Rechtssatz RS0048551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048551
Geschäftszahl
6Ob244/73; 1Ob659/77; 7Ob683/78; 7Ob505/79; 1Ob148/12i
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Rechtssatz
Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu § 163 ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. Dieser Beweis kann in der Regel auch durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten geführt werden, selbst wenn das klagende Kind noch nicht drei Jahre alt ist (Abweichung von der bisherigen Judikatur zu Paragraph 163, ABGB aF); maßgebend ist der Schluß der Verhandlung zweiter Instanz. Es kann auch von Bedeutung sein, ob der Beklagte den Geschlechtsakt vor dem Samenerguß unterbrach und ihn zu einem Zeitpunkt vollzog, zu dem die Menstruationsblutung der Mutter des klagenden Kindes noch nicht beendet war.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 244/73
Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
- 1 Ob 659/77
Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 659/77
nur: Kann der als Vater in Anspruch genommene Mann auf einen Mann verweisen, für den die Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB gleichfalls gilt, dann kann der Beklagte die ihn treffende Vermutung auch durch den Beweis der relativen Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft - weniger als fünfzig Prozent - entkräften. (T1)
- 7 Ob 683/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 683/78
nur T1
- 7 Ob 505/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 505/79
nur T1; Veröff: RZ 1980/48 S 203 = ÖA 1981,82
- 1 Ob 148/12i
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048551
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19731206_OGH0002_0060OB00244_7300000_004