Aus der Begründung:
Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes vom 30. Oktober 1970, BGBl. 342/1970 (UeKindG), traten wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtslage ein. Da das Gesetz am 1. Juli 1971 in Kraft trat und die Klagen gegen Mario W und Rudolf K nach diesem Zeitpunkt erhoben wurden, sind im vorliegenden Verfahren die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (Art. X § 2 Abs. 1 UeKindG).Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes vom 30. Oktober 1970, Bundesgesetzblatt 342 aus 1970, (UeKindG), traten wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtslage ein. Da das Gesetz am 1. Juli 1971 in Kraft trat und die Klagen gegen Mario W und Rudolf K nach diesem Zeitpunkt erhoben wurden, sind im vorliegenden Verfahren die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Absatz eins, UeKindG).
Der § 163 ABGB in der neuen Fassung hat, hier noch nicht von den zuvor geltenden Grundsätzen abweichend, den biologischen und nicht etwa einen rechtlichen Vaterbegriff im Auge (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UeKindG, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 12). Die Bestimmung des § 163 Abs. 1 ABGB, neue Fassung, hat auch die Vermutung des § 163 ABGB, alte Fassung, daß der Mann, der der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beiwohnte, das Kind gezeugt habe, beibehalten. Es kann daher auch die bisherige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der Beiwohnung und damit der Möglichkeit der Schwängerung als erbracht gilt, aufrechterhalten werden. Nach dieser Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig einwandfreier Weise ausschließt (EvBl. 1955/237 u. a.). Diese Voraussetzung ist insbesondere bereits bei Einführung des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Frau als erfüllt anzusehen (EFSlg. 9794). Es kommt nicht darauf an, ob der Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrochen wurde, zumal eine sichere Wahrnehmungsfähigkeit auf Seite des Konkubenten nicht gegeben ist (EFSlg. 9794; EvBl. 1952/410 u. a.). Nach den in dieser Richtung auch von Rudolf K nicht bestrittenen Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte Rudolf K zumindest in der bezeichneten Weise innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des klagenden Kindes beigewohnt, so daß die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gegen ihn spricht. Ihm obliegt sodann der Beweis zur Entkräftung dieser Vaterschaftsvermutung.Der Paragraph 163, ABGB in der neuen Fassung hat, hier noch nicht von den zuvor geltenden Grundsätzen abweichend, den biologischen und nicht etwa einen rechtlichen Vaterbegriff im Auge (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des UeKindG, 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 12). Die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB, neue Fassung, hat auch die Vermutung des Paragraph 163, ABGB, alte Fassung, daß der Mann, der der Mutter eines unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beiwohnte, das Kind gezeugt habe, beibehalten. Es kann daher auch die bisherige Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis der Beiwohnung und damit der Möglichkeit der Schwängerung als erbracht gilt, aufrechterhalten werden. Nach dieser Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig einwandfreier Weise ausschließt (EvBl. 1955/237 u. a.). Diese Voraussetzung ist insbesondere bereits bei Einführung des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof der Frau als erfüllt anzusehen (EFSlg. 9794). Es kommt nicht darauf an, ob der Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrochen wurde, zumal eine sichere Wahrnehmungsfähigkeit auf Seite des Konkubenten nicht gegeben ist (EFSlg. 9794; EvBl. 1952/410 u. a.). Nach den in dieser Richtung auch von Rudolf K nicht bestrittenen Feststellungen der Untergerichte hat der Beklagte Rudolf K zumindest in der bezeichneten Weise innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des klagenden Kindes beigewohnt, so daß die gesetzliche Vaterschaftsvermutung gegen ihn spricht. Ihm obliegt sodann der Beweis zur Entkräftung dieser Vaterschaftsvermutung.
Ein solcher Beweis war auch nach der früheren Rechtslage zulässig er war nur sehr schwer zu erbringen. Der im Vaterschaftsprozeß Beklagte, der innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit der Mutter des klagenden Kindes beigewohnt hatte, mußte nämlich beweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn unmöglich war oder in so hohem Grade unwahrscheinlich ist, daß die Annahme der Möglichkeit dem Stande der menschlichen Erfahrungen und Kenntnisse widerspreche (EFSlg. 15.241; SZ 24/181 u. a.); die Beweisergebnisse mußten also eine so geringe Komponente entgegenstehender Möglichkeiten offenlassen, daß diese füglich vernachlässigt werden konnten (EFSlg. 15.241; EvBl. 1961/168; SZ 22/164 u. v. a.). Es wurde angenommen, daß auch ein Zeugungswahrscheinlichkeitsgrad von nur 0.5% oder 0.4% zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung noch nicht hinreiche (RZ 1969, 32; JBl. 1961, 227 u. a.), sondern erst eine solche von nur mehr 0.27% (EFSlg. 15.244; JBl. 1968, 624 u. a.).
