Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Den Vorinstanzen ist zuzugeben, daß die reine Wortinterpretation des § 730 Abs 2 ABGB zu dem von ihnen vertretenen Ergebnis führt; das Gebot, Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen (SZ 61/189; JBl 1993, 733 ua), legt jedoch ein anderes Gesetzesverständnis nahe, das wegen des Zutreffend aller Voraussetzungen einer Rechtsanalogie auch erreichbar ist.Den Vorinstanzen ist zuzugeben, daß die reine Wortinterpretation des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB zu dem von ihnen vertretenen Ergebnis führt; das Gebot, Gesetze im Zweifel verfassungskonform auszulegen (SZ 61/189; JBl 1993, 733 ua), legt jedoch ein anderes Gesetzesverständnis nahe, das wegen des Zutreffend aller Voraussetzungen einer Rechtsanalogie auch erreichbar ist.
Die vom Rekursgericht angesprochene (letztlich mit den Gesetzesmaterialien belegte: JAB 1158 BlgNR 17. GP, 3 f) Privilegierung Ungeborener ist mit dem Hinweis auf §§ 777, 778 ABGB nicht überzeugend zu rechtfertigen. Der eigentliche Grund, warum man ihnen im zweiten Satz des § 730 Abs 2 ABGB (idF des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989, BGBl Nr. 656) eine Ausnahmeregelung zugestand, besteht darin, daß sie ansonsten überhaupt nicht in den Genuß der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verbesserung der erbrechtlichen Stellung unehelicher Kinder kommen könnten. Vor die Unmöglichkeit, sich zu Lebzeiten des Erblassers um die Feststellung der Abstammung zu bemühen, kann jedoch auch ein uneheliches Kind gestellt sein, das so kurz vor dem Tod seines Vaters geboren wurde, daß faktisch keine Möglichkeit zur Anerkennung, Feststellung oder auch nur gerichtlichen Geltendmachung der Vaterschaft bestand. In dieser Ungleichbehandlung vor- und nachgeborener Kinder offenbart sich ein dem Gesetzgeber unterlaufener Wertungswiderspruch, der im Wege der Rechtsanalogie zu beseitigen ist, weil sich der Gesetzgeber den regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht umfassend genug vorgestellt hat (vgl Bydlinski in Rummel2, Rz 2 f zu § 7 ABGB). Um ein den Gleichheitssatz der Verfassung mitberücksichtigendes Auslegungsergebnis zu erzielen, ist daher mit Schauer (Zum Anwendungsbereich des § 730 Abs 2 ABGB, NZ 1993, 73 ff), dessen Argumentation sich der erkennende Senat anschließt, § 730 Abs 2 ABGB idF BGBl 1989/656 so zu verstehen, daß es zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers in jedem Fall genügt, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des § 730 Abs 2 ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.Die vom Rekursgericht angesprochene (letztlich mit den Gesetzesmaterialien belegte: JAB 1158 BlgNR 17. GP, 3 f) Privilegierung Ungeborener ist mit dem Hinweis auf Paragraphen 777, 778, ABGB nicht überzeugend zu rechtfertigen. Der eigentliche Grund, warum man ihnen im zweiten Satz des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Erbrechtsänderungsgesetzes 1989, BGBl Nr. 656) eine Ausnahmeregelung zugestand, besteht darin, daß sie ansonsten überhaupt nicht in den Genuß der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verbesserung der erbrechtlichen Stellung unehelicher Kinder kommen könnten. Vor die Unmöglichkeit, sich zu Lebzeiten des Erblassers um die Feststellung der Abstammung zu bemühen, kann jedoch auch ein uneheliches Kind gestellt sein, das so kurz vor dem Tod seines Vaters geboren wurde, daß faktisch keine Möglichkeit zur Anerkennung, Feststellung oder auch nur gerichtlichen Geltendmachung der Vaterschaft bestand. In dieser Ungleichbehandlung vor- und nachgeborener Kinder offenbart sich ein dem Gesetzgeber unterlaufener Wertungswiderspruch, der im Wege der Rechtsanalogie zu beseitigen ist, weil sich der Gesetzgeber den regelungsbedürftigen Sachverhalt nicht umfassend genug vorgestellt hat vergleiche Bydlinski in Rummel2, Rz 2 f zu Paragraph 7, ABGB). Um ein den Gleichheitssatz der Verfassung mitberücksichtigendes Auslegungsergebnis zu erzielen, ist daher mit Schauer (Zum Anwendungsbereich des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB, NZ 1993, 73 ff), dessen Argumentation sich der erkennende Senat anschließt, Paragraph 730, Absatz 2, ABGB in der Fassung BGBl 1989/656 so zu verstehen, daß es zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers in jedem Fall genügt, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.
Damit erweist sich der Beschluß, mit dem der Antrag des Mj. Maximilian Leopold D***** auf Einantwortung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters nur deshalb abgewiesen wurde, weil er die Abstammung nicht schon vor dem Tod des Erblassers gerichtlich geltend gemacht hatte, als verfehlt; da er jedenfalls die Jahresfrist ab Geburt gewahrt hat, darf er vom weiteren Verlassenschaftsverfahren, das mangels Einantwortung noch nicht beendet ist (vgl zuletzt NZ 1994, 116), nicht ausgeschlossen werden.Damit erweist sich der Beschluß, mit dem der Antrag des Mj. Maximilian Leopold D***** auf Einantwortung des Nachlasses seines verstorbenen Vaters nur deshalb abgewiesen wurde, weil er die Abstammung nicht schon vor dem Tod des Erblassers gerichtlich geltend gemacht hatte, als verfehlt; da er jedenfalls die Jahresfrist ab Geburt gewahrt hat, darf er vom weiteren Verlassenschaftsverfahren, das mangels Einantwortung noch nicht beendet ist vergleiche zuletzt NZ 1994, 116), nicht ausgeschlossen werden.