Entscheidungsgründe:
Die am 13.12.1939 geborene Frau und der am 24.2.1938 geborene Mann - beide österreichische Staatsbürger - haben am 13.Oktober 1967 die Ehe geschlossen. Ihrer Ehe entstammen die Kinder Barbara, geboren am 23.11.1967, Michael Stefan, geboren am 5.6.1969, Daniela Anna, geboren am 16.8.1970, und Alexandra Rosina, geboren am 4.2.1973.
Die Frau erhob am 29.3.1982 die Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Mannes, der in seinem Jähzorn Frau und Kinder immer wieder geschlagen und mißhandelt habe und keinen Unterhalt leiste. Zugleich begehrte sie die Leistung des Unterhalts. Dieses Begehren dehnte sie zuletzt auf Zahlung des monatlichen Unterhalts mit S 3.800,-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles aus (ON 88 AS 345). Die Frau brachte im Verlaufe des Rechtsstreits noch vor, sie sei halbseitig gelähmt, schwer gehbehindert und Epileptikerin und gar nicht zu Gewalttätigkeiten fähig, deren sie der Mann bezichtige. Der Mann unterhalte ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen.
Der Mann trat dem Scheidungsbegehren nicht entgegen. Er beantragte den Ausspruch, daß die Frau die Mitschuld trifft und daß ihre Schuld überwiegt. Daher sei auch ihr Verlangen auf Scheidungsunterhalt unberechtigt. Die Frau habe ihn immer wieder sogar dann mißhandelt und geschlagen, als er nach einem Arbeitsunfall behindert war. Sie habe ihn und die Kinder beschimpft und gegen ihn aufgehetzt. Sie unterhalte ehebrecherische Beziehungen, vernachlässige die Kinder und behandle sie so schlecht, daß die Tochter Barbara und der Sohn Michael schweren nervlichen Belastungen ausgesetzt wurden. Die Frau sei ohne Grund ins Frauenhaus gezogen und habe Schulden hinterlassen. Sie habe unberechtigte Anzeigen erstattet.
Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Mannes und sprach die Mitschuld der Frau aus (§ 60 Abs 3 EheG). Es billigte der Frau als Beitrag zu ihrem Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den vom Mann zu leistenden Betrag von monatlich S 2.300,-- zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung des weiteren Betrages von monatlich S 1.500,-- ab (§ 68 EheG).Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Mannes und sprach die Mitschuld der Frau aus (Paragraph 60, Absatz 3, EheG). Es billigte der Frau als Beitrag zu ihrem Unterhalt ab dem Eintritt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den vom Mann zu leistenden Betrag von monatlich S 2.300,-- zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung des weiteren Betrages von monatlich S 1.500,-- ab (Paragraph 68, EheG).
Dieser Entscheidung liegen die folgenden auf das Wesentliche zusammengefaßten Feststellungen zugrunde:
Die Eheleute wohnten erst im Elternhaus des Mannes und zogen dann in eine Wohnbaracke. Sie wollten ein Haus bauen und beschafften ein Grundstück.
In der Ehe kam es von Anfang an zu Unstimmigkeiten. Der Mann ist jähzornig und neigt zu Alkoholgenuß. Die Frau leidet an einer geburtstraumatischen Hirnschädigung mit spastischer linksseitiger Halbseitenlähmung und an einer epileptischen Erkrankung mit selten auftretenden epileptischen Anfällen. Sie ist stimmungslabil, leidet aber nicht an einer Nervenkrankheit im Sinne einer fortschreitenden Affekt-, Verhaltens- oder Denkstörung. Zu den Eltern des Mannes und zu seiner Schwester hatte sie kein gutes Verhältnis. Zwischen den Eheleuten kam es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten. Wer jeweils mit dem Streit begann, läßt sich nicht feststellen. Anfang 1982 schlug der Mann die Frau und drohte, sie und die Kinder mit der Hacke zu erschlagen, wenn sie am nächsten Tag noch daheim seien. Die Frau erlitt Prellungen an der Schulter und am Knie. Sie erstattete Strafanzeige. Das Bezirksgericht Landeck hat das Verfahren nach § 42 StGB eingestellt. Die Frau zog am 13.2.1982 in das Frauenhaus in Innsbruck, weil sie die Zustände daheim nicht ertrug. Schulden von S 43.000,--, die sie beim Wegzug aus der Ehewohnung hinterließ, entstanden vorwiegend durch den beabsichtigten gemeinsamen Hausbau. Am 17.7.1982 kehrte die Frau mit den Kindern zum Mann nach St. Anton am Arlberg zurück. Er hatte im April 1982 einen Arbeitsunfall erlitten und sich beide Fersenbeine gebrochen. Bis September 1982 konnte er nur auf Krücken