Der Rekurs ist im Hinblick auf den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt.
In ihrem Rekurs vertreten die beklagten Parteien nach Darstellung der vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 geltenden und der nunmehrigen Rechtslage den Standpunkt, hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Sicherheitsleistung wegen Prozeßkosten im Falle des Unterbleibens der Durchführung einer ersten Tagsatzung liege eine Gesetzeslücke vor, weil eine Regelung nach der früheren Gesetzeslage infolge eindeutiger zwingender schlüssiger Regelung entbehrlich gewesen sei, nach der nunmehrigen Gesetzeslage aber nicht getroffen worden sei, ohne daß aus der Nichtregelung eine eindeutige Absicht des Gesetzgebers über die Zuständigkeit zu dieser Entscheidung zu erkennen sei. Da diese Entscheidung in einem Zwischenverfahren, und zwar vor Einlassung in die Hauptsache, also vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung zu erlassen sei, das Zwischenverfahren somit eher der Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung diene, als dieser zuzuordnen sei, sei die Gesetzeslücke im Sinne der Zuständigkeit des Einzelrichters zu schließen. Die Zuständigkeit solle auch nicht von prozessualen Zufälligkeiten abhängen und noch viel weniger der unbekämpfbaren Disposition des Senatsvorsitzenden unterliegen. Über die genannte Entscheidung habe daher immer der Einzelrichter zu entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob eine erste Tagsatzung anberaumt oder sogleich die Erstattung der Klagebeantwortung aufgetragen worden sei. Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Richtig ist wohl, daß der Streit über die Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung einen Zwischenstreit darstellt (vgl. auch RZ 1976/127). Daraus läßt sich aber für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts ableiten. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 mußte über den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution - von den Ausnahmsfällen des § 58 ZPO abgesehen - immer in der ersten Tagsatzung (im technischen Sinn) entschieden werden. Da die erste Tagsatzung ausschließlich von einem Einzelrichter zu verrichten war (§ 239 Abs 1 ZPO) kam im Normalfall die Zuständigkeit des Senates zwangsläufig nicht in Frage. Bei nachträglichem Eintritt der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung im Zuge des Verfahrens nach § 58 ZPO war im Senatsprozeß auch damals schon der Senat zur Entscheidung berufen (Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts2, 23; vgl. auch Fasching II 398, Anm. 2 zu § 59 ZPO, der lehrt, daß die Beschlüsse über die Prozeßkostensicherheitsleistung anläßlich der ersten Tagsatzung im Gerichtshofverfahren durch den Senatsvorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Senates gefällt werden.) Seit der von der genannten Zivilverfahrens-Novelle in § 243 Abs 4 ZPO geschaffenen Möglichkeit, von der Durchführung einer ersten Tagsatzung abzusehen und dem Beklagten sofort mit schriftlichem Beschluß den Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zu erteilen, muß der Antrag auf Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung im Falle des Unterbleibens einer ersten Tagsatzung bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorgebracht werden. § 244 ZPO nF - der das vorbereitende Verfahren, das auch im Senatsprozeß von einem Einzelrichter zu leiten, jedoch vom Senat zu beschließen war, nicht mehr kennt, ordnet an, daß nach rechtzeitig erhobener Klagebeantwortung der Vorsitzende des Senates die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung - und nicht, wie den beklagten Parteien offenbar vorschwebt, eine Tagsatzung zur Festsetzung der Sicherheitsleistung - anzuberaumen hat. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird bei den Gerichtshöfen erster Instanz - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - auch im erstinstanzlichen Verfahren durch Senate ausgeübt (§ 7 Abs 1 JN). Die mündliche Streitverhandlung ist daher im Senatsprozeß von Beginn an in Senatsbesetzung durchzuführen. Daß die Entscheidung über den Erlag der Prozeßkostensicherheitsleistung (in der Regel) am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen hat, ergibt sich daraus, daß der Beklagte ja bis zur Entscheidung über den Antrag nicht verpflichtet ist, sich in das Verfahren in der Hauptsache einzulassen (§ 61 Abs 1 ZPO), steht aber mit der Besetzung des Gerichtes in keinem sachlichen Zusammenhang. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Senates werden im Senatsprozeß durch Gesetz und Senatsbeschluß verteilt. Grundsätzlich darf der Vorsitzende nur diejenigen Gerichtshandlungen vornehmen, die ihm durch das Gesetz oder einen vom Gesetz dem Senat freigestellten Senatsbeschluß übertragen werden (Fasching, Lehrbuch, Rz 175). Außerhalb dieses Wirkungsbereiches vom Vorsitzenden gesetzte Akte sind nichtig (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO). Daß zu den Entscheidungen, die nach dem Gesetz keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen und dem Vorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Richter obliegen (vgl. zur früheren Rechtslage Fasching I 171 ff, sowie etwa §§ 54 Abs 2, 237 Abs 3, 244, 257 Abs 2, 258 ZPO), die Entscheidung über den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution nicht gehört, wird von den rechtsmittelwerbenden Parteien nicht in Zweifel gezogen. Von einer von der Rechtsprechung zu schließenden Gesetzeslücke kann daher keine Rede sein. Da die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter im Senatsprozeß somit die Ausnahme bildet und