Die Voraussetzungen für die Führung des Gegenbeweises gegen die gesetzliche Vaterschaftswermutung wunden durch die neuen Bestimmungen des § 163 Abs. 2 ABGB jedoch grundlegend abgeändert, so daß die bisherige Judikatur nicht mehr maßgeblich sein kann. Nunmehr kann die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zunächst durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit entkräftet werden, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß der in Anspruch genommene Mann das Kind gezeugt hat. Durch diese Gesetzesregelung sollte in Bedachtnahme auf den Fortschritt der Naturwissenschaften ein Schritt nach vorne getan, der Gegenbeweis erleichtert und die Feststellung eines unrichtigen Mannes als Vater in den meisten Fällen verhindert werden (EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 13). Der Gesetzgeber wollte mit der erwähnten Bestimmung des § 163 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB allein aber doch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Das im Gesetz gebrauchte Wort "Unwahrscheinlichkeit" ist vielmehr dahin zu verstehen, daß nach den Vorfahrensergebnissen "in der Wesenheit des in Anspruch genommenen Mannes bestimmte, gegenständliche Anhaltspunkte vorhanden" sein müssen, die "seine Erzeugerschaft völlig unglaubhaft" machen, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (so die EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 14). Dem Berufungsgericht kann insoweit beigepflichtet werden, daß die Verfahrensergebnisse zur abschließenden Beurteilung ausreichen, daß dem Beklagten Rudolf K dieser immer noch strenge Gegenbeweis nicht gelungen ist und auch durch eine erbbiologischanthropologische Untersuchung oder andere Beweismittel derzeit nicht gelingen kann. Nach den Ergebnissen der Blutmerkmaleuntersuchung konnte der Beklagte Rudolf K nämlich die Vermutung seiner Vaterschaft nicht nur nicht widerlegen, sondern es wurde die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft sogar als sehr hoch (96.5%) bezeichnet. Nach der herrschenden Auffassung der Wissenschaft läßt aber eine vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes durchgeführte erbbiologischanthropologische Begutachtung kein solches Ergebnis erwarten, daß allein durch diese der Gegenbeweis als erbringbar angesehen werden könnte (EFSlg. 14.259, 8957, 6472 u. a.).Die Voraussetzungen für die Führung des Gegenbeweises gegen die gesetzliche Vaterschaftswermutung wunden durch die neuen Bestimmungen des Paragraph 163, Absatz 2, ABGB jedoch grundlegend abgeändert, so daß die bisherige Judikatur nicht mehr maßgeblich sein kann. Nunmehr kann die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zunächst durch den Beweis einer solchen Unwahrscheinlichkeit entkräftet werden, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß der in Anspruch genommene Mann das Kind gezeugt hat. Durch diese Gesetzesregelung sollte in Bedachtnahme auf den Fortschritt der Naturwissenschaften ein Schritt nach vorne getan, der Gegenbeweis erleichtert und die Feststellung eines unrichtigen Mannes als Vater in den meisten Fällen verhindert werden (EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 13). Der Gesetzgeber wollte mit der erwähnten Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB allein aber doch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Das im Gesetz gebrauchte Wort "Unwahrscheinlichkeit" ist vielmehr dahin zu verstehen, daß nach den Vorfahrensergebnissen "in der Wesenheit des in Anspruch genommenen Mannes bestimmte, gegenständliche Anhaltspunkte vorhanden" sein müssen, die "seine Erzeugerschaft völlig unglaubhaft" machen, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (so die EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 14). Dem Berufungsgericht kann insoweit beigepflichtet werden, daß die Verfahrensergebnisse zur abschließenden Beurteilung ausreichen, daß dem Beklagten Rudolf K dieser immer noch strenge Gegenbeweis nicht gelungen ist und auch durch eine erbbiologischanthropologische Untersuchung oder andere Beweismittel derzeit nicht gelingen kann. Nach den Ergebnissen der Blutmerkmaleuntersuchung konnte der Beklagte Rudolf K nämlich die Vermutung seiner Vaterschaft nicht nur nicht widerlegen, sondern es wurde die Wahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft sogar als sehr hoch (96.5%) bezeichnet. Nach der herrschenden Auffassung der Wissenschaft läßt aber eine vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes durchgeführte erbbiologischanthropologische Begutachtung kein solches Ergebnis erwarten, daß allein durch diese der Gegenbeweis als erbringbar angesehen werden könnte (EFSlg. 14.259, 8957, 6472 u. a.).
