Begründung:
Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 103 dA:
Mit den Beschlüssen vom 27. September 1991 (ON 76 und 77 dA) bewilligte das Erstgericht den beiden minderjährigen, in der Obsorge ihrer Mutter befindlichen Kindern die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3, § 4 Z 1, § 18 UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1994.Mit den Beschlüssen vom 27. September 1991 (ON 76 und 77 dA) bewilligte das Erstgericht den beiden minderjährigen, in der Obsorge ihrer Mutter befindlichen Kindern die Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 18, UVG in Titelhöhe für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 30. September 1994.
Mit den am 12. März 1993 beim Erstgericht eingelangten Anträgen beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der beiden Minderjährigen, diesen "für die Zeit vom 1.2.1993" je Unterhaltsvorschüsse in jeweiliger Höhe (§ 6 Abs 2 UVG) zu gewähren, weil sich der Vater ab 20. Jänner 1993 für voraussichtlich 4 Monate in Haft befinde (ON 89, 90 dA).Mit den am 12. März 1993 beim Erstgericht eingelangten Anträgen beantragte der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der beiden Minderjährigen, diesen "für die Zeit vom 1.2.1993" je Unterhaltsvorschüsse in jeweiliger Höhe (Paragraph 6, Absatz 2, UVG) zu gewähren, weil sich der Vater ab 20. Jänner 1993 für voraussichtlich 4 Monate in Haft befinde (ON 89, 90 dA).
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. April 1993 (ON 92 dA) wurde der Vater der Minderjährigen wegen Vollzuges der über ihn verhängten Strafhaft (20. Jänner 1993 bis 19. Mai 1993) für die Dauer der Haft seiner Unterhaltspflicht enthoben.
Mit den weiteren Beschlüssen vom 6. April 1993 (ON 93 und 94 dA) gewährte das Erstgericht den beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1993 anstelle der ihnen jeweils mit Beschluß vom 27. September 1991 (ON 76 und 77 dA) gewährten Titelvorschüsse Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG im Betrag von derzeit 2.322,-- S monatlich. Gleichzeitig ersuchte es den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien a) für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1993 anstelle eines Monatsbetrages von 1.500,-- S bzw. 1.400,-- S einen solchen von je 2.322,-- S und b) sodann wieder den Monatsbetrag von 1.500,-- S bzw. 1.400,-- S als Unterhaltsvorschuß an die Mutter der Minderjährigen zur Auszahlung zu bringen.Mit den weiteren Beschlüssen vom 6. April 1993 (ON 93 und 94 dA) gewährte das Erstgericht den beiden Minderjährigen für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1993 anstelle der ihnen jeweils mit Beschluß vom 27. September 1991 (ON 76 und 77 dA) gewährten Titelvorschüsse Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG im Betrag von derzeit 2.322,-- S monatlich. Gleichzeitig ersuchte es den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien a) für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. Mai 1993 anstelle eines Monatsbetrages von 1.500,-- S bzw. 1.400,-- S einen solchen von je 2.322,-- S und b) sodann wieder den Monatsbetrag von 1.500,-- S bzw. 1.400,-- S als Unterhaltsvorschuß an die Mutter der Minderjährigen zur Auszahlung zu bringen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes (ON 93 und 94 dA) erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte die Beschlüsse des Erstgerichtes dahin ab, daß die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG erst ab 1. März 1993 gewährt werden und das jeweilige Mehrbegehren auf Vorschußgewährung für Feber 1993 abgewiesen wird, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Insoweit der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien das an ihn gerichtete Ersuchen des Erstgerichtes, nach dem 31. Mai 1993 wieder den Monatsbetrag von 1.500,-- S bzw. von 1.400,-- S zur Auszahlung zu bringen, bekämpfte, blieb der Rekurs erfolglos.Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen diese Beschlüsse des Erstgerichtes (ON 93 und 94 dA) erhobenen Rekurs teilweise Folge und änderte die Beschlüsse des Erstgerichtes dahin ab, daß die Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG erst ab 1. März 1993 gewährt werden und das jeweilige Mehrbegehren auf Vorschußgewährung für Feber 1993 abgewiesen wird, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Insoweit der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien das an ihn gerichtete Ersuchen des Erstgerichtes, nach dem 31. Mai 1993 wieder den Monatsbetrag von 1.500,-- S bzw. von 1.400,-- S zur Auszahlung zu bringen, bekämpfte, blieb der Rekurs erfolglos.
