Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind in der hier zu beurteilenden Rechtssache trotz der vom Berufungsgericht geäußerten, mit einem Teil der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht übereinstimmenden Rechtsmeinung aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Der Oberste Gerichtshof hat zu der hier entscheidungswesentlichen
Rechtsfrage bereits ausgesprochen (JBl 1993, 245 = ZfRV 1993, 82/24 =
ÖStA 1993, 41 = EFSlg 69.179), daß § 23 Abs 1 EheG die AbsichtÖStA 1993, 41 = EFSlg 69.179), daß Paragraph 23, Absatz eins, EheG die Absicht
voraussetzt, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen. Die Absicht der Eheschließenden muß vielmehr ausschließlich oder vorwiegend auf den Erwerb des Familiennamens oder Staatsbürgerschaft gerichtet sein. Da das Gesetz nur diese beiden ehefeindlichen Absichten unter Nichtigkeitssanktion stellt, können andere ehefeindliche Absichten nicht zu einer Aufhebung der Ehe wegen Ehenichtigkeit führen, wenn nicht der im § 23 EheG verpönte Zweck überwiegt. Die Absicht, durch die Eheschließung nur einen Befreiungsschein gemäß § 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, ohne auch nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, ist für eine Nichtigerklärung der Ehe nicht ausreichend. Die Erlangung eines solchen Befreiungsscheines kann aber ein Indiz dafür sein, daß damit nur der erste Schritt zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 a StbG getan werden soll, um in Zukunft die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.voraussetzt, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen. Die Absicht der Eheschließenden muß vielmehr ausschließlich oder vorwiegend auf den Erwerb des Familiennamens oder Staatsbürgerschaft gerichtet sein. Da das Gesetz nur diese beiden ehefeindlichen Absichten unter Nichtigkeitssanktion stellt, können andere ehefeindliche Absichten nicht zu einer Aufhebung der Ehe wegen Ehenichtigkeit führen, wenn nicht der im Paragraph 23, EheG verpönte Zweck überwiegt. Die Absicht, durch die Eheschließung nur einen Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen, ohne auch nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, ist für eine Nichtigerklärung der Ehe nicht ausreichend. Die Erlangung eines solchen Befreiungsscheines kann aber ein Indiz dafür sein, daß damit nur der erste Schritt zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 11, a StbG getan werden soll, um in Zukunft die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.
Beurteilt man die Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund dieser, vom Obersten Gerichtshof bereits vorgenommenen Auslegung des § 23 EheG, so wurde die Nichtigkeit der Ehe der Beklagten zutreffend festgestellt. Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes diente nämlich die Eheschließung nur dazu, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Diese Arbeitsmöglichkeit ist aber nichts anderes als der vom Obersten Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung genannte erste Schritt zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, worauf die Absicht der Erstbeklagten gerichtet war.Beurteilt man die Feststellungen des Erstgerichtes auf Grund dieser, vom Obersten Gerichtshof bereits vorgenommenen Auslegung des Paragraph 23, EheG, so wurde die Nichtigkeit der Ehe der Beklagten zutreffend festgestellt. Nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes diente nämlich die Eheschließung nur dazu, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Diese Arbeitsmöglichkeit ist aber nichts anderes als der vom Obersten Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung genannte erste Schritt zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, worauf die Absicht der Erstbeklagten gerichtet war.
Es bedarf daher nicht mehr der Erörterung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30.3.1994, 8 Ob 577/93, wonach - wie auch das Berufungsgericht meint - die ausschließliche oder überwiegende Absicht durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, für die Nichtigerklärung der Ehe ausreicht.
Soweit in der Revision die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, handelt es sich dabei um den - unzulässigen - Versuch, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Anklingen in den Revisionsausführungen - sämtliche Feststellungen des Erstgerichtes nach Behandlung der erhobenen Mängel- und Beweisrüge übernommen und sich eben gerade nicht darauf beschränkt, die nach seiner Rechtsmeinung gar nicht erforderlichen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu prüfen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.