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Rechtssatz RS0030788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030788

Geschäftszahl

5Ob553/94; 10Ob272/97s

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Norm

ABGB idF BGBl 1989/656 §730 Abs2

Rechtssatz

Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 553/94
    Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 553/94
    Veröff: SZ 67/185
  • 10 Ob 272/97s
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 Ob 272/97s
    nur: Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030788

Dokumentnummer

JJR_19941021_OGH0002_0050OB00553_9400000_001