Rechtssatz RS0086460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086460
Entscheidungsdatum
17.11.1986
Rechtssatz
Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthaltes, steht grundsätzlich dem anderen Elternteil das Recht auf Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes zu, das ihm nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB genommen werden darf; die Vornahme einer bloßen Interessenabwägung wie bei einer Entscheidung nach § 142 ABGB ist offenbar gesetzwidrig. Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten.Ist ein Elternteil unbekannten Aufenthaltes, steht grundsätzlich dem anderen Elternteil das Recht auf Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes zu, das ihm nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB genommen werden darf; die Vornahme einer bloßen Interessenabwägung wie bei einer Entscheidung nach Paragraph 142, ABGB ist offenbar gesetzwidrig. Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 559/76
Entscheidungstext OGH 06.04.1976 5 Ob 559/76
Veröff: SZ 49/50
- 1 Ob 650/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 650/86
nur: Das Elternrecht hat nur bei Bestehen einer konkreten ernsten und nicht bloß vorübergehenden Gefahr für die Entwicklung des Kindes zurückzutreten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086460
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19760406_OGH0002_0050OB00559_7600000_001