Entscheidungsgründe:
Mit der am 19.April 1983 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, geboren am 25.November 1965, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von S 51.000,-- samt 4 % Zinsen seit Klagetag. Sie brachte vor, sie sei am 20.April 1980 durch das Verhalten des mangelhaft verwahrten und beaufsichtigten Schäferhundes des Beklagten zum Sturz gekommen; sie habe dadurch einen Bruch des linken Schlüsselbeins erlitten; überdies sei durch den Sturz ihre Kleidung beschädigt worden. Aus dem Titel des Schmerzengeldes werde ein Betrag von S 50.000,--, als Ersatz des Kleiderschadens ein solcher von S 1.000,-- geltend gemacht. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und beantragte Klageabweisung. Das Verhalten seines Schäferhundes sei für den Sturz und die Verletzung der Klägerin nicht ursächlich gewesen. Das Alleinverschulden an dem gegenständlichen Unfall treffe die Klägerin.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten unter Abweisung des Mehrbegehrens von S 18.000,-- (richtig: S 33.000,--) samt 4 % Zinsen seit 19.April 1983 zur Zahlung eines Betrages von S 18.000,-- samt 4 % Zinsen seit 19.April 1983. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das Einfamilienhaus des Beklagten in Rottersdorf 55 steht in einem rechtwinkeligen, eingezäunten Garten, an dessen Schmalseiten im Norden und Süden asphaltierte Straßen vorbeiführen. Unmittelbar nördlich der im Norden am Grundstück des Beklagten vorbeiführenden Straße steht auf gleicher Höhe wie das Haus des Beklagten das den Eltern der Klägerin gehörende Haus Rottersdorf 42. Heute ist das Grundstück des Beklagten an allen vier Seiten eingezäunt. Der übliche Zugang zum Haus erfolgt durch ein Gartentürl im südlichen Zaun, von dem ein betonierter Weg an der Ostseite des Hauses entlang bis zur Nordostecke desselben führt. Man betritt das Haus durch die an der Ostseite des Hauses eingebaute Haustür. An der Nordostecke des Hauses befindet sich eine rund 1,5 m über dem Gartenniveau gelegene, durch eine Türe vom Hausinnern zugängliche Terrasse. Im April 1980 war die Terrasse gegen den Garten noch nicht durch ein Geländer abgesichert. Vom Zaun an der Nordgrenze des Grundstückes des Beklagten waren lediglich Betonfundamente vorhanden, in denen etwa in der Mitte eine Autoausfahrt ausgespart war. Zwischen der Nordfront des Hauses und der rund 10 m entfernten Nordgrenze des Grundstückes wies der Garten als Folge der noch nicht abgeschlossenen Bauarbeiten eine unebene Oberfläche aus Erde und Schotter auf. Der Schäferhund des Beklagten war damals 9 Monate alt und gutmütig. Er wurde, um ihn am Davonlaufen zu hindern, meist im Garten an einer Kette gehalten und nur hie und da, vorwiegend in Anwesenheit des Beklagten, dem er einwandfrei gehorchte, freigelassen. Er hatte noch niemanden attackiert.