Zu der Rechtsrüge des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, wonach eine "Rückwandlung" zur Wiederherstellung der vor der Umwandlung laufenden Vorschüsse nach der Haftentlassung rechtlich nicht möglich sei, - diese Frage ist im Revisionsrekursverfahren allein strittig geblieben - nahm das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:
Den Ausführungen Knolls (UVG Rz 37 zu § 7), nach welchen eine legistische Basis für die "Rückwandlung" nicht gegeben sei, vom Sachverhalt her auch nicht angenommen werden könne, daß im Zeitpunkt des Haftendes die vor der Umwandlung unterstellten Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und das Kind bei gegebenem Anspruch einen neuen Antrag stellen müsse, sei entgegenzuhalten, daß insbesondere bei kurzer Haftdauer kein Grund ersichtlich sei, warum man nicht nach Beendigung des Haftvorschusses von der kontinuierlichen Weitergeltung des Titelvorschußbeschlusses ausgehen könnte, sofern nicht begründete Bedenken iS des § 7 Abs 1 Z 1 UVG bestünden; es sei auch darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber im § 7 Abs 2 UVG für 6 Monate ab Inhaftierung wahlweise den Titelvorschuß zur Verfügung stelle. Da die titelmäßigen Unterhaltsbeträge äußerst niedrig seien und weit unter dem aktuellen Regelbedarfssatz lägen, bedürfe es hier keiner Erörterung der Anspannungstheorie bzw. der zumutbaren Dauer einer Arbeitsplatzsuche, sondern könne im Rahmen des UVG davon ausgegangen werden, daß der Vater im festgesetzten Umfang - so wie bisher schon - im Wege von Gelegenheitsarbeiten leistungsfähig sei. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich der Frage der "Rückwandlung" begründete das Rekursgericht mit dem Vorliegen einer Einzelfallentscheidung.Den Ausführungen Knolls (UVG Rz 37 zu Paragraph 7,), nach welchen eine legistische Basis für die "Rückwandlung" nicht gegeben sei, vom Sachverhalt her auch nicht angenommen werden könne, daß im Zeitpunkt des Haftendes die vor der Umwandlung unterstellten Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und das Kind bei gegebenem Anspruch einen neuen Antrag stellen müsse, sei entgegenzuhalten, daß insbesondere bei kurzer Haftdauer kein Grund ersichtlich sei, warum man nicht nach Beendigung des Haftvorschusses von der kontinuierlichen Weitergeltung des Titelvorschußbeschlusses ausgehen könnte, sofern nicht begründete Bedenken iS des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG bestünden; es sei auch darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber im Paragraph 7, Absatz 2, UVG für 6 Monate ab Inhaftierung wahlweise den Titelvorschuß zur Verfügung stelle. Da die titelmäßigen Unterhaltsbeträge äußerst niedrig seien und weit unter dem aktuellen Regelbedarfssatz lägen, bedürfe es hier keiner Erörterung der Anspannungstheorie bzw. der zumutbaren Dauer einer Arbeitsplatzsuche, sondern könne im Rahmen des UVG davon ausgegangen werden, daß der Vater im festgesetzten Umfang - so wie bisher schon - im Wege von Gelegenheitsarbeiten leistungsfähig sei. Den Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses hinsichtlich der Frage der "Rückwandlung" begründete das Rekursgericht mit dem Vorliegen einer Einzelfallentscheidung.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Ansehung des Ausspruches über die Weitergewährung des vor der Umwandlung des Vorschusses in einen Haftvorschuß zuerkannten Titelvorschusses richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, mit dem die ersatzlose Behebung der Weitergewährung der Titelunterhaltsvorschüsse und die Anordnung der Innehaltung mit der Auszahlung der Vorschüsse von 1.500,-- S bzw. 1.400,-- S (nunmehr) ab September 1993 begehrt wird.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.