Rechtssatz RS0016873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016873
Entscheidungsdatum
03.05.1977
Rechtssatz
Die überdies den Pächter bekannte mangelnde Ertragsfähigkeit eines Pachtobjektes allein vermag nicht die Voraussetzungen eines anfechtbaren wucherischen Geschäfts darzulegen, zumal damit noch nicht dargetan ist, dass die Pächter infolge Fehlens allgemeiner oder besonderer Geschäftskenntnisse verhindert gewesen wären, ihre Interessen bei Geschäftsabschluss gehörig zu wahren (vgl. SZ 23/335).Die überdies den Pächter bekannte mangelnde Ertragsfähigkeit eines Pachtobjektes allein vermag nicht die Voraussetzungen eines anfechtbaren wucherischen Geschäfts darzulegen, zumal damit noch nicht dargetan ist, dass die Pächter infolge Fehlens allgemeiner oder besonderer Geschäftskenntnisse verhindert gewesen wären, ihre Interessen bei Geschäftsabschluss gehörig zu wahren vergleiche SZ 23/335).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016873
Dokumentnummer
JJR_19770503_OGH0002_0050OB00552_7700000_002