gehen. Nach der Rückkehr der Frau kam es auch immer wieder zu Streit und zu gegenseitigen Beschimpfungen. Am 3.9.1982 schlug die Frau dem Mann den Stiel einer Haue gegen den Kopf und fügte ihm eine blutende Wunde an der Stirn zu. Der Mann würgte sie Frau und drückte sie gegen einen Kasten. Erst als die Tochter Barbara zu Hilfe kam, ließ er von der Frau ab. Das Strafverfahren gegen die Frau wurde vom Bezirksgericht Landeck nach § 42 StGB eingestellt. Schon am 9.10.1982 kam es wieder zu einer Meinungsverschiedenheit und einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Frau schlug dem Mann einen Schürhaken auf den Kopf und fügte ihm so eine Platzwunde zu. Die Frau wurde vom Strafgericht des Vergehens nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Seit dem September 1982 lebt der Mann bei seiner Schwester. Die Frau und die Kinder blieben in der Ehewohnung. Zwischen der Frau und der Tochter Barbara kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen, weil die Tochter nach Ansicht der Mutter zu viel nachts ausging. Auch mit dem Sohn Michael hatte die Frau Auseinandersetzungen. Der Bub würgte die Mutter, ein anderes Mal schupfte er die Mutter, daß sie stolperte. Am 9.8.1984 nannte die Frau den Mann vor Gericht "blödes Schwein". Bei einem Streit am 21.8.1984 äußerte sich der Mann zur Frau: "Du Hure, bist wieder bei anderen Männern gewesen!". Er schlug der Frau die Brille vom Kopf. Sie stürzte zu Boden. Der Mann versetzte ihr einen Fußtritt. Die Frau erlitt einen leichten Bluterguß und eine leichte Schwellung unter dem rechten Auge. Der Mann wurde strafgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig gesprochen. Als die Frau im Herbst 1984 einige Tage im Krankenhaus war und die Kinder keine Vorräte fanden, hob die Tochter Barbara vom Sparbuch der Mutter Geld ab. Die Frau zeigte deshalb die Tochter Barbara an. Am 19.3.1985 bezeichnete die Frau bei einer Verhandlung vor dem Pflegschaftsgericht den Mann und seine Schwester als "Huren-P***". Die Frau wurde wegen Ehrenbeleidigung rechtskräftig verurteilt.In der Ehe kam es von Anfang an zu Unstimmigkeiten. Der Mann ist jähzornig und neigt zu Alkoholgenuß. Die Frau leidet an einer geburtstraumatischen Hirnschädigung mit spastischer linksseitiger Halbseitenlähmung und an einer epileptischen Erkrankung mit selten auftretenden epileptischen Anfällen. Sie ist stimmungslabil, leidet aber nicht an einer Nervenkrankheit im Sinne einer fortschreitenden Affekt-, Verhaltens- oder Denkstörung. Zu den Eltern des Mannes und zu seiner Schwester hatte sie kein gutes Verhältnis. Zwischen den Eheleuten kam es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten. Wer jeweils mit dem Streit begann, läßt sich nicht feststellen. Anfang 1982 schlug der Mann die Frau und drohte, sie und die Kinder mit der Hacke zu erschlagen, wenn sie am nächsten Tag noch daheim seien. Die Frau erlitt Prellungen an der Schulter und am Knie. Sie erstattete Strafanzeige. Das Bezirksgericht Landeck hat das Verfahren nach Paragraph 42, StGB eingestellt. Die Frau zog am 13.2.1982 in das Frauenhaus in Innsbruck, weil sie die Zustände daheim nicht ertrug. Schulden von S 43.000,--, die sie beim Wegzug aus der Ehewohnung hinterließ, entstanden vorwiegend durch den beabsichtigten gemeinsamen Hausbau. Am 17.7.1982 kehrte die Frau mit den Kindern zum Mann nach St. Anton am Arlberg zurück. Er hatte im April 1982 einen Arbeitsunfall erlitten und sich beide Fersenbeine gebrochen. Bis September 1982 konnte er nur auf Krücken gehen. Nach der Rückkehr der Frau kam es auch immer wieder zu Streit und zu gegenseitigen Beschimpfungen. Am 3.9.1982 schlug die Frau dem Mann den Stiel einer Haue gegen den Kopf und fügte ihm eine blutende Wunde an der Stirn zu. Der Mann würgte sie Frau und drückte sie gegen einen Kasten. Erst als die Tochter Barbara zu Hilfe kam, ließ er von der Frau ab. Das Strafverfahren gegen die Frau wurde vom Bezirksgericht Landeck nach Paragraph 42, StGB eingestellt. Schon am 9.10.1982 kam es wieder zu einer Meinungsverschiedenheit und einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Frau schlug dem Mann einen Schürhaken auf den Kopf und fügte ihm so eine Platzwunde zu. Die Frau wurde vom Strafgericht des Vergehens nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Seit