Begründung:
Der Kläger ist Eigentümer eines Forsthauses, das vom Beklagten ebenso wie umliegende Grundstücke in Bestand genommen wurde.
Der Kläger begehrte vom Beklagten zuletzt (ON 1 - AS 2; ON 8 - AS 39
ff) die Zahlung von S 223.469,44 s.A. (darin enthalten der allein Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof bildende Mietzinsrückstand per 30.9.1992 von S 152.960,-) und geräumte Übergabe des Bestandobjektes (§ 1118 ABGB). Der Beklagte sei sowohl seinen Zahlungszusagen als auch seiner Räumungszusage nicht nachgekommen; ein allfälliger schlechter Zustand des Mietobjektes sei ihm bekannt gewesen (ON 1 und 7).ff) die Zahlung von S 223.469,44 s.A. (darin enthalten der allein Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof bildende Mietzinsrückstand per 30.9.1992 von S 152.960,-) und geräumte Übergabe des Bestandobjektes (Paragraph 1118, ABGB). Der Beklagte sei sowohl seinen Zahlungszusagen als auch seiner Räumungszusage nicht nachgekommen; ein allfälliger schlechter Zustand des Mietobjektes sei ihm bekannt gewesen (ON 1 und 7).
Der Beklagte wendete zunächst (ON 6) ein:
a) Da der Vermieter die Durchführung ihm gemäß § 1096 ABGB obliegender und überdies vereinbarungsgemäß übernommener Instandsetzungsarbeiten unterließ, habe der Beklagte wegen erheblicher Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (schon ab Jänner 1988) des gemieteten Forsthauses ab Feber 1989 die Mietzinszahlung eingestellt. Die für die Zeit vom Jänner 1988 bis Jänner 1989 infolge Nichtberücksichtigung der gebührenden Mietzinsreduktion (auf Null - ON 8, AS 39) geleistete Überzahlung vona) Da der Vermieter die Durchführung ihm gemäß Paragraph 1096, ABGB obliegender und überdies vereinbarungsgemäß übernommener Instandsetzungsarbeiten unterließ, habe der Beklagte wegen erheblicher Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauches (schon ab Jänner 1988) des gemieteten Forsthauses ab Feber 1989 die Mietzinszahlung eingestellt. Die für die Zeit vom Jänner 1988 bis Jänner 1989 infolge Nichtberücksichtigung der gebührenden Mietzinsreduktion (auf Null - ON 8, AS 39) geleistete Überzahlung von
S 43.430,- würde gegen einen eventuellen Anspruch des Klägers compensando eingewendet;
b) Die Mietzinsforderungen für die Zeit vom 1.2.1988 bis November 1989 seien überdies verjährt;
c) Vereinbarungsgemäß seien dem Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses 50 % seiner Investitionen, nämlich S 36.750,- vom Vermieter zu vergüten. Dieser Betrag werde für den Fall der Klagestattgebung compensando eingewendet.
In Abänderung bzw. Ergänzung dieses Vorbringens wendete der Beklagte später (ON 7 - AS 27 ff, ON 8 - AS 45) "aus dem Titel der vom Beklagten getätigten Investitionen bzw. getätigten Erhaltungsarbeiten, die vom Vermieter hätten vorgenommen werden müssen", statt der genannten S 36.750,- eine Gegenforderung von S
45.886 aufrechnungsweise ein, ferner Gegenforderungen von S 83.920,-
(erhöhte Heizkosten wegen des schlechten Zustandes des Hauses) und S 80.000,- (Schmerzengeld wegen Ohrenleiden und Skelettschäden, verursacht durch übermäßiges Kohletragen, alles zurückzuführen auf den wegen der Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten gegebenen schlechten Zustand des Hauses). Die eingewendeten Gegenforderungen stellten bezüglich des Räumungsbegehrens schuldtilgende Einwände dar. Dadurch sei eben Tilgung mit der Konsequenz eingetreten, daß kein Rückstand bestünde (ON 7 - AS 32).
Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Klagebegehren betreffend die Mietzinsforderung von S 152.960,- s.A. statt. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Der Mietzinsrückstand des Beklagten betrug zum 30.9.1992 S 152.960,-. Er befand sich zumindest seit 1988 ständig in Geldschwierigkeiten und konnte deshalb die Miete nur selten bezahlen. Er ersuchte daher den Vermieter wiederholt um Stundung der Mietzinszahlungen. Er brachte dabei nie zum Ausdruck, daß er weniger Zins zu zahlen hätte. Sämtliche Stundungsersuchen erfolgten vorbehaltslos und frei von Irrtum.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die vorbehaltslose Mietzinszahlung in Kenntnis von Mängel schließe eine Mietzinsminderung bzw. Mietzinsbefreiung aus. Die zahlreichen Stundungsersuchen seien als deklaratorische Anerkenntnisse zu werten und einer tatsächlichen Zahlung gleichzuhalten, weil sonst der zahlende Mieter schlechter gestellt sei als ein um Stundung Ersuchender. Demgegenüber könnten die außergerichtlich aufgerechneten Gegenforderungen nicht eingewendet werden, weil die eingeklagte Forderung dem Grunde nach bestritten worden sei und gegen bestrittene Forderungen außergerichtlich nicht aufgerechnet werden könne. Wegen des deklaratorischen Anerkenntnisses scheide auch eine Verjährung aus.
Das Berufungsgericht hob dieses Teilurteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis denkrichtiger Beweiswürdigung, insbesondere bezüglich der vom Beklagten bekämpften Feststellungen über seiner vorbehaltslos und ohne Irrtum gestellten Stundungsersuchen.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Die vom Erstgericht vorgenommene Gleichsetzung einer tatsächlichen Zahlung mit einem vorbehaltslosen und ohne Irrtum erfolgten Stundungsersuchen werde aus dem vom Erstgericht genannten Gründen gebilligt.
Allerdings habe das Erstgericht aus folgenden Gründen zu Unrecht nicht über die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen abgesprochen:
Die Aufrechnung könne im Prozeß als Schuldtilgungseinwand oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden. Im ersten Fall werde die Aufrechnung unbedingt erklärt, setze also die Anerkennung der Forderung, gegen die aufgerechnet werde, voraus und setze ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, daß sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe. Die Aufrechnungseinrede im Prozeß hingegen sei eine bedingte Erklärung, die erst nur für den Fall wirksam werde, daß das Gericht das Bestehen der Hauptforderung bejahe. Auch die außergerichtliche Aufrechnungserklärung könne aber erst im Zuge des Prozesses und sogar in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden. Sei dies der Fall, dann sei ohne weitere Prüfung vom Bestehen der eingeklagten Forderung auszugehen (EvBl 1979/171 und 1978/66 = JBl 1978, 262).
Zwar könne einer Räumungsklage nach § 1118 ABGB, also einer Klage auf eine Handlung, aufrechnungsweise eine Geldforderung nicht entgegengesetzt werden, wohl aber könne einer Mietzinsklage ein auf Geld lautender Anspruch des Bestandnehmers entgegengesetzt werden (EvBl 1978/66).Zwar könne einer Räumungsklage nach Paragraph 1118, ABGB, also einer Klage auf eine Handlung, aufrechnungsweise eine Geldforderung nicht entgegengesetzt werden, wohl aber könne einer Mietzinsklage ein auf Geld lautender Anspruch des Bestandnehmers entgegengesetzt werden (EvBl 1978/66).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache liege sowohl eine Mietzinsklage als auch eine Räumungsklage vor. Der Schuldtilgungseinwand (ON 7) sei allerdings nur bezüglich des Räumungsbegehrens erklärt worden. Hinsichtlich der Mietzinsforderung liege eine eindeutige Beschränkung auf außergerichtliche Aufrechnungserklärung nicht vor, sodaß insoweit die Möglichkeit der prozessualen Aufechnungseinrede bestehen bleibe, die hier wegen des Zurechtbestehens der eingeklagten Forderung und der Gleichartigkeit mit der Gegenforderung noch zu prüfen sein werde.