verfahrensrechtliche Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend auszulegen sind (1 Ob 584/85) - der Bevorzugung der Senatsentscheidung gegenüber einer solchen des Einzelrichters entspricht auch die neugeschaffene Bestimmung des § 477 Abs 3 ZPO - billigt der Oberste Gerichtshof die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, daß zur Entscheidung über einen in der gemäß § 243 Abs 4 ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung vorgebrachten Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der Senat berufen ist. War aber das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht vorschriftsmäßig besetzt, so entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes der Sach- und Rechtslage.Richtig ist wohl, daß der Streit über die Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung einen Zwischenstreit darstellt vergleiche auch RZ 1976/127). Daraus läßt sich aber für die hier zu lösende Rechtsfrage nichts ableiten. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 mußte über den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution - von den Ausnahmsfällen des Paragraph 58, ZPO abgesehen - immer in der ersten Tagsatzung (im technischen Sinn) entschieden werden. Da die erste Tagsatzung ausschließlich von einem Einzelrichter zu verrichten war (Paragraph 239, Absatz eins, ZPO) kam im Normalfall die Zuständigkeit des Senates zwangsläufig nicht in Frage. Bei nachträglichem Eintritt der Verpflichtung zum Erlag einer Sicherheitsleistung im Zuge des Verfahrens nach Paragraph 58, ZPO war im Senatsprozeß auch damals schon der Senat zur Entscheidung berufen (Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts2, 23; vergleiche auch Fasching römisch zwei 398, Anmerkung 2 zu Paragraph 59, ZPO, der lehrt, daß die Beschlüsse über die Prozeßkostensicherheitsleistung anläßlich der ersten Tagsatzung im Gerichtshofverfahren durch den Senatsvorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Senates gefällt werden.) Seit der von der genannten Zivilverfahrens-Novelle in Paragraph 243, Absatz 4, ZPO geschaffenen Möglichkeit, von der Durchführung einer ersten Tagsatzung abzusehen und dem Beklagten sofort mit schriftlichem Beschluß den Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zu erteilen, muß der Antrag auf Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung im Falle des Unterbleibens einer ersten Tagsatzung bei sonstigem Ausschluß in der Klagebeantwortung vorgebracht werden. Paragraph 244, ZPO nF - der das vorbereitende Verfahren, das auch im Senatsprozeß von einem Einzelrichter zu leiten, jedoch vom Senat zu beschließen war, nicht mehr kennt, ordnet an, daß nach rechtzeitig erhobener Klagebeantwortung der Vorsitzende des Senates die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung - und nicht, wie den beklagten Parteien offenbar vorschwebt, eine Tagsatzung zur Festsetzung der Sicherheitsleistung - anzuberaumen hat. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird bei den Gerichtshöfen erster Instanz - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - auch im erstinstanzlichen Verfahren durch Senate ausgeübt (Paragraph 7, Absatz eins, JN). Die mündliche Streitverhandlung ist daher im Senatsprozeß von Beginn an in Senatsbesetzung durchzuführen. Daß die Entscheidung über den Erlag der Prozeßkostensicherheitsleistung (in der Regel) am Beginn der mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen hat, ergibt sich daraus, daß der Beklagte ja bis zur Entscheidung über den Antrag nicht verpflichtet ist, sich in das Verfahren in der Hauptsache einzulassen (Paragraph 61, Absatz eins, ZPO), steht aber mit der Besetzung des Gerichtes in keinem sachlichen Zusammenhang. Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Senates werden im Senatsprozeß durch Gesetz und Senatsbeschluß verteilt. Grundsätzlich darf der Vorsitzende nur diejenigen Gerichtshandlungen vornehmen, die ihm durch das Gesetz oder einen vom Gesetz dem Senat freigestellten Senatsbeschluß übertragen werden (Fasching, Lehrbuch, Rz 175). Außerhalb dieses Wirkungsbereiches vom Vorsitzenden gesetzte Akte sind nichtig (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Daß zu den Entscheidungen, die nach dem Gesetz keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen und dem Vorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Richter obliegen vergleiche zur früheren Rechtslage Fasching römisch eins 171 ff, sowie etwa Paragraphen 54, Absatz 2, 237, Absatz 3, 244, 257, Absatz 2, 258, ZPO), die Entscheidung über den Antrag auf Erlag einer aktorischen Kaution nicht gehört, wird von den rechtsmittelwerbenden Parteien nicht in Zweifel gezogen. Von einer von der Rechtsprechung zu schließenden Gesetzeslücke kann daher keine Rede sein. Da die Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter im Senatsprozeß somit die Ausnahme bildet und verfahrensrechtliche Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend auszulegen sind (1 Ob 584/85) - der Bevorzugung der Senatsentscheidung gegenüber einer solchen des Einzelrichters entspricht auch die neugeschaffene Bestimmung des Paragraph 477, Absatz 3, ZPO - billigt der Oberste Gerichtshof die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, daß zur Entscheidung über einen in der gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO aufgetragenen Klagebeantwortung vorgebrachten Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten der Senat berufen ist. War aber das Erstgericht bei seiner Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht vorschriftsmäßig besetzt, so entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes der Sach- und Rechtslage.
Dem Rekurs konnte daher kein Erfolg beschieden sein.