dem September 1982 lebt der Mann bei seiner Schwester. Die Frau und die Kinder blieben in der Ehewohnung. Zwischen der Frau und der Tochter Barbara kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen, weil die Tochter nach Ansicht der Mutter zu viel nachts ausging. Auch mit dem Sohn Michael hatte die Frau Auseinandersetzungen. Der Bub würgte die Mutter, ein anderes Mal schupfte er die Mutter, daß sie stolperte. Am 9.8.1984 nannte die Frau den Mann vor Gericht "blödes Schwein". Bei einem Streit am 21.8.1984 äußerte sich der Mann zur Frau: "Du Hure, bist wieder bei anderen Männern gewesen!". Er schlug der Frau die Brille vom Kopf. Sie stürzte zu Boden. Der Mann versetzte ihr einen Fußtritt. Die Frau erlitt einen leichten Bluterguß und eine leichte Schwellung unter dem rechten Auge. Der Mann wurde strafgerichtlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen. Als die Frau im Herbst 1984 einige Tage im Krankenhaus war und die Kinder keine Vorräte fanden, hob die Tochter Barbara vom Sparbuch der Mutter Geld ab. Die Frau zeigte deshalb die Tochter Barbara an. Am 19.3.1985 bezeichnete die Frau bei einer Verhandlung vor dem Pflegschaftsgericht den Mann und seine Schwester als "Huren-P***". Die Frau wurde wegen Ehrenbeleidigung rechtskräftig verurteilt.
Der Mann kennt Erna B*** seit der Schulzeit und besucht sie ab und zu. Es bestehen keine ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Mann und dieser Bekannten. Nicht erwiesen ist, daß der Kaminkehrer Günther W***, der für die Frau an einem Wochenende Holz schnitt und bei beruflichen Besuchen mit Kaffee oder Bier bewirtet wurde, im Mai 1983 von der Frau nachts ins Haus gelassen wurde. Der Hirte und Schilehrer Lothar B*** hat mit den Kindern der Eheleute Kontakt. Sie helfen ihm. Die Frau hat mit diesem Mann nicht die Ehe gebrochen, er war nie länger als eine Stunde in der Wohnbaracke der Familie auf Besuch. Es steht auch nicht fest, daß die Frau im Sommer 1984 mit einem bärtigen Mann die Nacht verbracht hat.
Im August 1982 hat der Mann einen Selbstmordversuch unternommen. Am 4.2.1984 versuchte die Frau zum dritten Mal, ihr Leben durch Selbstmord zu beenden. Daß diese Selbstmordversuche auf die tristen Familienverhältnisse zurückzuführen sind, steht nicht fest. Ebenso ist nicht erwiesen, daß die Frau den Mann bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft unzureichend versorgte, mit seinem Geld verschwenderisch umging und sich ihm geschlechtlich verweigerte. Die Frau sprach häufig beim Gendarmeriepostenkommandanten und einige Male beim Bürgermeister vor, weil sie ihre jahrelangen Schwierigkeiten in der Familie sonst mit niemand aussprechen konnte. Der Mann empfand dies als störend und schlecht für den Ruf der Familie.
Die Frau kann sich wegen ihrer Behinderung nicht selbst erhalten und keinem Erwerb nachgehen. Der Mann verdiente monatlich netto rund S 11.300,-- im Jahr 1984 und rund S 11.800,-- im Jahr 1985. Die ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 28.4.1982 gewährte Versehrtenrente von monatlich rund S 2.500,-- verbraucht er für den durch die Invalidität erhöhten Aufwand. Für die Frau zahlte der Mann zuletzt am 1.3.1983 S 1.000,-- Unterhalt. Für die Kinder Daniela und Alexandra muß er monatlich je S 1.230,-- Unterhalt leisten. Der Sohn Michael ist bei Pflegeeltern untergebracht.
Bei diesem Sachverhalt meinte das Erstgericht, die Ehe sei so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Die Ehe sei nach § 49 EheG zu scheiden. Beide Teile seien für diese Zerrüttung gleichermaßen verantwortlich. Es treffe sie ein gleiches Verschulden. Der einkommenslosen und erwerbsunfähigen Frau sei ein den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Mannes angemessener Beitrag zum Unterhalt von monatlich S 2.300,-- zuzusprechen.Bei diesem Sachverhalt meinte das Erstgericht, die Ehe sei so tief zerrüttet, daß die Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden könne. Die Ehe sei nach Paragraph 49, EheG zu scheiden. Beide Teile seien für diese Zerrüttung gleichermaßen verantwortlich. Es treffe sie ein gleiches Verschulden. Der einkommenslosen und erwerbsunfähigen Frau sei ein den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Mannes angemessener Beitrag zum Unterhalt von monatlich S 2.300,-- zuzusprechen.
Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Frau, die eine Abänderung im Schuldausspruch (Alleinverschulden oder zumindest überwiegendes Verschulden des Mannes) und im Unterhaltszuspruch (Zuerkennung des Monatsunterhalts von S 3.800,--) anstrebte, noch der Berufung des Mannes, der sich gleichfalls nicht gegen die Scheidung der Ehe wandte aber die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens der Frau und daher die Abweisuung des gesamten Unterhaltsbegehrens forderte, Folge sondern bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Das Gericht zweiter Instanz behandelte die Beweisrügen beider Teile, kam aber zum Ergebnis, daß die Tatsachenfeststellungen unbedenklich und der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen sind. Es könne dann aber nicht gesagt werden, daß die Schuld eines der Eheteile die des anderen so erheblich überwiege, daß der Ausspruch der überwiegenden Mitschuld gerechtfertigt wäre. Beiden Eheleuten fielen Tätlichkeiten mit Verletzungen des Partners unter annähernd gleichwertigen Umständen zur Last. Die Frau habe den Mann grob beschimpft, der Mann die Frau bedroht. Die Frau wieder habe Erziehungsfehler begangen und das Familienleben durch ihre häufigen Vorsprachen bei der Gendarmerie gestört. Der Mann habe seit März 1983 der Frau keinen Unterhalt geleistet. Das Erstgericht habe ohne Rechtsirrtum die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens abgelehnt und zutreffend nach § 68 EheG einen den nach den Umständen des Falles anzustellenden Billigkeitserwägungen entsprechenden Beitrag zum Unterhalt der Frau zugesprochen, weil ihr wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei.Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Frau, die eine Abänderung im Schuldausspruch (Alleinverschulden oder zumindest überwiegendes Verschulden des Mannes) und im Unterhaltszuspruch (Zuerkennung des Monatsunterhalts von S 3.800,--) anstrebte, noch der Berufung des Mannes, der sich gleichfalls nicht gegen die Scheidung der Ehe wandte aber die Feststellung des Überwiegens des Verschuldens der Frau und daher die Abweisuung des gesamten Unterhaltsbegehrens forderte, Folge sondern bestätigte das Urteil des Erstgerichtes. Das Gericht zweiter Instanz behandelte die Beweisrügen beider Teile, kam aber zum Ergebnis, daß die Tatsachenfeststellungen unbedenklich und der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen sind. Es könne dann aber nicht gesagt werden, daß die Schuld eines der Eheteile die des anderen so erheblich überwiege, daß der Ausspruch der überwiegenden Mitschuld gerechtfertigt wäre. Beiden Eheleuten fielen Tätlichkeiten mit Verletzungen des Partners unter annähernd gleichwertigen Umständen zur Last. Die Frau habe den Mann grob beschimpft, der Mann die Frau bedroht. Die Frau wieder habe Erziehungsfehler begangen und das Familienleben durch ihre häufigen Vorsprachen bei der Gendarmerie gestört. Der Mann habe seit März 1983 der Frau keinen Unterhalt geleistet. Das Erstgericht habe ohne Rechtsirrtum die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens abgelehnt und zutreffend nach Paragraph 68, EheG einen den nach den Umständen des Falles anzustellenden Billigkeitserwägungen entsprechenden Beitrag zum Unterhalt der Frau zugesprochen, weil ihr wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei.
Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Frau die nach § 502 Abs 5 ZPO zulässige Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie bekämpft das Urteil insoweit, als die Ehe nicht aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden und ihr der begehrte Unterhalt von S 3.800,-- in voller Höhe nach § 66 EheG zuerkannt wurde. Sie beantragt daher die Abänderung der Entscheidung, daß ausgesprochen werde, daß das Verschulden des Mannes an der Ehescheidung überwiege, und ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles auch der weitere Betrag von monatlich S 1.500,-- zugesprochen werde.Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes erhebt die Frau die nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO zulässige Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie bekämpft das Urteil insoweit, als die Ehe nicht aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden und ihr der begehrte Unterhalt von S 3.800,-- in voller Höhe nach Paragraph 66, EheG zuerkannt wurde. Sie beantragt daher die Abänderung der Entscheidung, daß ausgesprochen werde, daß das Verschulden des Mannes an der Ehescheidung überwiege, und ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles auch der weitere Betrag von monatlich S 1.500,-- zugesprochen werde.
Der Mann beantragt, der Revision der Frau nicht Folge zu geben.