Rechtssatz RS0076041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076041
Entscheidungsdatum
27.03.1990
Rechtssatz
Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach Paragraph 3, UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076041
Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_0050OB00546_9000000_001