Die Revision ist rechtzeitig erhoben worden (§ 125 Abs 2 ZPO), zulässig (§ 502 Abs 5 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983), aber nicht berechtigt.Die Revision ist rechtzeitig erhoben worden (Paragraph 125, Absatz 2, ZPO), zulässig (Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983), aber nicht berechtigt.
Die in der Revision geltend gemachte, in der Unterlassung der amtswegigen Ausforschung und Vernehmung von zwei Männern, mit welchen die Mutter der Klägerin in der kritischen Zeit auch noch "geschlechtlich verkehrt" habe, erblickte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) ist nicht gegeben. Wenngleich das Gericht im Verfahren über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß alle für die Entscheidung wichtigen Umstände aufgeklärt werden (Art. V Z 5 UeKindG), so geht der Untersuchungsgrundsatz doch nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten; seine Handhabung steht vielmehr im richterlichen, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen (EFSlg 33.589, 43.308, 51.252 ua). Aus der Aussage der Mutter der Klägerin als Zeugin vor dem Berufungsgericht ergibt sich wohl, daß sie mit dem Italiener, von dem sie lediglich den Vornamen kennt, "Geschlechtsverkehr" hatte und auch von Oktober bis Silvester 1985 mit einem anderen Mann "intim" geworden war. Den Angaben dieser Zeugin vor dem Berufungsgericht ist aber auch zu entnehmen, daß bei ihr schon vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Italiener namens Fabrizio im Ultraschall ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei und sie von Oktober bis Silvester 1985 bereits schwanger war. Im Rahmen der Einrede des Mehrverkehrs muß die Behauptung, für einen anderen Mann spräche ein größeres Maß von Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, konkretisiert werden. Amtswegige Nachforschungen in dieser Richtung sind nicht erforderlich (vgl. Schwind in Ehrenzweig3, Familienrecht 179 samt Rechtsprechungshinweis). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen es unterließ, die Identität der beiden Männer zu erheben und diese in serologische Untersuchungen einzubeziehen, so kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden, zumal bei dem vorliegenden Sachverhalt von einem größeren Maß von Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft dieser Personen keine Rede sein kann. Im übrigen kann der Oberste Gerichtshof auch im Abstammungsverfahren nicht überprüfen, ob die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichen oder ob Kontrollbeweise notwenig sind.Die in der Revision geltend gemachte, in der Unterlassung der amtswegigen Ausforschung und Vernehmung von zwei Männern, mit welchen die Mutter der Klägerin in der kritischen Zeit auch noch "geschlechtlich verkehrt" habe, erblickte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist nicht gegeben. Wenngleich das Gericht im Verfahren über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind von Amts wegen dafür zu sorgen hat, daß alle für die Entscheidung wichtigen Umstände aufgeklärt werden (Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG), so geht der Untersuchungsgrundsatz doch nicht so weit, daß sämtliche erdenklichen Beweise aufgenommen werden müßten; seine Handhabung steht vielmehr im richterlichen, wenn auch pflichtgemäßen Ermessen (EFSlg 33.589, 43.308, 51.252 ua). Aus der Aussage der Mutter der Klägerin als Zeugin vor dem Berufungsgericht ergibt sich wohl, daß sie mit dem Italiener, von dem sie lediglich den Vornamen kennt, "Geschlechtsverkehr" hatte und auch von Oktober bis Silvester 1985 mit einem anderen Mann "intim" geworden war. Den Angaben dieser Zeugin vor dem Berufungsgericht ist aber auch zu entnehmen, daß bei ihr schon vor dem Geschlechtsverkehr mit dem Italiener namens Fabrizio im Ultraschall ihre Schwangerschaft festgestellt worden sei und sie von Oktober bis Silvester 1985 bereits schwanger war. Im Rahmen der Einrede des Mehrverkehrs muß die Behauptung, für einen anderen Mann spräche ein größeres Maß von Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, konkretisiert werden. Amtswegige Nachforschungen in dieser Richtung sind nicht erforderlich vergleiche Schwind in Ehrenzweig3, Familienrecht 179 samt Rechtsprechungshinweis). Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen es unterließ, die Identität der beiden Männer zu erheben und diese in serologische Untersuchungen einzubeziehen, so kann darin kein Verfahrensmangel erblickt werden, zumal bei dem vorliegenden Sachverhalt von einem größeren Maß von Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft dieser Personen keine Rede sein kann. Im übrigen kann der Oberste Gerichtshof auch im Abstammungsverfahren nicht überprüfen, ob die vorliegenden Beweisergebnisse ausreichen oder ob Kontrollbeweise notwenig sind.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Ansicht, seine Vaterschaft könne auch auf der Grundlage der ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden. Insoweit der Beklagte dabei den Umstand mitberücksichtigt wissen will, daß er die Feststellung der Vorinstanzen über die Beiwohnung nach wie vor bestreite, bringt er seine Rechtsrüge ebensowenig zur gesetzlichen Darstellung wie bei der Annahme, daß durch die Beiwohnung unbekannter Dritter in der kritischen Zeit der Beweis erbracht sei, daß die Vermutung der Zeugung mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch auf andere Männer zutreffe. Die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB kann nach Abs 2 leg.cit. durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräftet werden, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt habe; weiters auch durch den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt. Der Beweis der "absoluten Unwahrscheinlichkeit" der Zeugung (Abs 2 erster Halbsatz) wurde im Hinblick auf die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises, nach dem die "Vaterschaft wahrscheinlich" ist, nicht erbracht. Da nach der Aktenlage im vorliegenden Fall aber auch nicht gesagt werden kann, daß die Vermutung der Vaterschaft auf mindestens einen anderen Mann auch zutrifft und die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft dieses Mannes größer ist, erscheint die den Beklagten treffende gesetzliche Vermutung auch nicht durch den Nachweis "relativen Unwahrscheinlichkeit der Zeugung" (Abs 2 zweiter Halbsatz leg.cit.) widerlegt. Die Stattgebung des auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin gerichteten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht entspricht somit der Sach- und Rechtslage, wobei es sich erübrigt, auf die in der Revision schließlich noch angestellten theoretischen Erörterungen verschiedener Fallkonstellationen einzugehen.In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Ansicht, seine Vaterschaft könne auch auf der Grundlage der ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden. Insoweit der Beklagte dabei den Umstand mitberücksichtigt wissen will, daß er die Feststellung der Vorinstanzen über die Beiwohnung nach wie vor bestreite, bringt er seine Rechtsrüge ebensowenig zur gesetzlichen Darstellung wie bei der Annahme, daß durch die Beiwohnung unbekannter Dritter in der kritischen Zeit der Beweis erbracht sei, daß die Vermutung der Zeugung mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch auf andere Männer zutreffe. Die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB kann nach Absatz 2, leg.cit. durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft entkräftet werden, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt habe; weiters auch durch den Beweis, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher als die eines anderen Mannes ist, für den die Vermutung gleichfalls gilt. Der Beweis der "absoluten Unwahrscheinlichkeit" der Zeugung (Absatz 2, erster Halbsatz) wurde im Hinblick auf die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises, nach dem die "Vaterschaft wahrscheinlich" ist, nicht erbracht. Da nach der Aktenlage im vorliegenden Fall aber auch nicht gesagt werden kann, daß die Vermutung der Vaterschaft auf mindestens einen anderen Mann auch zutrifft und die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft dieses Mannes größer ist, erscheint die den Beklagten treffende gesetzliche Vermutung auch nicht durch den Nachweis "relativen Unwahrscheinlichkeit der Zeugung" (Absatz 2, zweiter Halbsatz leg.cit.) widerlegt. Die Stattgebung des auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin gerichteten Klagebegehrens durch das Berufungsgericht entspricht somit der Sach- und Rechtslage, wobei es sich erübrigt, auf die in der Revision schließlich noch angestellten theoretischen Erörterungen verschiedener Fallkonstellationen einzugehen.
Da in der Revision Gründe gegen die aufrechte Erledigung des Unterhaltsbegehrens dem Grunde nach nicht geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.