Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes sein Recht aus der Grunddienstbarkeit auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht eigenmächtig erweitert werden. Bei dem Recht, Wasser aus einer auf fremdem Grund gelegenen Quelle zu beziehen, handelt es sich in erster Linie um eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 496 ABGB, wobei über den Bestand und Umfang von Wasserbezugs- und Wasserleitungsdienstbarkeiten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (vgl. Klang in Klang[2] II, 572, 574). Auch für diese Dienstbarkeiten gelten in entsprechender Anwendung die in den §§ 494, 495 ABGB aus den allgemeinen Grundregeln abgeleiteten Rechtssätze. Demnach hat sich dann, wenn das Ausmaß der Ausübung der Dienstbarkeit im Erwerbstitel nicht ausdrücklich bestimmt ist, wie dies beim Erwerb durch Ersitzung der Fall ist, dieses nach dem Umfang der tatsächlichen Ausübung zu richten; bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Augenblick der Bestellung, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend (Klang a. a. O., 564; EvBl. 1961/333, 437; 6 Ob 535/76 u. a.). Grundsätzlich ist dabei immer davon auszugehen, daß eine ausgedehntere, das dienende Grundstück stärker belastende Benützung unzulässig sein muß (Ehrenzweig, System[2] I/2, 311 f.; SZ 42/10). Im Falle eines Wasserbezugsrechtes, das die gesamte abgeleitete Wasserschüttung einer auf dem Gründe des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle umfaßt, ist allerdings eine stärkere Inanspruchnahme und damit eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht gegeben, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet. Es kann nicht übersehen werden, daß eine Veränderung des Verwendungszweckes des abgeleiteten Wassers keinerlei Rückwirkungen für das Ausmaß der Belastung des Dienstbarkeitsverpflichteten haben kann. Daß der Berechtigte das einmal auf seinen Grund gelangte Wasser bestimmungsgemäß oder anders oder gar nicht verwendet, ist ohne Bedeutung. Andauernde Nichtverwendung könnte allerdings als Hinweis für die Entbehrlichkeit der Dienstbarkeit in Betracht kommen und zu ihrem erlöschen führen (Klang in Klang a. a. O., 573). Da die Sachlage bei einer Zweckänderung bei der Ausübung eines Geh- und Fahrtrechtes zufolge der damit im allgemeinen gegebenen Veränderung der Belastung des Dienstbarkeitsverpflichteten wesentlich anders gelagert ist, kann die diesbezüglich vorhandene Judikatur für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben.Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes sein Recht aus der Grunddienstbarkeit auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht eigenmächtig erweitert werden. Bei dem Recht, Wasser aus einer auf fremdem Grund gelegenen Quelle zu beziehen, handelt es sich in erster Linie um eine Felddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 496, ABGB, wobei über den Bestand und Umfang von Wasserbezugs- und Wasserleitungsdienstbarkeiten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben vergleiche Klang in Klang[2] römisch zwei, 572, 574). Auch für diese Dienstbarkeiten gelten in entsprechender Anwendung die in den Paragraphen 494, 495, ABGB aus den allgemeinen Grundregeln abgeleiteten Rechtssätze. Demnach hat sich dann, wenn das Ausmaß der Ausübung der Dienstbarkeit im Erwerbstitel nicht ausdrücklich bestimmt ist, wie dies beim Erwerb durch Ersitzung der Fall ist, dieses nach dem Umfang der tatsächlichen Ausübung zu richten; bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Augenblick der Bestellung, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend (Klang a. a. O., 564; EvBl. 1961/333, 437; 6 Ob 535/76 u. a.). Grundsätzlich ist dabei immer davon auszugehen, daß eine ausgedehntere, das dienende Grundstück stärker belastende Benützung unzulässig sein muß (Ehrenzweig, System[2] I/2, 311 f.; SZ 42/10). Im Falle eines Wasserbezugsrechtes, das die gesamte abgeleitete Wasserschüttung einer auf dem Gründe des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle umfaßt, ist allerdings eine stärkere Inanspruchnahme und damit eine Beeinträchtigung seiner Rechte nicht gegeben, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet. Es kann nicht übersehen werden, daß eine Veränderung des Verwendungszweckes des abgeleiteten Wassers keinerlei Rückwirkungen für das Ausmaß der Belastung des Dienstbarkeitsverpflichteten haben kann. Daß der Berechtigte das einmal auf seinen Grund gelangte Wasser bestimmungsgemäß oder anders oder gar nicht verwendet, ist ohne Bedeutung. Andauernde Nichtverwendung könnte allerdings als Hinweis für die Entbehrlichkeit der Dienstbarkeit in Betracht kommen und zu ihrem erlöschen führen (Klang in Klang a. a. O., 573). Da die Sachlage bei einer Zweckänderung bei der Ausübung eines Geh- und Fahrtrechtes zufolge der damit im allgemeinen gegebenen Veränderung der Belastung des Dienstbarkeitsverpflichteten wesentlich anders gelagert ist, kann die diesbezüglich vorhandene Judikatur für den vorliegenden Fall keine Bedeutung haben.