Aus der Begründung:
Gemäß § 139 ABGB haben die ehelichen Eltern die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu erziehen; es handelt sich hiebei nicht nur um eine Pflicht, sondern es steht ihnen auch primär das Recht zu, diese Erziehung durchzuführen (EvBl. 1975/229 u. a.). Die gemeinschaftliche Erziehung ehelicher Kinder durch beide Elternteile hat jedoch die Lebensgemeinschaft der Eltern zur Voraussetzung. Besteht eine solche nicht, wird eine gemeinschaftliche Erziehung unmöglich. Wird die Ehe geschieden, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob das aus der Ehe stammende Kind dem Vater oder der Mutter zu überlassen ist (§ 142 Abs. 1 ABGB). Das primäre Recht, das Kind zu pflegen und zu erziehen, bleibt damit bei den Eltern, es kann nur wegen ihrer Trennung nur mehr von einem einzigen Elternteil ausgeübt werden. Stirbt ein Elternteil, kann es dem überlebenden Gatten nicht verwehrt werden, das eheliche Kind in seine Pflege und Erziehung zu nehmen; eine andere Regelung sieht das Gesetz vor, wenn die Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die bestehenden Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der OGH hat in einem solchen Fall bereits dargetan, daß die Rechtsmeinung, daß über diese Vorschriften des bürgerlichen Rechtes hinaus die Rechte des überlebenden Elternteiles allein schon durch das Wohl und die Interessen des Kindes ihre Schranken finden, offenbar gesetzwidrig ist (SZ 27/83; vgl. EvBl. 1972/57; JBl. 1967, 433). Der OGH hat weiterhin bereits ausgesprochen, daß bei der Entscheidung über die Frage, in wessen Pflege und Erziehung ein eheliches Kind nach dem Ableben eines Elternteiles zu kommen hat, nur die Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB von Amts wegen zu prüfen sind und zu klären ist, ob eine Schädigung oder Gefährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohles des Kindes zu befürchten ist (SZ 27/83; in diesem Sinne auch EvBl. 1974/120). Auch wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Gewalt gegeben sind, vereinigt sich die gesamte Erziehungsgewalt in Händen jenes Elternteiles, dessen Erziehungsgewalt durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen ist (SZ 46/88). Nur wenn auch dieser Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB zur Erziehung nicht geeignet ist, kann sodann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind dann auch auf einem geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden (EvBl. 1974/120; SZ 46/88 u. a.). Für die Unterbringung bei einem Dritten muß ein Erziehungsnotstand vorliegen, der gegeben ist, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird; nur wenn aus schwerwiegenden Gründen die Erziehungseignung beider Eltern verneint werden muß, kann deren primäres Erziehungsrecht ausgeschaltet werden. Schwierigkeiten, die sich aus der Zuweisung eines Kindes zu einem Elternteil in psychischer Hinsicht ergeben könnten, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich daraus eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes und nicht bloß eine vorübergehende Gefahr ergeben würde (EvBl. 1975/229; JBl. 1967, 433). Es müßte ein Mißbrauch des Sorgerechtes vorliegen, wenn also etwa durch den geforderten Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltes schwere seelische und Erschütterungen beim Kind hervorgerufen werden würden und seine seelische Entwicklung gestört oder gefährdet wäre (EvBl. 1972/57). Grundsätzlich kommt demnach, wenn ein Elternteil die Pflege und Erziehung übernehmen will und kann und nicht die dargestellten schweren Bedenken bestehen, eine Überlassung der Pflege und Erziehung an dritte Personen, auch an Großeltern, nicht in Betracht (JBl. 1960, 638; EvBl. 1958/301 u.a.). Keine anderen Grundsätze können in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Mutter zwar nicht gestorben oder entmundigt, aber unbekannten Aufenthaltes ist und sich offensichtlich um das Kind überhaupt nicht kümmert. Auch in einem solchen Fall steht dann das Recht auf Pflege und Erziehung primär dem Vater zu. Die Anwendung der Grundsätze des § 142 Abs. 1 ABGB auf eine Entscheidung, ob ein eheliches Kind seinem Vater oder den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung überlassen wird, ist offenbar gesetzwidrig.Gemäß Paragraph 139, ABGB haben die ehelichen Eltern die