Rechtssatz RS0011760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011760
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Besteht ein Anspruch auf Ableitung der gesamten Wasserschüttung einer auf dem Grunde des Dienstbarkeitsverpflichteten befindlichen Quelle, so werden die Rechte des Verpflichteten nicht beeinträchtigt, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte das auf seinen Grund geleitete Wasser nicht mehr ausschließlich für seine Zwecke verwendet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 559/77
Entscheidungstext OGH 14.06.1977 5 Ob 559/77
SZ 50/89
- 1 Ob 20/83
Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 20/83
Beisatz: Hier: Ableitung des Überwassers. (T1)
- 1 Ob 125/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 125/01s
Auch; Beisatz: Hier: Der Beklagte ist zum unbeschränkten Bezug des Wassers aus der Quelle berechtigt, selbst wenn er das Wasser nicht zur Deckung des Bedarfs des herrschenden Gutes verwendete, sondern um den Bedarf einer anderen Liegenschaft zu decken, ist doch das Nutzungsrecht nach dem Wortlaut des Vertrags bloß an den Besitz der herschenden Liegenschaft geknüpft, inhaltlich aber vollständig unbeschränkt. (T2)
Veröff: SZ 74/95
- 1 Ob 109/15h
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 109/15h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Neufassung der Quelle. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011760
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19770614_OGH0002_0050OB00559_7700000_001