Rechtssatz RS0020874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020874
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Ein Mietzinsstundungsansuchen stellt lediglich ein sogenanntes unechtes Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) dar, das durch Gegenbeweis entkräftet werden kann. Dem Beklagten steht es daher frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der allenfalls bestehenbleibenden Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. Der Beklagte kann auch die eingeklagte Forderung teilweise anerkennen, teilweise bestreiten und als Folge davon gegen den anerkannten Teil schuldtilgend - auch noch im Prozess - mit einer eigenen Forderung aufrechnen, dem bestrittenen Teil hingegen bloß eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegensetzen (so schon SZ 50/35; JBl 1989,171, 1 Ob 578/82).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 555/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 555/93
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
nur: Dem Beklagten steht es frei, die von ihm behauptete Zinsminderung zu beweisen oder auch - sollte ein Zinsminderungsanspruch nur teilweise gegeben sein - der Mietzinsforderung des Klägers eine prozessuale Aufrechnungseinrede entgegenzusetzen. (T1); Veröff: SZ 2008/72
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020874
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19940222_OGH0002_0050OB00555_9300000_003