Auf diese schwierige Beweisführung muß sich der Beklagte Rudolf K im vorliegenden Falle aber nicht einlassen. Nach der weiteren Bestimmung des § 163 Abs. 2 zweiter Halbsatz ABGB konnte er nämlich auch den Beweis antreten, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, für den die Vermutung des § 163 Abs. 1 ABGB gleichfalls gilt. Er mußte hiezu nur Gründe behaupten, die wenigstens abstrakt geeignet sind, diesen Beweis zu erbringen (RZ 1973, 60). Fest steht nun, daß innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit des § 163 Abs. 1 ABGB zumindest auch Mario W der Mutter des klagenden Kindes beiwohnte und von ihr sogar primär als Vater angesehen wurde. Nach den Ergebnissen der Blutmerkmaleuntersuchung kann zudem Mario W ebenfalls mit dem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von 96% der Vater des klagenden Kindes sein. Unter diesen Umständen waren auch ohne weiteres Vorbringen des Beklagten Rudolf K die Voraussetzungen des § 163 Abs. 2 zweiter Halbsatz ABGB zu prüfen. Das Gericht hatte von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt wenden (Art. V Z. 5 Satz 1 UeKindG). Die Untergerichte waren, wenn eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft auch für einen anderen bestimmten Mann sprach, verpflichtet, alle nur möglichen Beweismittel zur Klärung der Frage, wer unter den in Betracht kommenden Männern am wahrscheinlichsten der Vater ist, heranzuziehen.Auf diese schwierige Beweisführung muß sich der Beklagte Rudolf K im vorliegenden Falle aber nicht einlassen. Nach der weiteren Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB konnte er nämlich auch den Beweis antreten, daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, für den die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gleichfalls gilt. Er mußte hiezu nur Gründe behaupten, die wenigstens abstrakt geeignet sind, diesen Beweis zu erbringen (RZ 1973, 60). Fest steht nun, daß innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB zumindest auch Mario W der Mutter des klagenden Kindes beiwohnte und von ihr sogar primär als Vater angesehen wurde. Nach den Ergebnissen der Blutmerkmaleuntersuchung kann zudem Mario W ebenfalls mit dem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von 96% der Vater des klagenden Kindes sein. Unter diesen Umständen waren auch ohne weiteres Vorbringen des Beklagten Rudolf K die Voraussetzungen des Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB zu prüfen. Das Gericht hatte von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt wenden (Artikel römisch fünf, Ziffer 5, Satz 1 UeKindG). Die Untergerichte waren, wenn eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft auch für einen anderen bestimmten Mann sprach, verpflichtet, alle nur möglichen Beweismittel zur Klärung der Frage, wer unter den in Betracht kommenden Männern am wahrscheinlichsten der Vater ist, heranzuziehen.