Am 20.April 1980 unterhielt sich die damals 14jährige, im Haus ihrer Eltern wohnende Klägerin, die auf dem Betonweg unmittelbar östlich der Terrasse des Hauses des Beklagten stand, mit der auf der Terrasse stehenden Tochter des Beklagten Renate B. Der Beklagte war damals nicht zu Hause, seine beiden anderen Töchter und der Hund befanden sich im Innern des Hauses. Als die beiden anderen Töchter des Beklagten das Gespräch zwischen der Klägerin und Renate B hörten, traten sie gleichfalls auf die Terrasse und ließen die Terrassentür offen. Der Hund des Beklagten nützte die Gelegenheit, schlich durch die Terrassentür auf die Terrasse heraus und bellte die Klägerin an. Diese bekam Angst - sie hatte sich schon immer vor dem Hund gefürchtet und aus diesem Grund das Grundstück des Beklagten nie betreten, wenn der Hund im Garten an der Kette hing - und rannte in Richtung ihres Elternhauses davon. Der Hund sprang, als er die Klägerin davonlaufen sah, von der Terrase in den Garten und rannte ihr nach. Die Töchter des Beklagten schrien ihm erfolglos nach, er solle zurückkommen. Die Klägerin stolperte etwa auf halber Strecke zwischen dem Haus und der nördlichen Grundstücksgrenze, stürzte und brach sich dabei das linke Schlüsselbein. Der Hund erreichte die Klägerin, als diese schon am Boden lag, und beschnupperte sie, doch biß er sie weder, noch sprang er auf ihr herum. Die Klägerin fürchtete sich trotzdem vor ihm und schrie, worauf ihre Mutter mit der gerade zu Besuch weilenden Josefa C aus ihrem Haus eilte. Als die Mutter der Klägerin sich dieser näherte, entfernte sich der Hund. Die Klägerin erhob sich mit Hilfe ihrer Mutter und ging in ihr Elternhaus. Da sie über starke Schmerzen in der linken Schulter klagte, schnitt ihr die Mutter das selbst geschneiderte Dirndl vom Leib. Die Rettung transportierte die Klägerin in die Unfallabteilung des Krankenhauses St.Pölten, wo man einen Bruch des linken Schlüsselbeines mit Verschiebung der Bruchstücke um Schaftbreite feststellte. Die linke Schulter der Klägerin fiel stark ab, die Bewegung war schmerzbedingt stark eingeschränkt. Der Klägerin wurde ein Tornisterverband angelegt. Nachdem mehrere ambulante Kontrollen eine komplikationsfreie Heilung gezeigt hatten, wurde der Verband am 17.Juni 1980 abgenommen. Die Klägerin litt noch einige Zeit hindurch bei bestimmten Belastungen an Schmerzen, die aber nach und nach verschwanden. Jetzt findet man im Bereich der ehemaligen Bruchstelle noch eine geringe tastbare Stufe. Die Schulterbreite ist um 1 cm verkürzt. Die Gestalt der Klägerin ist bei Betrachtung mit freiem Auge nicht sichtbar verändert, die Funktion der linken Schulter vollkommen frei und symmetrisch. Durch die Verletzung und die Heilbehandlung hatte die Klägerin körperliche Schmerzen zu erleiden, die - in geraffter Form angegeben - 3 Tage starken, 7 Tage mittleren und 32 Tage leichten Grades waren.
Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:
Gemäß § 1320 Satz 2 ABGB sei der Halter eines Tieres für den von diesem hervorgerufenen Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweise, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt habe. Darauf, daß er seiner Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dadurch ausreichend nachgekommen sei, daß er den Hund während seiner Abwesenheit seinen Töchtern anvertraut habe, habe sich der Beklagte nicht berufen, sodaß er eine von seinen Töchtern begangene Vernachlässigung der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Hundes selbst zu vertreten habe. Zu prüfen sei, ob es als Vernachlässigung der Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes anzusehen sei, daß dieser vom Innern des Hauses auf die Terrasse habe gelangen können, und ob die Verletzung der Klägerin durch das Verhalten des Hundes ausgelöst worden sei. Die Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres werde vernachlässigt, wenn die nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften und dem bisherigen Verhalten eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen unterlassen würden. Da den Töchtern des Beklagten bekannt gewesen sei, daß die Klägerin sich vor dem Hund des Beklagten fürchte, hätten sie verhindern müssen, daß der Hund auf die Terrasse herauskommen und die Klägerin anbellen könne, weil sie damit rechnen hätten müssen, daß der Hund der Klägerin dadurch Angst einjagen und sie zu unbedachten