Begründung:
Die mj. Kinder Thomas und Sandra B*** entstammen der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6.7.1989 geschiedenen Ehe des Ernst B*** und der Martina B***. Der Mutter kommt die Obsorge für die Kinder zu.
Anläßlich der Ehescheidung verpflichtete sich der Vater mit Vergleich vom 6.7.1989 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.100 S für die beiden Kinder.
Der Unterhaltsschuldner befindet sich seit 20.10.1989 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus St.Pölten in Untersuchungshaft. Am 29.11.1989 begehrten beide Kinder, vertreten durch deren Mutter, die Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG in der Höhe der bestehenden Unterhaltstitel. Die zu E 1820/89 des Erstgerichtes geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Vaters habe auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt diesen für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt. Das Erstgericht gewährte den beiden Kindern antragsgemäß die begehrten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.11.1989 bis zum 31.10.1990.Der Unterhaltsschuldner befindet sich seit 20.10.1989 im landesgerichtlichen Gefangenenhaus St.Pölten in Untersuchungshaft. Am 29.11.1989 begehrten beide Kinder, vertreten durch deren Mutter, die Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 3, UVG in der Höhe der bestehenden Unterhaltstitel. Die zu E 1820/89 des Erstgerichtes geführte Exekution auf das Arbeitseinkommen des Vaters habe auch unter Anrechnung hereingebrachter Rückstände auf den laufenden Unterhalt diesen für die letzten 6 Monate vor Antragstellung nicht gedeckt. Das Erstgericht gewährte den beiden Kindern antragsgemäß die begehrten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.11.1989 bis zum 31.10.1990.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtlichen Beschlüsse mit dem Ausspruch, daß der Revisionsrekurs zulässig sei, aus nachstehenden Erwägungen:
In den ersten 6 Monaten nach der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners habe das Kind, wie sich aus § 7 Abs 2 UVG ergebe, das Wahlrecht zwischen dem Belassen der bisher laufenden Vorschüsse und den Haftvorschüssen. Entschließe sich das Kind, in diesem Zeitraum die Titelvorschüsse zu belassen, so folge daraus zwingend der Ausschluß der Wahrnehmung der Haft im Rahmen des § 7 Abs 1 Z 1 UVG. In diesem Zeitraum könne sich der Unterhaltsschuldner also nicht darauf berufen, daß er aufgrund der Freiheitsentziehung nicht in der Lage sei, seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Diese Konstruktion sei auch damit gerechtfertigt worden, daß im allgemeinen mit gewissen Geldreserven des Unterhaltsschuldners gerechnet werden könne. Diese Grundsätze müßten auch für den hier vorliegenden Fall gelten, daß der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 3 UVG innerhalb der ersten 6 Monate der Freiheitsentziehung gestellt werde. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, einem Kind, das den Unterhaltsvorschuß kurz, bevor dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, beantragt, das Wahlrecht zwischen Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG und solchen nach § 4 Z 3 UVG während der ersten 6 Monate der Haft einzuräumen und einem Kind, das den Antrag erst innerhalb dieses Zeitraumes stellt, dieses Recht zu versagen. Die Prämisse des Gesetzgebers, daß für die ersten 6 Monate der Freiheitsentziehung im allgemeinen Geldreserven vorhanden sind, gelte in beiden Fällen gleich. Das Erstgericht habe daher zu Recht trotz bestehender Untersuchungshaft des Unterhaltsschuldners die Vorschüsse gemäß § 4 (offenbar richtig: § 3) UVG bewilligt. Nach insgesamt mehr als 6-monatiger Haftdauer werde es die Vorschüsse allenfalls von Amts wegen in solche nach § 4 Z 3 UVG umzuwandeln haben.In den ersten 6 Monaten nach der Inhaftierung des Unterhaltsschuldners habe das Kind, wie sich aus Paragraph 7, Absatz 2, UVG ergebe, das Wahlrecht zwischen dem Belassen der bisher laufenden Vorschüsse und den Haftvorschüssen. Entschließe sich das Kind, in diesem Zeitraum die Titelvorschüsse zu belassen, so folge daraus zwingend der Ausschluß der Wahrnehmung der Haft im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. In diesem Zeitraum könne sich der Unterhaltsschuldner also nicht darauf berufen, daß er aufgrund der Freiheitsentziehung nicht in der Lage sei, seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Diese Konstruktion sei auch damit gerechtfertigt worden, daß im allgemeinen mit gewissen Geldreserven des Unterhaltsschuldners gerechnet werden könne. Diese Grundsätze müßten auch für den hier vorliegenden Fall gelten, daß der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraph 3, UVG innerhalb der ersten 6 Monate der Freiheitsentziehung gestellt werde. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, einem Kind, das den Unterhaltsvorschuß kurz, bevor dem Unterhaltsschuldner die Freiheit entzogen wird, beantragt, das Wahlrecht zwischen Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 3, UVG und solchen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG während der ersten 6 Monate der Haft einzuräumen und einem Kind, das den Antrag erst innerhalb dieses Zeitraumes stellt, dieses Recht zu versagen. Die Prämisse des Gesetzgebers, daß für die ersten 6 Monate der Freiheitsentziehung im allgemeinen Geldreserven vorhanden sind, gelte in beiden Fällen gleich. Das Erstgericht habe daher zu Recht trotz bestehender Untersuchungshaft des Unterhaltsschuldners die Vorschüsse gemäß Paragraph 4, (offenbar richtig: Paragraph 3,) UVG bewilligt. Nach insgesamt mehr als 6-monatiger Haftdauer werde es die Vorschüsse allenfalls von Amts wegen in solche nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG umzuwandeln haben.