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Entscheidung 5 Ob 544/94×

Entscheidung 5 Ob 544/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob544/94

Entscheidungsdatum

06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagten Parteien 1.) Viktor P*****, Pensionist, und 2.) Auguste P*****, Pensionistin, beide *****, beide vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 1.Februar 1994, GZ R 20/94-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Tulln vom 11.Juni 1993, GZ 2 C 1513/92t-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem mit S 50.000,-- bewerteten Klagebegehren (gerichtet auf Unterlassung des Gehens und Fahrens über ein Grundstück sowie auf Ausfolgung von Schlüsseln) statt.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt und wies darauf hin, daß demgemäß die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die "außerordentliche" Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Einer der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmefälle ist hier nicht gegeben.

Das Berufungsgericht sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S nicht übersteigt. Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist für den Obersten Gerichtshof bindend, sofern nicht die Verletzung bindender Bewertungsvorschriften vorliegt (SZ 59/198; MGA JN-ZPO14 Paragraph 500, ZPO/E 24). Diese Bindung besteht insbesondere auch dann, wenn dem Berufungsgericht bei der Bewertung ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt ist und wenn es diesen nicht überschreitet vergleiche 5 Ob 14/94).

Die nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E36571

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB00544.94.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19940906_OGH0002_0050OB00544_9400000_000