Handlungen veranlassen werde. Wenn die Verletzung der Klägerin auch nicht direkt durch einen Angriff des Hundes entstanden sei, sondern dadurch, daß die Klägerin beim Davonlaufen vor dem Hund gestürzt sei, so hafte der Beklagte doch auch für diesen der Klägerin von seinem Hund indirekt zugefügten Schaden, weil auch solche Schäden vom Schutzzweck des § 1320 ABGB umfaßt seien.Gemäß Paragraph 1320, Satz 2 ABGB sei der Halter eines Tieres für den von diesem hervorgerufenen Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweise, daß er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt habe. Darauf, daß er seiner Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht dadurch ausreichend nachgekommen sei, daß er den Hund während seiner Abwesenheit seinen Töchtern anvertraut habe, habe sich der Beklagte nicht berufen, sodaß er eine von seinen Töchtern begangene Vernachlässigung der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Hundes selbst zu vertreten habe. Zu prüfen sei, ob es als Vernachlässigung der Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes anzusehen sei, daß dieser vom Innern des Hauses auf die Terrasse habe gelangen können, und ob die Verletzung der Klägerin durch das Verhalten des Hundes ausgelöst worden sei. Die Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres werde vernachlässigt, wenn die nach den bekannten oder erkennbaren Eigenschaften und dem bisherigen Verhalten eines Tieres erforderlichen und nach der Auffassung des Verkehrs vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen unterlassen würden. Da den Töchtern des Beklagten bekannt gewesen sei, daß die Klägerin sich vor dem Hund des Beklagten fürchte, hätten sie verhindern müssen, daß der Hund auf die Terrasse herauskommen und die Klägerin anbellen könne, weil sie damit rechnen hätten müssen, daß der Hund der Klägerin dadurch Angst einjagen und sie zu unbedachten Handlungen veranlassen werde. Wenn die Verletzung der Klägerin auch nicht direkt durch einen Angriff des Hundes entstanden sei, sondern dadurch, daß die Klägerin beim Davonlaufen vor dem Hund gestürzt sei, so hafte der Beklagte doch auch für diesen der Klägerin von seinem Hund indirekt zugefügten Schaden, weil auch solche Schäden vom Schutzzweck des Paragraph 1320, ABGB umfaßt seien.
Die Klägerin habe auf das Verhalten des Hundes in übertriebener Weise reagiert und ihren Schaden dadurch selbst teilweise verschuldet. Sie habe keinen Anlaß gehabt, vor dem Hund in geradezu panischer Angst davonzulaufen, zumal ihr dieser bis dahin nichts getan gehabt habe, sein Verhalten auch diesmal nicht offensichtlich feindselig gewesen sei und sich ohnedies die drei Töchter des Beklagten, die ihn gegebenenfalls zurückhalten hätten können, in seiner unmittelbaren Nähe aufgehalten hätten.
Bei Gegenüberstellung des beiderseitigen Verschuldens werde eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 für angemessen erachtet, was bedeute, daß der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihres Schadens zu ersetzen habe.
Die von der Klägerin durch die Sturzverletzung und die Heilbehandlung erduldeten körperlichen Schmerzen und die damit verbundene seelische Belastung rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 35.000,--. Der Kleiderschaden der Klägerin werde unter Berücksichtigung der für Damenbekleidung üblichen Preise mit S 1.000,-- geschätzt. Insgesamt betrage der Schaden der Klägerin somit S 36.000,--, wovon ihr der Beklagte die Hälfte, das seien S 18.000,-
-, zu ersetzen habe.
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab und sprach gemäß § 500 Abs 3 ZPO aus, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus:Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht wies die Klage zur Gänze ab und sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aus, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte zur Rechtsfrage aus:
Berechtigung komme der Rechtsrüge des Beklagten zu, welcher die Annahme einer Haftung bekämpfe. Eine Verletzung der Verwahrungspflicht sei entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes zu verneinen. Damit erübrige es sich, auf die im wesentlichen nur zur Verschuldensteilung erfolgten Berufungsausführungen der Klägerin einzugehen, die vermeine, daß der angstbedingte Sturz und die Fehlreaktion kein Verschulden darstellten, wenn eine Verletzung der Verwahrungspflicht gegeben sei.
