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Rechtssatz RS0048688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048688

Geschäftszahl

4Ob555/72; 6Ob244/73; 3Ob668/82

Entscheidungsdatum

27.10.1982

Rechtssatz

Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt (EvBl 1955/237, 1 Ob 28/56, 2 Ob 146/60, 4 Ob 506/64, 7 Ob 104/68 ua). Liegt dagegen nur eine "körperliche Verbindung" vor, die nicht bis zu einer Beiwohnung geht - hier: Beklagter benetzt seinen Finger mit Samenflüssigkeit und führt ihn dann in die Scheide der Mutter des Kindes ein -, dann greift die Vermutung des Paragraph 163, ABGB nicht Platz; in diesem Fall muß vielmehr dem Kind der Beweis auferlegt werden, daß es durch diese Handlungen tatsächlich gezeugt wurde (mit ausführlichen Literaturzitaten).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 555/72
    Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 555/72
  • 6 Ob 244/73
    Entscheidungstext OGH 06.12.1973 6 Ob 244/73
    Veröff: SZ 46/119 = EvBl 1974/136 S 293 = ÖA 1976,65
  • 3 Ob 668/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 668/82
    nur: Nach der herrschenden Rechtsprechung bedeutet der Begriff "Beiwohnung" eine solche Vereinigung oder doch Berührung der Geschlechtsteile von Mann und Frau, die ein Eindringen des Samens in die Scheide nicht in völlig zweifelsfreier Weise ausschließt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0048688

Dokumentnummer

JJR_19720627_OGH0002_0040OB00555_7200000_001