neuerlich straffällig geworden. Dabei stimme nicht so sehr die Tat als solche bedenklich als vielmehr die Umstände, weil, wie sich aus dem Strafakt ergibt, die Tat nach einer durchzechten Nacht erfolgt ist, was doch darauf schließen lasse, daß jedenfalls damals und zu einem Zeitpunkt, als die Mutter bereits die Rückführung des Kindes beantragt hatte, Herr H***** - zumindest zweitweise - keine dem Kindeswohl entsprechende Lebensweise geführt hat.
Dies kann keineswegs der Mutter zum Vowurf gemacht werden, stellt aber einen objektiven Umstand dar, der zu berücksichtigen sei.
Daraus, daß die Rückführung des Kindes zur Mutter auf jeden Fall mit einer ernstlichen Gefahr für das Wohl des Kindes verbunden sei und nicht ausreichend gewährleistet sei, daß dies etwa durch günstigere Verhältnisse bei der Mutter allenfalls ausgeglichen werden könne, folge daß das Verbleiben des Kindes auf dem Pflegeplatz dessen Wohl entspreche, während ein Herausnehmen von dort das Wohl des Kindes ernstlich gefährden würde.
Um dieses Verbleiben auf dem Pflegeplatz zu ermöglichen, sei die Anordnung, daß die Obsorge der Mutter entzogen und dem Jugendamt übertragen werde, erforderlich.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, da zur Frage, ob die Bestimmung des § 176 a ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn das Kind von einem Pflegeplatz zum ursprünglich Sorgeberechtigten zurückkehren soll, fehle. Am Falle der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1991/59) sei ein Pflegevertrag nach § 137 a ABGB vorgelegen.Der Revisionsrekurs sei zulässig, da zur Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 176, a ABGB auch dann anzuwenden ist, wenn das Kind von einem Pflegeplatz zum ursprünglich Sorgeberechtigten zurückkehren soll, fehle. Am Falle der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1991/59) sei ein Pflegevertrag nach Paragraph 137, a ABGB vorgelegen.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antrag der Mutter vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellte die Mutter einen Aufhebungsantrag.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.