Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber vertreten hinsichtlich ihrer Nächtigungen im Hotel N* die Auffassung der Unentgeltlichkeit ihres Aufenthaltes, weil darüber nichts zwischen den Streitteilen besprochen worden sei. Das Erstgericht ist hier aber zutreffend davon ausgegangen, daß bei Rechtsgeschäften mit einem Kaufmann im Zweifel Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen anzunehmen ist (vgl. SZ 40/161 ua). Wenn die Revisionswerber entsprechend ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung darauf verweisen, daß die Nächtigung in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluß eines Pachtvertrages über das Objekt „Landhaus W*“ gestanden sei, so liegen diesbezügliche erstgerichtliche Feststellungen nicht vor, wobei ein Feststellungsmangel im Berufungsverfahren nicht gerügt worden ist und sich der behauptete Zusammenhang auch nicht zwingend ergibt. Für die Entgeltlichkeitsvermutung des § 354 HGB, die auch die einseitigen Handelsgeschäfte nach § 345 HGB umfaßt, genügt es, daß die Tätigkeit des Kaufmanns im Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb erfolgte.Die Revisionswerber vertreten hinsichtlich ihrer Nächtigungen im Hotel N* die Auffassung der Unentgeltlichkeit ihres Aufenthaltes, weil darüber nichts zwischen den Streitteilen besprochen worden sei. Das Erstgericht ist hier aber zutreffend davon ausgegangen, daß bei Rechtsgeschäften mit einem Kaufmann im Zweifel Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen anzunehmen ist vergleiche SZ 40/161 ua). Wenn die Revisionswerber entsprechend ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung darauf verweisen, daß die Nächtigung in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit dem beabsichtigten Abschluß eines Pachtvertrages über das Objekt „Landhaus W*“ gestanden sei, so liegen diesbezügliche erstgerichtliche Feststellungen nicht vor, wobei ein Feststellungsmangel im Berufungsverfahren nicht gerügt worden ist und sich der behauptete Zusammenhang auch nicht zwingend ergibt. Für die Entgeltlichkeitsvermutung des Paragraph 354, HGB, die auch die einseitigen Handelsgeschäfte nach Paragraph 345, HGB umfaßt, genügt es, daß die Tätigkeit des Kaufmanns im Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb erfolgte.
Die Parteien haben mit der vorgesehenen Überlassung des Landhauses W* zu Gebrauch und Nutzung im Rahmen eines von den beklagten Parteien dort zu betreibenden gastgewerblichen Unternehmens gegen einen alljährlichen Pachtzins von S 400,000,-- die Begründung eines Pachtverhältnisses vorgesehen. Von einem solchen unterscheidet sich ein prekaristisches Benützungsverhältnis nicht nur wegen der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufes, sondern auch darin, daß das Prekarium wie jede Leihe unentgeltlich ist und es seiner Rechtsnatur zuwiderliefe, wenn der Prekarist dem Verleiher mehr als den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen leistet (vgl. Koziol-Welser, Grundriß4 I 285, 287). Daß mit dem von den beklagten Parteien zu leistenden Entgelt mehr als nur ein Anerkennungszins oder ein Aufwendungsersatz vorlag, haben die Revisionswerber gar nicht bestritten, wobei sie in ihren Revisionsausführungen des weiteren sogar von einer wucherischen Ausbeutung sprechen. Dem Berufungsgericht kann daher in seiner durch das Klagsvorbringen gedeckten Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Streitteile als Pachtvertrag und der Vertragsbestimmung einer Vertragsauflösung bei Nichtbezahlung der Kaution von S 100.000,-- als auflösender Bedingung im Sinne des § 696 ABGB beigepflichtet werden. Gerade im Hinblick auf die vorgezogene Verpflichtung der Pachtzinszahlung, die bereits mit Jänner 1976 gegeben sein sollte, während der Kautionserlag zunächst bis 15. Februar 1976 hinaus geschoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Rechtswirkungen des Pachtverhältnisses sofort eintreten, aber wieder aufhören sollten, wenn der Kautionserlag nicht getätigt wurde. Dem entspricht auch die Vereinbarung vom 4. März 1976, die das Unwirksamwerden, das heißt die Auflösung des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages wegen Nichteinhaltung der Bedingung einvernehmlich feststellt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist daher vom Zustandekommen eines Pachtvertrages auszugehen, das auch den Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses zu rechtfertigen vermochte. Daß die Klägerin das Pachtobjekt an die Beklagten zu einem Zeitpunkt übergeben hätte, an dem sie sicher sein konnte, daß die Bedingungen für die fortdauernde Wirksamkeit des Pachtvertrages nicht erfüllt würden, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Es sollte mit der vorzeitigen Übergabe des Bestandobjektes den beklagten Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, das Weihnachtsgeschäft auszunützen.Die Parteien haben mit der vorgesehenen Überlassung des Landhauses W* zu Gebrauch und Nutzung im Rahmen eines von den beklagten Parteien dort zu betreibenden gastgewerblichen Unternehmens gegen einen alljährlichen Pachtzins von S 400,000,-- die Begründung eines Pachtverhältnisses vorgesehen. Von einem solchen unterscheidet sich ein prekaristisches Benützungsverhältnis nicht nur wegen der Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufes, sondern auch darin, daß das Prekarium wie jede Leihe unentgeltlich ist und es