Für die berufungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob auch das Beweismittel der erbbiologisch-anthropologischen Begutachtung in Betracht kam, hatte, da im Vaterschaftsprozeß das Neuerungsverbot des § 482 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht gilt (Art. V Z. 5 Satz 2 UeKindG), nie im Eheverfahren, im Verfahren über die Bestreitung der ehelichen Geburt (1 Ob 502/56) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Fasching III, 661) nicht der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, sondern der des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz maßgeblich zu sein. Am 20. September 1973, dem Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung, war das Kind bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate alt. Wenn es nun auch richtig ist, daß zur Erbringung des früher nur unter sehr schwierigen Voraussetzungen erbringbaren Gegenbeweises eine erbbiologisch-anthropologische Begutachtung vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kaum zielführend sein konnte, kann dies bei der für den Beklagten wesentlich erleichterten Beweisführungspflicht nach § 163 Abs. 2 zweiter Halbsatz ABGB keineswegs ohne weiteres in gleicher Weise gesagt werden. Kann nämlich der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen oder mehrere Männer verweisen, für die die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs. 1 ABGB gleichfalls gilt, kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft entkräften (EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 14); diese Bestimmung stellt damit eine echte Erleichterung des Gegenbeweises, eine "abgeschwächte Einrede des Mehrverkehrs" (Kralik in JBl. 1971, 278), dar. Es genügt die geringere Wahrscheinlichkeit der eigenen Vaterschaft gegenüber der des anderen Mannes, also auch der Beweis, daß die Wahrscheinlichkeit der eigenen Vaterschaft gegenüber der des anderen Mannes weniger als 50% beträgt (siehe zur praktisch nicht in Betracht kommenden gleichen Wahrscheinlichkeit die EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 14 und den Bericht des Justizausschusses, 155 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 2). Zumindest dann, wenn das Kind bereits mehr als zwei Jahre alt ist, kann ohne Feststellungen auf Grund eines Sachverständigengutachtens keineswegs ausgeschlossen werden, ob nicht eine erbbiologisch-anthropologische Begutachtung nicht doch schon sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Frage der relativen Wahrscheinlichkeit der biologischen Vaterschaft des einen oder des anderen Mannes ergeben könnte. Ist ein zweiter Mann vorhanden, der der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beiwohnte, ist damit - anders als nach der bisherigen Rechtslage - jedenfalls auch dann schon eine erbbiologisch-anthropologische Untersuchung anzuordnen, wenn das klagende Kind das zweite Lebensjahr bereits überschritten hat und nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt ist, daß eine solche Beweisführung zu keinem Ergebnis führen kann. Daran ändert auch nichts, daß im vorliegenden fall, wie den Untergerichten beizupflichten ist, die aufgenommenen Beweise überwiegend für die Vaterschaft des Beklagten Rudolf K sprechen. Es steht aber nicht fest, ob diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht doch schon durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten widerlegt werden könnte. Ohne ausreichende Feststellungen darüber, ob eine erbbiologisch-anthropologische Untersuchung zu wesentlichen tatsächlichen Feststellungen führen könnte, ist aber eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob der Grad der Unwahrscheinlichkeit der Zeugung des klagenden Kindes durch den Beklagten Rudolf K gering genug ist, um den ihm obliegenden Gegenbeweis als erbracht ansehen zu können (siehe auch dazu EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XII. GP, 13; vgl. EFSlg. 16.295; RZ 1969, 69 u. a.), nicht möglich. Die Mängelrüge der Revision ist damit berechtigt.Für die berufungsgerichtliche Beurteilung der Frage, ob auch das Beweismittel der erbbiologisch-anthropologischen Begutachtung in Betracht kam, hatte, da im Vaterschaftsprozeß das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO im Berufungsverfahren nicht gilt (Artikel römisch fünf, Ziffer 5, Satz 2 UeKindG), nie im Eheverfahren, im Verfahren über die Bestreitung der ehelichen Geburt (1 Ob 502/56) und im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Fasching römisch drei, 661) nicht der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, sondern der des Schlusses der Verhandlung zweiter Instanz maßgeblich zu sein. Am 20. September 1973, dem Zeitpunkt des Schlusses der Berufungsverhandlung, war das Kind bereits mehr als zwei Jahre und vier Monate alt. Wenn es nun auch richtig ist, daß zur Erbringung des früher nur unter sehr schwierigen Voraussetzungen erbringbaren Gegenbeweises eine erbbiologisch-anthropologische Begutachtung vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kaum zielführend sein konnte, kann dies bei der für den Beklagten wesentlich erleichterten Beweisführungspflicht nach Paragraph 163, Absatz 2, zweiter Halbsatz ABGB keineswegs ohne weiteres in gleicher Weise gesagt werden. Kann nämlich der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen oder mehrere Männer verweisen, für die die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gleichfalls gilt, kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft entkräften (EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 14); diese Bestimmung stellt damit eine echte Erleichterung des Gegenbeweises, eine "abgeschwächte Einrede des Mehrverkehrs" (Kralik in JBl. 1971, 278), dar. Es genügt die geringere Wahrscheinlichkeit der eigenen Vaterschaft gegenüber der des anderen Mannes, also auch der Beweis, daß die Wahrscheinlichkeit der eigenen Vaterschaft gegenüber der des anderen Mannes weniger als 50% beträgt (siehe zur praktisch nicht in Betracht kommenden gleichen Wahrscheinlichkeit die EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 14 und den Bericht des Justizausschusses, 155 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 2). Zumindest dann, wenn das Kind bereits mehr als zwei Jahre alt ist, kann ohne Feststellungen auf Grund eines Sachverständigengutachtens keineswegs ausgeschlossen werden, ob nicht eine erbbiologisch-anthropologische Begutachtung nicht doch schon sehr wesentliche Anhaltspunkte für die Frage der relativen Wahrscheinlichkeit der biologischen Vaterschaft des einen oder des anderen Mannes ergeben könnte. Ist ein zweiter Mann vorhanden, der der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beiwohnte, ist damit - anders als nach der bisherigen Rechtslage - jedenfalls auch dann schon eine erbbiologisch-anthropologische Untersuchung anzuordnen, wenn das klagende Kind das zweite Lebensjahr bereits überschritten hat und nicht durch ein Sachverständigengutachten geklärt ist, daß eine solche Beweisführung zu keinem Ergebnis führen kann. Daran ändert auch nichts, daß im vorliegenden fall, wie den Untergerichten beizupflichten ist, die aufgenommenen Beweise überwiegend für die Vaterschaft des Beklagten Rudolf K sprechen. Es steht aber nicht fest, ob diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht doch schon durch ein erbbiologisch-anthropologisches Gutachten widerlegt werden könnte. Ohne ausreichende Feststellungen darüber, ob eine erbbiologisch-anthropologische Untersuchung zu wesentlichen tatsächlichen Feststellungen führen könnte, ist aber eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob der Grad der Unwahrscheinlichkeit der Zeugung des klagenden Kindes durch den Beklagten Rudolf K gering genug ist, um den ihm obliegenden Gegenbeweis als erbracht ansehen zu können (siehe auch dazu EB 6 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch zwölf. GP, 13; vergleiche EFSlg. 16.295; RZ 1969, 69 u. a.), nicht möglich. Die Mängelrüge der Revision ist damit berechtigt.
Im fortgesetzten Verfahren werden die Beweisgrundlagen unter Umständen über auch noch in anderer Richtung erweitert werden müssen. Die Feststellung, daß ein Geschlechtsverkehr am Ende einer Menstruationsblutung kein Hindernis für die Zeugung eines Kindes sei, sagt nämlich noch nichts über den Grad der Wahrscheinlichkeit der Zeugung eines Kindes zu einem solchen Zeitpunkt. Nach der neuen Rechtslage muß es aber auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte tatsächlich, wie er es behauptet, bei seinem Geschlechtsverkehr am 5. August 1970 wahrscheinlich nicht zum Samenerguß gelangte. Sollte nicht schon das erbbiologisch-anthropologische Gutachten zur Abweisung des Klagebegehrens gegen Rudolf K ausreichen, werden auch noch die anderen Fragen zu erörtern sein; das Berufungsgericht kann jedenfalls nicht die Beweiswürdigungsrügen des Beklagten Rudolf K mit dem Hinweis auf die bisherige Judikatur abtun, daß es etwa darauf, in welcher Form und inwieweit der Geschlechtsverkehr tatsächlich vollzogen wurde, nicht ankomme. Auch die erwähnten Umstände können vielmehr für die Beurteilung der Frage der Wahrscheinlichkeit der Zeugung des klagenden Kindes durch Rudolf K oder Mario W von Bedeutung sein. Erst wenn alle Umstände bekannt sind, werden die für und gegen beide Männer sprechenden Wahrscheinlichkeiten ihrer Vaterschaft miteinander abschließend ins Verhältnis gesetzt werden können. Es wird gegebenenfalls auch noch eine ergänzende Vernehmung des bereits angehörten Sachverständigen sowie der Mutter und Rudolf K stattzufinden haben.
Nach dem Dargestellten erweist sich das vor dem Berufungsgericht durchgeführte Verfahren als mangelhaft. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Eine neuerliche Berufungsverhandlung wird nur deswegen nicht aufgetragen, weil es der Beurteilung durch das Berufungsgericht überlassen bleiben soll, ob es die Rechtssache an die erste Instanz zurückverweist oder die noch erforderlichen Beweise selbst aufnimmt.