Andererseits müsse der Beklagte im Prozeß klarstellen, von welcher der beiden Aufrechnungsmöglichkeiten er Gebrauch mache (EvBl 1978/66). Demnach sei der bereits mehrfach genannte Aufrechnungseinwand (ON 7) unvollständig bzw. widersprüchlich. Der Beklagte müsse daher zur Klarstellung angeleitet werden, ob er seine sowohl gegen das Räumungs- als auch gegen das Mietzinsbegehren erhobenen Einwände schuldtilgend oder bedingt für den Fall des Bestehens der Hauptforderung erhoben hat. Dann werde allenfalls in Bezug auf die Mietzinsforderung die aufgerechnete Gegenforderung zu prüfen sein.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, eine außergerichtliche Aufrechnung könne nicht vorliegen, weil der Beklagte im Prozeß die Forderung bestritten habe, werde nicht geteilt. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe nämlich der Beklagte die Mietzinsforderung durch seine zahlreichen Stundungsersuchen außergerichtlich anerkannt, sodaß die vom Erstgericht verlangte Anerkennung der Hauptforderung als Voraussetzung der außergerichtlichen Aufrechnung gegeben sei. Für die außergerichtliche Aufrechnung komme es daher nur darauf an, ob die Hauptforderung außergerichtlich anerkannt worden sei. Demgegenüber würde die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht - stark vereinfacht ausgedrückt - zu dem konstruierten Ergebnis führen, daß die eingewendete Mietzinsbefreiung nicht geprüft werde, weil die Mietzinsforderung anerkannt worden sei, während die Gegenforderungen nicht geprüft würden, weil die Mietzinsforderung im Prozeß nicht mehr anerkannt würde.
Im übrigen habe der Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.12.1992 seine Forderungen als schuldtilgende Einwände erhoben und möglicherweise dadurch ohnedies in Abänderung seines bisherigen Vorbringens die Hauptforderung nunmehr anerkannt. Bei wörtlicher Auslegung der in EvBl 1979/171 veröffentlichten Entscheidung wäre vielleicht schon durch die Erhebung der außergerichtlichen Aufrechnungseinrede ohne weitere Prüfung vom Zurechtbestehen der eingeklagten Forderung auszugehen und nur noch die Gegenforderung zu prüfen.
Aus diesen Erwägungen erweise sich die Rechtssache als nicht spruchreif. Das Erstgericht werde im fortzusetzenden Verfahren den Beklagten zu einer Präzisierung seiner Einwendungen aufzufordern und diese inhaltlich zu prüfen haben. Wegen des ungewissen Ausmaßes der ergänzenden Beweisaufnahme und der geringeren Kostenbelastung im Verfahren erster Instanz sei daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen gewesen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage zu klären sei, ob mit einer Forderung gegen mehrere verschiedene Klageansprüche - hier: Mietzins- und Räumungsbegehren - sowohl schuldtilgend als auch prozessual aufgerechnet werden könne. Auch sei es zweifelhaft, ob nicht auch gegen eine bestrittene Klageforderung außergerichtlich und für den Fall des Zurechtbestehens unbedingt aufgerechnet werden könne, ob somit diese Aufrechnungserklärung zwar allenfalls schuldtilgend, aber nicht generell streitbereinigend (hinsichtlich der Hauptforderung) wirke. Die Unbedingtheit des Schuldtilgungseinwandes Aufrechnung unterscheide diesen von der bloß bedingt erklärten prozessualen Aufrechnung. Diese Unbedingtheit umfasse aber nicht auch die Rechtseigenschaften der damit abgewehrten Forderung. Nach Meinung des Berufungsgerichtes könne daher auch außerhalb eines Prozesses einer bestrittenen Forderung neben allen anderen Argumenten auch das Erfüllungssurrogat Kompensation entgegengehalten werden. Die rechtsgeschäftliche Erklärung sei hier unbedingt und erspare - anders als die bedingte prozessuale Aufrechnung - die vorrangige Klarstellung der streitigen Hauptforderung. Lehre und Rechtsprechung hätten sich zu den damit aufgezeigten Kriterien und Unterschieden der beiden Aufrechnungsarten noch nicht so umfassend geäußert, wie es dieser Rechtsfall erfordere.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse
a) des Klägers mit dem Antrag, den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen, in eventu, das erstgerichtliche Teilurteil wiederherzustellen,
b) des Beklagten mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine Sachentscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, in eventu dem Erstgericht die Aufnahme der zur Zinsminderung bzw Zinsbefreiung angebotenen Beweise aufzutragen.
Der Beklagte beantragt, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben; der Kläger erstattete keine Rekursbeantwortung.