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers geht das angefochtene Urteil im Ergebnis den Tatsachen entsprechend davon aus, daß den beklagten Parteien das Recht der ausschließlichen Nutzung der gesamten Wasserschüttung der klagsgegenständlichen Quelle zustehe. Dies erhellt schon daraus, daß diese Quelle je nach Witterung und Wasseranfall 0.15 bis 0.50 l Wasser pro Sekunde liefert und der bis zum Jahre 1973 ständig laufende Brunnen vor dem J-Hof wie ein üblicher laufender Hofbrunnen eine Wassermenge von 0.15 bis 0.2 Liter pro Sekunde benötigt. Dieser Hofbrunnen verbraucht sohin in trockenen Zeiten die gesamte aus der Quelle geschüttete Wassermenge. Dem entspricht auch die Feststellung, daß in solchen Zeiten der Sp-Hof kein Überwasser beziehen konnte. Daß die Eigentümer des F-Hofes selbst auch immer wieder Wasser aus der Quelle schöpften, war den Eigentümern des J-Hofes nicht bekannt und auch nicht erkennbar, weil die Quellfassung in der lärchenen Holzkiste offenbar immer eine hinlängliche Wassermenge aufwies. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann dem Umstand, daß die Wasserleitung von der Quellfassung zur Liegenschaft der beklagten Parteien mit Rohren " erfolgte, die in verschiedenen Zeiträumen unterschiedliche Querschnitte aufwies, keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil nicht feststeht, daß der geringere Querschnitt zur Ableitung des gesamten geschütteten Wassers nicht hingereicht hätte. Dem entspricht auch die Bekundung des als sachverständiger Zeuge vernommenen Ing. Josef M, eines Beamten der Tiroler Landesregierung, der mit dem Projekt der Wasserversorgung im Bereiche der Streitteile beauftragt war. Demnach kann wohl ein Sechsviertel-Zoll-Rohr eine Wassermenge von 1 Liter pro Sekunde befördern. Es war aber die frühere Leitung mit einem Querschnitt von einem Zoll zufolge der Sogwirkung, die mit der Länge der Leitung verbunden war, geeignet, die gesamte maximal anfallende Wassermenge von 0.5 Liter pro Sekunde zu befördern, wenn der Querschnitt in seiner gesamten Breite frei war.
Was die den Eigentümern des Sp-Hofes durch die Eigentümer des J-Hofes eingeräumte Teilnahme am Wasserbezug durch Überlassung des Überwassers anbelangt, so steht fest, daß dies auf Grund des ohne weiteren erkennbaren zweiten Anschlusses ersichtlich war und daß der Kläger und sein Rechtsvorgänger Stefan E, der den F-Hof im Jahre 1936 übernommen hat, von diesem Wasseranschluß wußten, aber nichts dagegen unternommen haben. Es steht auch fest, daß Christian S, der Eigentümer des J-Hofes im Jahre 1910 es war, der dem Eigentümer des Sp-Hofes dieses Recht einräumte. Gerade aus dem Umstand, daß es sich bei dem Wasserentnahmeanschluß für den Sp-Hof nur um eine Möglichkeit zum Bezug des Überwassers handelte, ergibt sich aber zwingend der Schluß, daß den beklagten Parteien grundsätzlich das Recht zum Bezug der gesamten Quellschüttung zustand, das in trockenen Zeiten von ihnen auch zur Gänze ausgenützt wurde. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß durch diese bis zum Jahre 1974 aufrecht erhaltene Anlage der Quellfassung auch eine bis dahin bestehende Verfügung der beklagten Parteien über das gesamte anfallende Wasser der Quellschüttung stattgefunden hat. Im Hinblick auf die festgestellte Zustimmung des Eigentümers des J-Hofes zur Überwasserbezugsleitung für den Sp-Hof kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht als Rechtsgrund die Ersitzung durch die Eigentümer des Sp-Hofes angenommen werden. Damit sind auch die daraus abgeleiteten Schlußfolgerungen auf den Verzicht auf diesen Überwasserbezug seitens des letzten Eigentümers des Sp-Hofes unstichhältig.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist sohin davon auszugehen, daß die beklagten Parteien und ihre Rechtsvorgänger das gegenständliche Wasserbezugsrecht in einem Ausmaß ersessen haben, das im Hinblick auf den stark unterschiedlichen Wasseranfall aus der Quellschüttung das Recht der praktisch ausschließlichen Nutzung der Quelle zur Versorgung ihrer Liegenschaft mit Trink- und Nutzwasser bedeutet hat, wobei das gelegentliche Wasserschöpfen durch die Kläger nicht ins Gewicht fallen konnte und von der Anlage der Quellfassung her in jedem Falle gewährleistet war, sofern diese nicht zur Gänze versiegte. Daß die unrationelle Verwendung des Wassers durch die beklagten Parteien, nämlich das ständige Ablaufenlassen in einen Hofbrunnen durch die Aufnahme in einem Wasserbecken abgeändert wurde, die eine entscheidende Einsparung des Wasserverbrauches ermöglicht, die auf der anderen Seite durch den Anschluß von Wasserbeziehern auf den von der beklagten Partei verkauften Teilen des herrschenden Grundstückes ausgenützt wurde, kann demnach für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache keine entscheidende Bedeutung haben. Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit kann nicht auch dahin verstanden werden, daß in Zeiten erhöhter Quellschüttung, die über das jeweilige Bedürfnis der beklagten Parteien vorübergehend hinausgeht, dementsprechende Einschränkungen ihres Wasserbezuges zu erfolgen hätte und hier auch noch der Bezug von Trink- oder Nutzwasser zu unterscheiden wäre. Dies wäre auch nach der seit Jahrzehnten bestehenden Anlage der Quellfassung und der Wasserableitung praktisch kaum durchführbar.
Im Hinblick auf diese Erwägungen kann auch der allenfalls bestehenden Möglichkeit des neuerlichen Anschlusses des Hausbrunnens sowie des zusätzlichen Anschlusses eines Hydranten an die Wasserleitung keine rechtliche Bedeutung zukommen, sodaß die diesbezüglich ausgeführten Revisionsgrunde schon deshalb ins Leere gehen müssen.