Rechtssatz RS0048587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048587
Geschäftszahl
6Ob244/73; 1Ob566/80; 1Ob589/93
Entscheidungsdatum
21.12.1993
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 163 Abs 2 erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).Mit der Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB wollte der Gesetzgeber noch nicht wesentlich von der bisherigen Rechtslage abweichen. Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß (EB).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 244/73
Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
- 1 Ob 566/80
Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 566/80
nur: Der Beklagte, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gilt, hat nachzuweisen, daß die Zeugung des klagenden Kindes durch ihn völlig unglaubhaft ist, so daß der verbleibende ganz geringe Grad von Wahrscheinlichkeit bei Würdigung aller Umstände vernachlässigt werden muß. (T1) Veröff: EFSlg 35968
- 1 Ob 589/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 589/93
Veröff: EvBl 1994/85 S 424
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048587
Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_006