Verbindlichkeit, ihre Kinder zu erziehen; es handelt sich hiebei nicht nur um eine Pflicht, sondern es steht ihnen auch primär das Recht zu, diese Erziehung durchzuführen (EvBl. 1975/229 u. a.). Die gemeinschaftliche Erziehung ehelicher Kinder durch beide Elternteile hat jedoch die Lebensgemeinschaft der Eltern zur Voraussetzung. Besteht eine solche nicht, wird eine gemeinschaftliche Erziehung unmöglich. Wird die Ehe geschieden, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob das aus der Ehe stammende Kind dem Vater oder der Mutter zu überlassen ist (Paragraph 142, Absatz eins, ABGB). Das primäre Recht, das Kind zu pflegen und zu erziehen, bleibt damit bei den Eltern, es kann nur wegen ihrer Trennung nur mehr von einem einzigen Elternteil ausgeübt werden. Stirbt ein Elternteil, kann es dem überlebenden Gatten nicht verwehrt werden, das eheliche Kind in seine Pflege und Erziehung zu nehmen; eine andere Regelung sieht das Gesetz vor, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB gegeben sind und durch die bestehenden Umstände das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der OGH hat in einem solchen Fall bereits dargetan, daß die Rechtsmeinung, daß über diese Vorschriften des bürgerlichen Rechtes hinaus die Rechte des überlebenden Elternteiles allein schon durch das Wohl und die Interessen des Kindes ihre Schranken finden, offenbar gesetzwidrig ist (SZ 27/83; vergleiche EvBl. 1972/57; JBl. 1967, 433). Der OGH hat weiterhin bereits ausgesprochen, daß bei der Entscheidung über die Frage, in wessen Pflege und Erziehung ein eheliches Kind nach dem Ableben eines Elternteiles zu kommen hat, nur die Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB von Amts wegen zu prüfen sind und zu klären ist, ob eine Schädigung oder Gefährdung des leiblichen, geistigen und sittlichen Wohles des Kindes zu befürchten ist (SZ 27/83; in diesem Sinne auch EvBl. 1974/120). Auch wenn die Voraussetzungen für ein Ruhen der elterlichen Gewalt gegeben sind, vereinigt sich die gesamte Erziehungsgewalt in Händen jenes Elternteiles, dessen Erziehungsgewalt durch die gerichtliche Entscheidung nicht betroffen ist (SZ 46/88). Nur wenn auch dieser Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB zur Erziehung nicht geeignet ist, kann sodann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind dann auch auf einem geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden (EvBl. 1974/120; SZ 46/88 u. a.). Für die Unterbringung bei einem Dritten muß ein Erziehungsnotstand vorliegen, der gegeben ist, wenn die Eltern für das Kind überhaupt nicht sorgen oder die Fürsorge so unzulänglich ist, daß das Wohl des Kindes oder der Allgemeinheit gefährdet wird; nur wenn aus schwerwiegenden Gründen die Erziehungseignung beider Eltern verneint werden muß, kann deren primäres Erziehungsrecht ausgeschaltet werden. Schwierigkeiten, die sich aus der Zuweisung eines Kindes zu einem Elternteil in psychischer Hinsicht ergeben könnten, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich daraus eine konkrete ernste Gefahr für die Entwicklung des Kindes und nicht bloß eine vorübergehende Gefahr ergeben würde (EvBl. 1975/229; JBl. 1967, 433). Es müßte ein Mißbrauch des Sorgerechtes vorliegen, wenn also etwa durch den geforderten Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltes schwere seelische und Erschütterungen beim Kind hervorgerufen werden würden und seine seelische Entwicklung gestört oder gefährdet wäre (EvBl. 1972/57). Grundsätzlich kommt demnach, wenn ein Elternteil die Pflege und Erziehung übernehmen will und kann und nicht die dargestellten schweren Bedenken bestehen, eine Überlassung der Pflege und Erziehung an dritte Personen, auch an Großeltern, nicht in Betracht (JBl. 1960, 638; EvBl. 1958/301 u.a.). Keine anderen Grundsätze können in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Mutter zwar nicht gestorben oder entmundigt, aber unbekannten Aufenthaltes ist und sich offensichtlich um das Kind überhaupt nicht kümmert. Auch in einem solchen Fall steht dann das Recht auf Pflege und Erziehung primär dem Vater zu. Die Anwendung der Grundsätze des Paragraph 142, Absatz eins, ABGB auf eine Entscheidung, ob ein eheliches Kind seinem Vater oder den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung überlassen wird, ist offenbar gesetzwidrig.
