Begründung:
Aus der Ehe zwischen Willibald S*** und Susanne S***, geborene K***, wiederverehelichte H***, stammen die Kinder Patrick, geboren am 2.6.1971, sowie Susanne und Simone, geboren am 24.8.1979. Die Ehe zwischen den Eltern wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.6.1982 (bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.1.1983) aus dem beiderseitigen gleichgeteilten Verschulden geschieden. Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vom 24.2.1984 legten Susanne und Willibald S*** fest, daß der mj. Patrick in Pflege und Erziehung des Vaters, dem auch die Elternrechte und -pflichten zustehen sollten, verbleibt, während die mj. Susanne und Simone in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben, welcher die Elternrechte und -pflichten hinsichtlich dieser beiden Minderjährigen zustehen sollten.
Zu 2 C 56/80 des Erstgerichtes hatte Susanne S*** die Klage auf Leistung des Ehegattenunterhaltes von 7.000,-- S monatlich beginnend mit August 1980 gegen Willibald S*** eingebracht. Am 26.8.1983 schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich Willibald S*** verpflichtete, Susanne S*** zur Abgeltung ihrer Unterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von 150.000,-- S und die mit 50.000,-- S verglichenen Prozeßkosten in vier Raten zu zahlen. Im übrigen verzichteten beide Parteien rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenseitig auf jedweden Unterhaltsanspruch.
Am 22.9.1984 hat Susanne S*** mit Erich H*** die Ehe geschlossen. Sie verfügt über kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die Betreuung der mj. Susanne und Simone einer Beschäftigung nicht nachgehen kann.
Willibald S*** und Susanne H*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 358 KG St.Donat mit dem Wohnhaus St.Donat 42. Diese Liegenschaft wurde im Frühjahr 1985 verkauft. Nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verblieb ein Restkaufpreis von 1,050.000,-- S, von welchem Susanne Haberl 539.000,-- S, Willibald S*** hingegen 511.000,-- S zugeflossen sind.
Willibald S*** bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 28.976,66 S. Er war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 29.10.1984 seit 1.10.1984 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 1.800,-- S für die mj. Susanne und Simone verpflichtet.
Das Erstgericht hat nunmehr 1.) den von Willibald S*** für die mj. Susanne und Simone S*** zu leistenden Unterhaltsbetrag von je 1.800,-- S beginnend mit 1.10.1985 auf je 2.000,-- S monatlich erhöht, das Erhöhungsmehrbegehren der mj. Susanne und Simone von je 1.100,-- S monatlich ab 29.10.1985 hingegen abgewiesen und 2.) den Antrag des mj. Patrick, Susanne H*** zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.200,-- S an ihn ab 22.7.1985 zu verpflichten, abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte den hinsichtlich der Abweisung des Erhöhungsmehrbegehrens der mj. Susanne und Simone unbekämpft gebliebenen Beschluß des Erstgerichtes.
Zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens des mj. Patrick führte das Erstgericht aus, daß Susanne H*** wegen der Betreuung der mj. Susanne und Simone keiner Beschäftigung nachgehe und daher einkommenslos sei; der ihr zugekommene Erlös aus dem Hausverkauf von 539.000,-- S könne zur Deckung des Unterhaltes des mj. Patrick nicht herangezogen werden, weil sie den größten Teil dieses Geldes zur Abdeckung von Schulden, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Vergangenheit eingegangen sei, sowie von Rechtsanwaltskosten udgl. habe verwenden müssen; selbst wenn ihr von dem Erlös weit mehr als die von ihr zugegebenen 50.000,-- S verblieben sein sollten, müßte sie den Betrag zum Aufbau einer neuen Existenz verwenden.
Das Rekursgericht vertrat hiezu den Standpunkt, daß Susanne H*** zwar gemäß § 140 Abs1 und Abs2 Satz 1 ABGB dem Grunde nach zur Unterhaltsleistung an den mj. Patrick in Geld verpflichtet sei, wobei sie mangels eines ausreichenden eigenen Einkommens im Rahmen des Zumutbaren auch ihr Vermögen angreifen müsse, legte aber im einzelnen dar, daß nach den Verfahrensergebnissen abgesehen von 50.000 S kein Vermögen der Susanne H*** mehr vorhanden sei, auf das zur Deckung der Unterhaltsansprüche des mj. Patrick gegriffen werden könnte; im Hinblick auf die anhängigen Rechtsstreitigkeiten und die damit verbundene - jedenfalls mögliche - Kostenbelastung sei es ihr nicht zumutbar, auf eine entsprechende Rechtsverteidigung zu verzichten, um einen Unterhaltsanspruch des mj. Patrick zu wahren; zum selben Ergebnis würde man bei Bedachtnahme auf § 140 Abs2 Satz 2 ABGB gelangen.Das Rekursgericht vertrat hiezu den Standpunkt, daß Susanne H*** zwar gemäß Paragraph 140, Abs1 und Abs2 Satz 1 ABGB dem Grunde nach zur Unterhaltsleistung an den mj. Patrick in Geld verpflichtet sei, wobei sie mangels eines ausreichenden eigenen Einkommens im Rahmen des Zumutbaren auch ihr Vermögen angreifen müsse, legte aber im einzelnen dar, daß nach den Verfahrensergebnissen abgesehen von 50.000 S kein Vermögen der Susanne H*** mehr vorhanden sei, auf das zur Deckung der Unterhaltsansprüche des mj. Patrick gegriffen werden könnte; im Hinblick auf die anhängigen Rechtsstreitigkeiten und die damit verbundene - jedenfalls mögliche - Kostenbelastung sei es ihr nicht zumutbar, auf eine entsprechende Rechtsverteidigung zu verzichten, um einen Unterhaltsanspruch des mj. Patrick zu wahren; zum selben Ergebnis würde man bei Bedachtnahme auf Paragraph 140, Abs2 Satz 2 ABGB gelangen.
Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der durch das Erstgericht erfolgten Abweisung seines Unterhaltsbegehrens wendet sich der mj. Patrick mit einem auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG gestützten (außerordentlichen) Revisionsrekurs. Er meint, es sei Susanne H*** zumutbar, für die Bemessung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche zumindest einen Betrag von 210.000,-- S aus dem ihr zugekommenen Hausverkaufserlös heranzuziehen.Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der durch das Erstgericht erfolgten Abweisung seines Unterhaltsbegehrens wendet sich der mj. Patrick mit einem auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Abs1 AußStrG gestützten (außerordentlichen) Revisionsrekurs. Er meint, es sei Susanne H*** zumutbar, für die Bemessung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche zumindest einen Betrag von 210.000,-- S aus dem ihr zugekommenen Hausverkaufserlös heranzuziehen.