seiner Rechtsnatur zuwiderliefe, wenn der Prekarist dem Verleiher mehr als den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen leistet vergleiche Koziol-Welser, Grundriß4 römisch eins 285, 287). Daß mit dem von den beklagten Parteien zu leistenden Entgelt mehr als nur ein Anerkennungszins oder ein Aufwendungsersatz vorlag, haben die Revisionswerber gar nicht bestritten, wobei sie in ihren Revisionsausführungen des weiteren sogar von einer wucherischen Ausbeutung sprechen. Dem Berufungsgericht kann daher in seiner durch das Klagsvorbringen gedeckten Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Streitteile als Pachtvertrag und der Vertragsbestimmung einer Vertragsauflösung bei Nichtbezahlung der Kaution von S 100.000,-- als auflösender Bedingung im Sinne des Paragraph 696, ABGB beigepflichtet werden. Gerade im Hinblick auf die vorgezogene Verpflichtung der Pachtzinszahlung, die bereits mit Jänner 1976 gegeben sein sollte, während der Kautionserlag zunächst bis 15. Februar 1976 hinaus geschoben wurde, ist davon auszugehen, daß die Rechtswirkungen des Pachtverhältnisses sofort eintreten, aber wieder aufhören sollten, wenn der Kautionserlag nicht getätigt wurde. Dem entspricht auch die Vereinbarung vom 4. März 1976, die das Unwirksamwerden, das heißt die Auflösung des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrages wegen Nichteinhaltung der Bedingung einvernehmlich feststellt. Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist daher vom Zustandekommen eines Pachtvertrages auszugehen, das auch den Anspruch auf Zahlung des Pachtzinses zu rechtfertigen vermochte. Daß die Klägerin das Pachtobjekt an die Beklagten zu einem Zeitpunkt übergeben hätte, an dem sie sicher sein konnte, daß die Bedingungen für die fortdauernde Wirksamkeit des Pachtvertrages nicht erfüllt würden, entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Es sollte mit der vorzeitigen Übergabe des Bestandobjektes den beklagten Parteien die Möglichkeit geschaffen werden, das Weihnachtsgeschäft auszunützen.
Insoweit die Revisionswerber schließlich noch eine Überprüfung in der Sichtung fordern, ob nicht ein nichtiger Vertrag im Sinn des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, vorgelegen hätte, so fehlt es diesbezüglich schon an den hinlänglichen Prozeßbehauptungen in erster Instanz. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages aus diesem Grunde setzt ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus (vgl. Koziol-Welser aaO 118). Insoweit die Revisionswerber nun darauf hinweisen, daß sie niemals mit der Rührung eines Beherbergungsbetriebes betraut gewesen seien, stellt dies eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Daß der Klägerin bekannt sein mußte, daß in der Zeit von Weihnachten bis etwa März des folgenden Jahres keine Buchungen für das Landhaus W* getätigt waren und daher die Pacht dieses Objektes mehr oder weniger einen Leichtsinn, welcher auf Unerfahrenheit zurückzuführen gewesen sei, bedeuten mußte, vermag noch nicht die Voraussetzungen eines anfechtbaren wucherischen Geschäftes darzulegen, zumal damit noch nicht dargetan ist, daß die beklagten Parteien infolge Fehlens allgemeiner oder besonderer Geschäftskenntnisse verhindert gewesen wären, ihre Interessen bei Geschäftsabschluß gehörig zu wahren (vgl. SZ 23/335). Der Aussage der Erstbeklagten ist demgegenüber auch zu entnehmen, daß es die enttäuschte Erwartung, ein Darlehen zu erhalten und damit die Kaution zu bezahlen, gewesen ist, die zu einem Scheitern des Pachtverhältnisses geführt hat (AS 40 und 41).Insoweit die Revisionswerber schließlich noch eine Überprüfung in der Sichtung fordern, ob nicht ein nichtiger Vertrag im Sinn des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB, vorgelegen hätte, so fehlt es diesbezüglich schon an den hinlänglichen Prozeßbehauptungen in erster Instanz. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrages aus diesem Grunde setzt ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die mangelnde Wahrungsmöglichkeit der Äquivalenz seitens des Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung und schließlich die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus vergleiche Koziol-Welser aaO 118). Insoweit die Revisionswerber nun darauf hinweisen, daß sie niemals mit der Rührung eines Beherbergungsbetriebes betraut gewesen seien, stellt dies eine im Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Daß der Klägerin bekannt sein mußte, daß in der Zeit von Weihnachten bis etwa März des folgenden Jahres keine Buchungen für das Landhaus W* getätigt waren und daher die Pacht dieses Objektes mehr oder weniger einen Leichtsinn, welcher auf Unerfahrenheit zurückzuführen gewesen sei, bedeuten mußte, vermag noch nicht die Voraussetzungen eines anfechtbaren wucherischen Geschäftes darzulegen, zumal damit noch nicht dargetan ist, daß die beklagten Parteien infolge Fehlens allgemeiner oder besonderer Geschäftskenntnisse verhindert gewesen wären, ihre Interessen bei Geschäftsabschluß gehörig zu wahren vergleiche SZ 23/335). Der Aussage der Erstbeklagten ist demgegenüber auch zu entnehmen, daß es die enttäuschte Erwartung, ein Darlehen zu erhalten und damit die Kaution zu bezahlen, gewesen ist, die zu einem Scheitern des Pachtverhältnisses geführt hat (AS 40 und 41).
Der unbegründeten Revision muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO