Rechtssatz RS0048389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048389
Geschäftszahl
5Ob222/72; 6Ob244/73; 5Ob546/89; 9Ob316/99g
Entscheidungsdatum
16.02.2000
Rechtssatz
Entkräftungsbeweis: Entsprechend ist die Einwendung nur dann, wenn der Beklagte a) die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft aus bestimmten an sich dazu geeigneten Umständen ableitet oder b) er zumindest behauptet daß seine Vaterschaft aus Gründen, die wenigstens abstrakt dazu geeignet sein müssen, unwahrscheinlicher ist als die eines anderen (bestimmten!) Mannes, der der Kindesmutter gleichfalls in der kritischen Zeit beiwohnte. Die bloße Einwendung des Mehrverkehrs der Kindesmutter ohne Angabe des Namens oder der Bezeichnung des angeblichen Konkubenten und ohne Angabe von Gründen, warum die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher sei als die des Beklagten, verpflichtet daher das Gericht nicht zu amtswegigen Erhebungen in der Richtung des § 163 Abs 2 ABGB.Entkräftungsbeweis: Entsprechend ist die Einwendung nur dann, wenn der Beklagte a) die Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft aus bestimmten an sich dazu geeigneten Umständen ableitet oder b) er zumindest behauptet daß seine Vaterschaft aus Gründen, die wenigstens abstrakt dazu geeignet sein müssen, unwahrscheinlicher ist als die eines anderen (bestimmten!) Mannes, der der Kindesmutter gleichfalls in der kritischen Zeit beiwohnte. Die bloße Einwendung des Mehrverkehrs der Kindesmutter ohne Angabe des Namens oder der Bezeichnung des angeblichen Konkubenten und ohne Angabe von Gründen, warum die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher sei als die des Beklagten, verpflichtet daher das Gericht nicht zu amtswegigen Erhebungen in der Richtung des Paragraph 163, Absatz 2, ABGB.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 222/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 5 Ob 222/72
Veröff: RZ 1973/60 S 50 = ÖA 1974,62
- 6 Ob 244/73
Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
Veröff: ÖA 1976,65
- 5 Ob 546/89
Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 546/89
nur: Die bloße Einwendung des Mehrverkehrs der Kindesmutter ohne Angabe des Namens oder der Bezeichnung des angeblichen Konkubenten und ohne Angabe von Gründen, warum die Vaterschaft dieses Mannes wahrscheinlicher sei als die des Beklagten, verpflichtet daher das Gericht nicht zu amtswegigen Erhebungen in der Richtung des § 163 Abs 2 ABGB. (T1)
- 9 Ob 316/99g
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 316/99g
Vgl auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz geht nicht so weit, dass jeder Mann ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Beiwohnung innerhalb der kritischen Zeit in die Untersuchung einbezogen wird, nur weil ihn eine Partei als möglichen Vater bezeichnet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048389
Dokumentnummer
JJR_19730117_OGH0002_0050OB00222_7200000_001