Den Untergerichten ist eine solche Gesetzwidrigkeit unterlaufen, als sie nur eine Interessenabwägung vornahmen, wie sie allein bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB stattzufinden hat. Sie haben überhaupt nicht geklärt, ob und inwieweit eine Pflege und Erziehung beim Vater dem Kind schaden könnte, wie die persönlichen und charakterlichen Verhältnisse des Vaters sind, wie er wohnt, welche psychische Verfassung das Kind hat, ja nicht einmal, warum sich der Vater in der Vergangenheit nicht oder wenig um das Kind kümmerte und ob er überhaupt bzw. warum er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkam. Es gibt zudem nicht selten Fälle, in denen noch jugendliche Väter zunächst ihre Pflichten verkennen, später mit zunehmendem Alter aber sehr wohl einen geordneten Lebenswandel führen und dann bereit und in der Lage sind, ihre Pflichten als Väter voll zu erfüllen. Nur wenn die oben dargestellten gewichtigen, noch zu klärenden Umstände dagegen sprechen, daß das Kind zu seinem Vater kommt, wird sein Antrag abgelehnt werden dürfen. Daß formell die gerichtliche Erziehungshilfe noch nicht aufgehoben wurde, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da sie offenbar auch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr für notwendig hält und eine Maßnahme der Erziehungshilfe ohnehin aufzuheben ist, wenn die Erreichung ihres Zweckes auf andere Weise sichergestellt ist, was gewiß gesagt werden könnte, wenn die Verhältnisse beim Vater so wären, daß kein Erziehungsnotstand mehr angenommen werden müßte.Den Untergerichten ist eine solche Gesetzwidrigkeit unterlaufen, als sie nur eine Interessenabwägung vornahmen, wie sie allein bei einer Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB stattzufinden hat. Sie haben überhaupt nicht geklärt, ob und inwieweit eine Pflege und Erziehung beim Vater dem Kind schaden könnte, wie die persönlichen und charakterlichen Verhältnisse des Vaters sind, wie er wohnt, welche psychische Verfassung das Kind hat, ja nicht einmal, warum sich der Vater in der Vergangenheit nicht oder wenig um das Kind kümmerte und ob er überhaupt bzw. warum er seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkam. Es gibt zudem nicht selten Fälle, in denen noch jugendliche Väter zunächst ihre Pflichten verkennen, später mit zunehmendem Alter aber sehr wohl einen geordneten Lebenswandel führen und dann bereit und in der Lage sind, ihre Pflichten als Väter voll zu erfüllen. Nur wenn die oben dargestellten gewichtigen, noch zu klärenden Umstände dagegen sprechen, daß das Kind zu seinem Vater kommt, wird sein Antrag abgelehnt werden dürfen. Daß formell die gerichtliche Erziehungshilfe noch nicht aufgehoben wurde, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, da sie offenbar auch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr für notwendig hält und eine Maßnahme der Erziehungshilfe ohnehin aufzuheben ist, wenn die Erreichung ihres Zweckes auf andere Weise sichergestellt ist, was gewiß gesagt werden könnte, wenn die Verhältnisse beim Vater so wären, daß kein Erziehungsnotstand mehr angenommen werden müßte.
Um über die Anträge des Vaters und der mütterlichen Großeltern unter Beachtung obiger Grundsätze abschließend entscheiden zu können, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Die Beschlüsse der Untergerichte sind demnach aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.