Gemäß § 1320 ABGB treffe den Hundehalter die Beweislast dafür, daß er den Hund ordentlich verwahrt habe. Das Maß der Verwahrung richte sich nach der vom Tier ausgehenden Gefahr (ZVR 1984/19 und 123). Zwischen dem eingetretenen Schaden, der Verletzung der Klägerin und der Beschädigung ihrer Kleider, und dem Verhalten des Hundes bestehe ein Kausalzusammenhang, weil dieser Schaden durch das Erscheinen des Hundes ausgelöst worden sei. Die Klägerin habe sich vor dem Hund gefürchtet und überängstlich reagiert. Der Schaden sei daher nicht durch die Eigenschaft des Tieres, nämlich durch die von diesem ausgehende, nach § 1320 ABGB von der Beweislastumkehr besonders umfaßte Gefahr (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 405; ZVR 1983/313; ZVR 1984/234), durch die Art und das Wesen des Hundes, seine Individualität oder Größe, bedingt gewesen, sondern durch die besondere, durch keine Vorerlebnisse mit diesem Hund gegebene Angst der Klägerin. Für die dem § 1320 ABGB entnehmbare Gefährdungshaftung im Rahmen der Tierhaltung fehle es im vorliegenden Fall am Kriterium der besonderen Tiergefahr. Zutreffend weise Koziol a.a.O. 407 darauf hin, daß dem Tierhalter eine Beweislast im Umfang des § 9 EKHG nicht auferlegt werden könne und dürfe. Ein Anhängen des Hundes im Hause zu fordern, damit eine allenfalls auf Besuch kommende Freundin der Kinder des Hauses, welche sich vor dem Hund fürchte, keine Schreckreaktion setze, hieße die Verwahrungspflicht überspannen.Gemäß Paragraph 1320, ABGB treffe den Hundehalter die Beweislast dafür, daß er den Hund ordentlich verwahrt habe. Das Maß der Verwahrung richte sich nach der vom Tier ausgehenden Gefahr (ZVR 1984/19 und 123). Zwischen dem eingetretenen Schaden, der Verletzung der Klägerin und der Beschädigung ihrer Kleider, und dem Verhalten des Hundes bestehe ein Kausalzusammenhang, weil dieser Schaden durch das Erscheinen des Hundes ausgelöst worden sei. Die Klägerin habe sich vor dem Hund gefürchtet und überängstlich reagiert. Der Schaden sei daher nicht durch die Eigenschaft des Tieres, nämlich durch die von diesem ausgehende, nach Paragraph 1320, ABGB von der Beweislastumkehr besonders umfaßte Gefahr vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 405; ZVR 1983/313; ZVR 1984/234), durch die Art und das Wesen des Hundes, seine Individualität oder Größe, bedingt gewesen, sondern durch die besondere, durch keine Vorerlebnisse mit diesem Hund gegebene Angst der Klägerin. Für die dem Paragraph 1320, ABGB entnehmbare Gefährdungshaftung im Rahmen der Tierhaltung fehle es im vorliegenden Fall am Kriterium der besonderen Tiergefahr. Zutreffend weise Koziol a.a.O. 407 darauf hin, daß dem Tierhalter eine Beweislast im Umfang des Paragraph 9, EKHG nicht auferlegt werden könne und dürfe. Ein Anhängen des Hundes im Hause zu fordern, damit eine allenfalls auf Besuch kommende Freundin der Kinder des Hauses, welche sich vor dem Hund fürchte, keine Schreckreaktion setze, hieße die Verwahrungspflicht überspannen.
Auch könne der Umstand, daß den Töchtern des Beklagten bekannt gewesen sei, daß sich die Klägerin vor dem Hund fürchte, noch keine Halterhaftung im Sinne einer reinen Gefährdungshaftung auslösen, denn der Hund habe weder vor dem Unfall noch bei diesem die Bösartigkeit einer besonderen tierbedingten Fehlreaktion gezeigt. Es sei daher eine Halterhaftung des Beklagten zu verneinen gewesen. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf den von Lehre und Rechtsprechung zur Beweislast und Gefährdungshaftung nach § 1320 ABGB entwickelten Grundsätzen beruhe, sei die Zulässigkeit der Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z.1 ZPO zu verneinen gewesen.Auch könne der Umstand, daß den Töchtern des Beklagten bekannt gewesen sei, daß sich die Klägerin vor dem Hund fürchte, noch keine Halterhaftung im Sinne einer reinen Gefährdungshaftung auslösen, denn der Hund habe weder vor dem Unfall noch bei diesem die Bösartigkeit einer besonderen tierbedingten Fehlreaktion gezeigt. Es sei daher eine Halterhaftung des Beklagten zu verneinen gewesen. Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf den von Lehre und Rechtsprechung zur Beweislast und Gefährdungshaftung nach Paragraph 1320, ABGB entwickelten Grundsätzen beruhe, sei die Zulässigkeit der Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu verneinen gewesen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf § 503 Abs 1 Z.4 und Abs 2 ZPO gestützte außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, ZPO gestützte außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte, dem gemäß § 508 a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt worden ist, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Der Beklagte, dem gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt worden ist, hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.