Rechtssatz RS0076424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076424
Geschäftszahl
7Ob546/91; 5Ob543/93 (5Ob544/93, 5Ob1580/93)
Entscheidungsdatum
14.09.1993
Rechtssatz
Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.Wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, UVG anstelle eines Vorschusses nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, ein Vorschuß nach Paragraph 4, Ziffer 3, gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 546/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 546/91
Veröff: ÖA 1992,61
- 5 Ob 543/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 543/93
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Umwandlung der Titelvorschüsse in Haftvorschüsse schlechthin; das Erstgericht gewährte vielmehr - nachdem es den Unterhaltspflichtigen seiner Verpflichtung für die Zeit vom 20.01.1993 bis 19.05.1993 enthoben hatte - Haftvorschüsse für die Zeit der Strafhaft (6 Monate) sowie für die Zeit ab 01.06.1993 Titelvorschüsse in der bisherigen Höhe; ausgegangen wurde dabei davon, daß der Unterhaltspflichtige auch nach der Haft die titelmäßigen, unter dem Regelbedarfssatz liegenden Unterhaltsbeträge leisten können wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076424
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00546_9100000_001