Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß der Antragsgegnerin die Ehewohnung in Wien 10., Lorystraße 12/3 samt Einrichtungsgegenständen zugewiesen werde, diese jedoch ihm eine Ausgleichszahlung von S 190.000,- samt 4 % Zinsen seit Antragstellung zu leisten habe. Er begründete dies damit, daß er zum Erwerb der Wohnung eine Investitionsablöse von S 140.000,- geleistet habe, Verbesserungen am Mietobjekt im Ausmaß von S 10.000,-
vorgenommen und Einrichtungsgegenstände angeschafft habe. Hiefür seien Kredite von S 100.000,-, S 70.000,- und S 50.000,- aufgenommen und von ihm zurückgezahlt worden.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Begehrens des Antragstellers auf Zahlung einer Ausgleichszahlung mit der Begründung, die Streitteile hätten zunächst nach der Eheschließung in der Wohnung der Antragsgegnerin gewohnt. Da sich der Antragsteller mit ihren Kindern nicht vertragen habe, seien sie dann in die Lorystraße gezogen. Einen Kredit von S 40.000,- habe der Antragsteller bereits vor Eheschließung zwecks Finanzierung der Hochzeit aufgenommen. Die Verbesserungsarbeiten in der Wohnung seien zur Gänze von ihrem Gehalt gezahlt worden.
Das Erstgericht wies die Ehewohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Fortsetzung des dieselbe betreffenden Mietverhältnisses (Punkt 4. sowie auch sämtliche Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung zu (Punkt 2.) und wies das Begehren des Antragstellers auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 190.000,- s.A. durch die Antragsgegnerin ab (Punkt 3.).
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, die vom Antragsteller nur insoweit angefochten worden war, als der Antragsgegnerin nicht die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 84.000,- auferlegt worden war.
Die Vorinstanzen legten in der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Für die Anmietung der Ehewohnung in Wien 11., Lorystraße 12/3 mußte eine Investitionsablöse von S 140.000,- geleistet werden. Die in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände haben derzeit einen Wert von S 28.030,-. Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügten beide Parteien weder über Vermögen noch Ersparnisse. Zur Finanzierung der Investitionsablöse sowie zum Ankauf der notwendigen Einrichtungsgegenstände nahmen die Streitteile bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien zwei Kredite über S 100.000,- und S 70.000,-- auf, die in 72 Monatsraten zu je S 1.868,- bzw. S 1.308,- zurückzuzahlen waren. Ein weiterer Kredit des Antragstellers war bereits vor der Eheschließung zur Abdeckung früher bestehender Schulden (S 7.000,-) und zur Finanzierung der Hochzeit (S 40.000,-) aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe hatte der Antragsteller ein Sparbuch mit einem Kapitalstand von ca. S 35.000,-. Andere Ersparnisse wurden nicht festgestellt.
Während der Berufstätigkeit der Streitteile verdiente die Antragsgegnerin als Köchin zuletzt monatlich netto rund S 10.000,-, seit 1.1.1986 als Pensionistin monatlich S 7.500,-. Der Antragsteller verdiente als Handelsarbeiter vor seiner zuletzt bestehenden Arbeitslosigkeit monatlich netto S 7.700,--. Bis Feber 1984 war der Antragsteller durchgehend 23 Monate arbeitslos gewesen. Von März 1981 bis November 1984, also 45 Monate lang, leistete die Antragsgegnerin die Rückzahlungsraten für die beiden Kredite bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien. Da der Antragsteller während seiner Arbeitslosigkeit zum ehelichen Lebensaufwand höchstens S 400,- bis S 500,- beitrug, bestritt die Antragsgegnerin damals auch die Kosten der Wohnung (Miete S 1.500,-
bis 2.300,- pro Monat; außerdem Radio und Fernsehen sowie Telefon von S 400,- bis 700,- pro Abrechnung; schließlich Gas und Strom von S 2.000,- sechsmal jährlich).
Da sohin die Antragsgegnerin für die Kreditrückzahlung während der genannten 45 Monate S 142.920,- und während der 23 Monate dauernden durchgehenden Arbeitslosigkeit an Mietkosten rund S 43.700,-, zusammen daher S 186.620,- aufgewendet habe, bestehe kein Anlaß, dem Antragsgegner, welchem das Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 35.000,- (bis S 39.000) verbleibe, noch eine Ausgleichszahlung seitens der Antragsgegnerin zu gewähren.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm eine Ausgleichszahlung von S 84.000,- zuerkannt werde, in eventu mögen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und solle die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, die während der Ehe aufgewendeten, d.h. gleichzeitig wieder verbrauchten Geldmittel hätten bei der Billigkeitsabwägung nicht berücksichtigt werden dürfen. Aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs ist erkennbar, daß der Antragsteller die Hälfte der zur Anschaffung der Mietwohnung aufgewendeten S 140.000,- (von ihm als Wert des Mietrechtes bezeichnet) und des Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände (S 28.000,-) also die Hälfte von S 168.000,- als Ausgleichszahlung begehrt.
Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rechtsmittelverfahren.